Kinder

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Im Kindschaftsrecht beraten wir Sie zu folgenden Themengebieten:

  • Sorgerecht (Alleinsorge, gemeinsames Sorgerecht)
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teilbereich des Sorgerechts)
  • Umgangsrecht
  • Wechselmodell
  • Kindesunterhalt
  • Unterhalt bei volljährigen Kindern (Ausbildungsunterhalt)
  • Kindesentführung / Rückführung nach dem HKÜ (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung)

Wenn es um Kinder geht, geht es im Familienrecht häufig um das Sorge- und Umgangsrecht:

 

Das Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Ein leiblicher Elternteil hat das Recht auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB. Dieses Recht kann nur in Ausnahmefällen verwehrt werden, zum Beispiel wenn der Umgang nachweislich gesundheitliche Schäden beim Kind verursacht. Von solchen Extremfällen abgesehen, wird der Umgang somit auch rechtlich abgesichert und die Durchsetzung des Umgangsrechts notfalls vollstreckt werden. Übrigens es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Auch ob ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, ist für das Recht auf Umgang des anderen Elternteils nicht relevant.

 

Sehe ich meine Kinder nach der Trennung noch?

Bei einer Trennung von Eltern kommt besonders bei den Vätern häufig die Angst auf, dass sie ihre Kinder aufgrund der Trennung von der Mutter kaum noch zu Gesicht bekommen werden.
Für viele Elternteile unbefriedigend ist die Regelung, das Kind nur alle 14 Tage am Wochenende zu sehen. Begriffe wie „Wochenendmama“ oder „Zahlpapa“ drücken diese Unzufriedenheit aus. Mittlerweile sind flexible Umgangsregelungen vor den Familiengerichten Alltag. Ist für die Betreuung gesorgt und möchte ein Elternteil wöchentlichen Umgang mit seinem Kind, wird dies in der Regel zugesprochen. Getrennt lebende Eltern, die das sog. Wechselmodell praktizieren, teilen sich die Zeit mit dem Kind und die Erziehungsaufgaben. Dieses Erziehungs- und Betreuungsmodell ist in den skandinavischen Ländern Normalität, bei uns wird es kontrovers diskutiert und ist (noch) nicht die Regel.

Was steckt hinter dem Wechselmodell?

In rechtlicher Hinsicht spricht man von einem sogenannten paritätischen Wechselmodell, wenn die Eltern das Kind jeweils zur Hälfte der Zeit betreuen. Diese fifty-fifty Lösung bezieht sich aber nicht nur auf den zeitlichen Aspekt, das Kind muss vielmehr in der Zeit, in der es bei einem Elternteil ist, von diesen auch in allen wichtigen Angelegenheiten betreut werden. So ist es beispielsweise kein Wechselmodell, wenn das Kind abwechselnd je eine Woche beim Vater bei der Mutter ist, in der Woche beim Vater, dieser aber keine notwendigen Arztbesuche mit dem Kind tätigt oder nicht zum Elternabend geht. Es kommt somit auch auf die tatsächliche Übernahme der Elternverantwortung an und bei welchem Elternteil hier der Schwerpunkt liegt. Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass viele junge Eltern nach einer Trennung das Wechselmodell für erstrebenswert halