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Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen (im Zivilprozess)

Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen (im Zivilprozess)

Was ist ein Befangenheitsantrag?

Den gesetzlichen Richter kann sich niemand aussuchen (Art. 101 GG). Mit dem Richter, den der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts für einen vorsieht, muss man also grundsätzlich vorliebnehmen.

In manchen Fällen sind Richter aber von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das ist z.B. in Verfahren der Fall, die nahe Verwandte oder Ehepartner betreffen, § 41 ZPO. Dann hat sich der Richter selbst abzulehnen, § 48 ZPO. Unterlässt er dies und erfährt eine Partei des Rechtsstreits hiervon, kann auch sie (natürlich) den Ablehnungsantrag stellen, § 42 Abs. 1 Var. 1 ZPO.

Richter können zudem auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, § 42 Abs. 1 Var. 2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist meist mit einem Befangenheitsantrag gemeint. Er hat also nichts mit einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung des Richters mit einer Partei zu tun (ein ohnehin eher seltener Fall), sondern mit der Besorgnis, der Richter sei (aus anderen Gründen) in der Sache nicht neutral eingestellt.

Warum haben Befangenheitsanträge in der Regel keinen Erfolg?

Auf ein Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Richters gestützte Befangenheitsanträge in aller
Regel keinen Erfolg. Die am 09.01.2019 erlassenen Beschlüsse des OLG Stuttgart zu den Befangenheitsanträgen
der Volkswagen AG haben diese Regel bestätigt, ohne dass damit an dieser Stelle
eine Aussage über die Richtigkeit der Entscheidungen getroffen werden soll.

Befangenheitsanträge haben nicht unbedingt nur deshalb meistens keinen Erfolg, weil das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Auch gut begründete Befangenheitsanträge, die schließlich nur die Besorgnis einer Befangenheit begründen und die Befangenheit nicht nachweisen müssen, scheitern in der Regel. Der Fehler liegt nämlich im System. Denn es entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (!), § 45 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der abgelehnte Richter bei dieser Entscheidung nicht mitwirken darf, wird überaus deutlich, dass es kein gutes Gesetz sein kann, dass die Richter desselben Gerichts, ja sogar desselben Spruchkörpers grundsätzlich über einen Befangenheitsantrag gegen einen Kollegen zu entscheiden haben, mit dem sie zusammen auf der Richterbank und in der Gerichtskantine sitzen.

Ein Befangenheitsantrag wird zudem wohl selten sportlich genommen, sondern eher als Ohrfeige für den abgelehnten Richter aufgefasst und die wenigsten Kollegen lässt es kalt, wenn ein Kollege angegriffen wird. Dass Richter desselben Gerichts daher neutral über einen Befangenheitsantrag entscheiden können und sich nicht schützend vor den Kollegen stellen werden – der im Übrigen ja auch einmal umgekehrt über einen gegen sie selbst gerichteten Befangenheitsantrag entscheiden könnte – ist schlichtweg etwas unwahrscheinlich. Das ist zwar menschlich nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es kaum Aussicht auf Erfolg hat, dass ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit von einem Fall abgezogen wird. Nur in wirklich krassen Fällen wird man sich daher Chance ausrechnen können, dass ein Ablehnungsgesuch sein Ziel erreicht. Auch dann wird man aber damit rechnen müssen, gegen den Beschluss des Gerichts, der das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen zu müssen, wie es jüngst auch VW musste. Dann besteht die Aussicht darauf, dass das nächsthöhere Gericht über den Ablehnungsantrag entscheidet. Die dortigen Richter begegnen dem betroffenen Richter zwar nicht auf den Gerichtsfluren und sind daher weniger „befangen“, einen Kollegen für befangen zu erklären. Jedoch werden Befangenheitsanträge auch dort in der Kategorie „mit hoher Wahrscheinlichkeit querulatorisch“ geführt und werden (als zusätzliche Arbeit) nicht vorbehaltlos begrüßt.

Wenn überhaupt, kann man sich mit einem Befangenheitsantrag in der ersten Instanz ausrechnen, weil die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen eine abschlägige Entscheidung zur Verfügung steht (§ 46 ZPO), die sich nur gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts richten kann, § 567 BGB; übrig bleibt in der Berufungsinstanz daher nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zum Bundesgerichtshof (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.06.2015 – 8 W 682/15). Der Befangenheitsantrag in der Berufungsinstanz verkommt damit gänzlich zum Papiertiger (was vor dem Hintergrund der Möglichkeit, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu können, zu wirklich kruden richterlichen Leistungen von Berufungsgerichten führen kann, vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Streitbeilegung ohne Glückspiel – Mediation

Es soll hier nicht vertreten werden, dass Richtern mit Misstrauen begegnet werden sollte und dies natürlich schon gar nicht pauschal. Es gibt viele hervorragende Richter, die einen zu beurteilenden Fall nicht nur juristisch vertretbar prüfen, sondern auch menschlich durchdringen, um die Findung eines sachgerechten Vergleichs oder aber des richtigen Urteilsspruchs zu ermöglichen. Das Problem ist aber: Woher weiß man, an was für einen Richter man geraten wird, wenn man es auf einen gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreit ankommen lässt? Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit fragt es sich zudem, warum man es überhaupt dem gesetzlichen Richter, den man sich nicht aussuchen kann und der die große unbekannte Variable ist, überlassen sollte, Konflikte aus der Welt zu räumen, wenn man das auch selbst tun kann. Das Mittel dafür gibt es in Form des Mediationsverfahrens. Mit Hilfe dieses strukturierten Verfahrens können Konflikte ohne Abgabe von Entscheidungskompetenzen gelöst werden. Der Mediator ist nicht nur kein Richter und hat daher keine Entscheidungskompetenz. Er ist außerdem – wenn man Zweifel an seiner Neutralität hat – im wahrsten Sinne des Wortes auswechselbar ohne dass man einen Befangenheitsantrag hierfür bräuchte. Natürlich eignet sich das Mediationsverfahren aber auch nicht für alle Fälle und vorliegend wohl auch nicht in den Verfahren, die VW und andere Automobilhersteller derzeit beschäftigen. Wenn die Gefahr von Präzedenzfällen allerdings nicht gegeben und keine Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren anhängig ist, ist das Mediationsverfahren allerdings in aller Regel eine Überlegung wert. Das Gerichtsverfahren sollte hingegen die ultima ratio sein, denn um vor Gericht „Recht zu bekommen“, gehört immer auch etwas Glück dazu.

Was ist der Zugewinnausgleich?

 Der Vermögensausgleich bei Scheidung

Mit einer Heirat leben die Ehegatten aus rechtlicher Sicht automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen. Ihnen gehört also nichts gemeinsam. Sie bleiben Alleineigentümer der Ihnen vor und während der Ehe gehörenden Sachen. Nur wenn Sie etwas gemeinsam erwerben, z.B. ein Grundstück, und das Miteigentum des anderen Ehegatten zu ½  in das Grundbuch eingetragen wird, sind Sie beide Eigentümer.

Kurz gesagt:  Auch nach der Heirat bleiben Sie Alleininhaber Ihres Vermögens und zwar sowohl hinsichtlich des Vermögens, das Sie vor der Eheschließung besaßen, als auch bezüglich des Vermögens, welches Sie nach der Eheschließung erworben haben.

  1. (Keine) Haftung für Schulden des anderen Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie als  Ehegatte nur für Ihre eigenen vor oder während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten bzw. Schulden, es sei denn Sie haben, z.B. im Rahmen eines Bankkredits, eine Mithaftung des anderen Ehegatten gesondert vereinbart.

  1. Der Ausgleich des Vermögens bei Scheidung in Form einer Geldzahlung

Da die Vermögensmassen getrennt bleiben, findet der Ausgleich nur in Form eines Zahlungsbetrags statt. Sie haben keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, z.B. an Immobilien oder an Wertgegenständen. Der Erwerb von Wertgegenständen und Immobilien durch einen Ehegatten während der Ehe wird aber im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs wertmäßig berücksichtigt. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe vermindert hat. In einem solchen Fall gibt es u.U. keinen Zugewinn und damit keinen Vermögenszuwachs, der im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen wäre. Einen negativen Zugewinn bzw. negatives Vermögen gibt es jedoch nicht.

Ein vereinfachtes Beispiel ohne Bewertung anhand der Verbraucherpreisindizes:

2.1. Das Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte zu Beginn der Ehe besitzt. Die Ehefrau geht mit 100.000 € in die Ehe und der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Hochzeit 300.000 €. Betrachtet wird dabei nicht nur das Barvermögen und das Bankguthaben, sondern es werden alle Vermögenswerte, wie z.B. Aktien, Immobilien, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde, Fahrzeuge etc. einbezogen.

2.2. Das Endvermögen

Das Endvermögen bezeichnet das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB i.V.m § 261 Abs. 1 ZPO). Auch hier zählen alle Gegenstände, die einen Vermögenswert besitzen hinzu, also z.B. der während der Ehe erworbene Sportwagen. Die Ehefrau kann Barvermögen, Bankguthaben und Sachwerte in Höhe von 600.000 € ihr eigen nenne und der Ehemann Bankguthaben, Aktien und eine Immobilie im Wert von insgesamt 500.000 €.

2.3. Die Berechnung des Zugewinns

Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ergibt den Zugewinn an Vermögen während der Ehezeit. Die Ehefrau hat in unserem Beispiel einen Zugewinn von 500.000 € und der Ehemann von 200.000 € erzielt.

2.4. Die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Zum Ausgleich herangezogen werden kann der Ehegatte, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat. In dem Beispiel ist die Ehefrau ausgleichspflichtig, da sie einen höheren Zugewinn (500.000 €) als der Ehemann (300.000 €) erwirtschaftet hat.

Der Zugewinnausgleichsanspruch knüpft hierbei nicht an das bloße Endvermögen und daran damit an, wer am Ende der Ehe „mehr“ hat. Sondern es soll der tatsächliche Wertzuwachs während der Ehe ausgeglichen werden. Hintergrund ist das gesetzliche Leitbild, das davon ausgeht, dass an einem Vermögenszuwachs während der Ehezeit beide Ehegatten ihren Anteil geleistet haben.

Da nur der Wertzuwachs des Vermögens ausgeglichen wird, kann es beispielsweise sein, dass der im Grunde vermögendere Ehegatte, der mit 1.000.000 € in die Ehe geht und als Endvermögen weiterhin 1.000.000 € hat, von seinem Ehegatten der mit 0 € in die Ehe geht und zum Ende der Ehe einen Betrag von 500.000 € erwirtschaftet hat, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen kann.

2.5. Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Betrag des Zugewinns beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten. Der Ehegatte, der den größeren Wertzuwachs verzeichnen kann, schuldet dem anderen dann die Hälfte des Zuwachses. Im Beispiel der Ehefrau mit 100.000 € Anfangs- und 600.000 € Endvermögen beträgt der Zugewinn 500.000 €. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 200.000 €.

Aufgrund des höheren Wertzuwachses ist die Ehefrau im Zugewinnausgleich ausgleichspflichtig.

Dem Ehemann steht als Ausgleichsforderung der hälftige Differenzbetrag aus den beiden Zugewinnbeträgen zu: Der Differenzbetrag beläuft sich auf 300.000 € (500.000 € – 200.000 €) = 300.000 €. Die Hälfte des Differenzbetrages, und damit also 150.000 € würde dem ausgleichsberechtigten Ehemann als Zugewinnausgleichsanspruch zustehen.

  1. Die Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Die Ausgleichsforderung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte beziffert geltend machen. Das Gericht wird bei der Scheidung ansonsten keinen Vermögensausgleich vornehmen.

3.1. Die Auskunftspflicht, § 1379 BGB

Um herauszufinden, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht, haben die Ehegatten die Pflicht einander Auskunft zu erteilen. Auf Aufforderung sind auch Belege vorzulegen.

3.2. Zeitpunkt der Geltendmachung

Zugewinnausgleichsanspruch wird üblicherweise im Zuge der Ehescheidung geltend gemacht. Die Ausgleichsforderung selbst entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung. Von diesem Zeitpunkt an ist der Zugewinnausgleichsanspruch vererblich und übertragbar. Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs beträgt drei Jahre. Sie können also, wenn Sie beispielsweise im Juni 2017 rechtskräftig geschieden wurden, den Ausgleichsanspruch bis zum 31.12.2020 geltend machen.

  1. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch, § 1385 BGB

In besonderen Fällen kann sogar ein sogenannter vorzeitiger Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Dies gilt für den Fall, dass vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten bei einer geplanten, aber noch nicht gerichtlich beantragten Scheidung zu befürchten sind oder sie beispielsweise den anderen Ehegatten nicht mehr an einem Vermögenszuwachs teilhaben lassen wollen. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch spielt nur für die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten eine Rolle.

Lassen Sie sich am besten von fachkundigen Rechtsanwälten im Familienrecht beraten.

 

Die Beispielsberechnung mit den Vermögenswerten in Tabellenform:

 

                          Ehefrau                    Ehemann
Anfangsvermögen                          100.000,00 €                300.000,00 €
Endvermögen                          600.000,00 €                500.000,00 €
Zugewinn                          500.000,00 €                200.000,00 €
Differenz: 300.000,00 €  

Ausgleichsanspruch:                                                                                                                                          150.000,00 €

 

 

Wie lange dauert das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr bei der Scheidung: Es muss ein ganzes Jahr vergehen.

Um gerichtlich geschieden werden zu können, muss das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag Ihrer Trennung und endet nach dem Ablauf von zwölf Monaten bzw. 365 Tage später.

Beispiel: Sie haben sich am 15.6.2018 getrennt. Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr endet dann mit Ablauf des 15.6.2019. Sie können also ab dem 16.6.2019 gerichtlich geschieden werden.

FAZIT: Trennungsjahr bedeutet der Ablauf eines ganzen Jahres (12 Monate und in der Regel 365 Tage).

Praxistipp: Wenn Sie so schnell wie möglich geschieden werden wollen, kann ein Antrag auf Scheidung auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Denn die Gerichte haben eine Vorlaufzeit bei der Terminvergabe und auch das Verfahren mit den notwendigen Zustellungen an die Ehegatten nimmt einige Zeit in Anspruch. Ihr Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin im Familienrecht wird Sie beraten und Ihnen sagen, wann der richtige Zeitpunkt ist, den Antrag auf Scheidung bei Gericht einzureichen!


Das Trennungsjahr steuerlich (Ehegattensplitting): Das Kalenderjahr ist maßgeblich!

Wenn sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden und somit den Splittingvorteil für Ehegatten nutzen, sollten Sie bei einer Trennung folgendes beachten:  

Bei der Zusammenveranlagung und dem damit verbundenen Vorteil des Ehegattensplittings, läuft das Trennungsjahr mit dem 31.12. des Jahres ab, in das das Trennungsdatum fällt.

Beispiel: Wenn die Trennung am 01.06.2018 erfolgte, endet das Trennungsjahr steuerlich bereits mit Ablauf des 31.12.2018. Für das Jahr 2019 ist eine gemeinsame Veranlagung im Regelfall nicht mehr möglich. Damit ist aus steuerrechtlicher Sicht der Zeitraum des „Trennungsjahres“ meist kürzer als die 12 Monate (in unserem Beispiel 6 Monate lang). Eine gemeinsame Veranlagung ist danach regelmäßig nicht mehr möglich.

FAZIT: Steuerlich endet das Trennungsjahr bereits mit dem Ende des Jahres, in das die Trennung fällt.

Praxistipp: Haben Sie während der Trennung einen Versöhnungsversuch gestartet, kann auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung eine gemeinsame Veranlagung erfolgen. Dies gilt nach Auffassung einiger Gerichte bei einem ernsthaften Versöhnungsversuch, der mindestens vier Wochen andauerte.  Auch sollten die Ehegatten hierfür wieder einen gemeinsamen Wohnsitz beibehalten bzw. wieder angemeldet haben. Sie sollten zudem auch Ihren Steuerberater von der Trennung und etwaigen Versöhnungen informieren!

Erben trotz Scheidung?

Wird eine Ehe geschieden, erbt der oder die Ex meist nichts.

Es gibt allerdings Ausnahmen auch von dieser Regel. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen. Folgende Fälle sind grds. zu beachten:

 

  1. Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.
  2. Es existieren letztwillige Verfügungen (z.B. ein Testament).
  3. Es sind gemeinsame Kinder der Ehegatten vorhanden.

Fall 1: Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.

Ob während der Trennung bis zur Scheidung ein Ehegatte erbt, hängt im Wesentlichen davon ab, wer den Scheidungsantrag gestellt hat.

Relativ eindeutig ist der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 1933 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

Wenn allerdings der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht zugestimmt hat, behält der überlebende Ehegatte seinen Erbanspruch trotz seines Scheidungsantrags. Dies lässt sich nur durch eine gesonderte Vereinbarung ausschließen!

Fall 2: Testament und Erbvertrag bei Scheidung

Wenn während der Ehezeit eine letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, geht das Gesetz im Falle des Todes eines Ehegatten (widerleglich) davon aus, dass diese Verfügung mit der Scheidung unwirksam werden sollte und der Ex-Partner daher auch nicht Erbe wird.

Hiervon gibt es aber (wiederum) Ausnahmen:

Die Regelungen in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB besagen, dass wenn sich der Wille des Erblassers, sein Vermögen an den (Ex-)Partner auch nach einer Scheidung zu vererben, nachweisen lässt, dieser Wille beachtlich und die letztwillige Verfügung (trotz der Scheidung) nicht zwingend unwirksam sein muss. Sollen diese Ausnahmen von der Regel angenommen und damit der überlebende Ex-Partner Erbe sein, muss der  überlebende Ex-Ehegatte beweisen, dass ihn der Verstorbene im Todesfall trotz der Scheidung als Erben einsetzen wollte.

Existieren letztwillige Verfügungen, sollten Sie Unklarheiten und Streit vorbeugen und sich nicht auf die Vermutungsregeln im Gesetz verlassen. Bestimmen Sie durch ein Testament selbst, was im Todesfall und Scheidung passieren soll.

Errichtet der verstorbene Ex-Ehepartner nach der Scheidung ein Testament, ist dieses nach den allgemeinen Regeln gültig. Denn das Testament wurde ja in Kenntnis der Scheidung errichtet. Das gilt auch für den Erbvertrag. Die Möglichkeit des Ehegattentestaments entfällt hingegen durch die Scheidung.

Fall 3: Gemeinsames Kind beerbt geschiedenen Ehegatten

Auch ein geschiedener Ehegatte kann das gemeinsame Kind beerben. Kommt es zu dem zum Glück seltenen Fall, dass das gemeinsame Kind nur einen Elternteil überlebt, erbt der länger lebende Elternteil das Vermögen des Kindes. In diesem Fall kann es sein, dass das Vermögen des geschiedenen Ehepartners über den Umweg des Kindes im Vermögen des länger lebenden Ex landet. Diese unerwünschte Rechtsfolge lässt sich allerdings ausschließen. Das gemeinsame Kind kann als Vorerbe unter gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben eingesetzt werden. Sollte das Kind nun vor dem Elternteil versterben, erhält der zuvor bestimmte Nacherbe und nicht der Ex-Ehegatte das Sondervermögen der Nacherbschaft.

Was ist mit dem Pflichtteil?

Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für ihn gibt es also grds. keinen Pflichtteil. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder der Antrag auf Scheidung vom Erblasser gestellt wurde, erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933 BGB. Da das gesetzliche Erbrecht jedoch die Grundlage aller Pflichtteilsansprüche ist, entfällt für den geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit, einen Pflichtteil fordern zu können. Ein Pflichtteilsanspruch kommt daher nur infrage, wenn die Voraussetzungen wie in Fall 1 für eine gesetzliche Erbenstellung durch das Scheidungsverfahren noch nicht entfallen sind (s.o.).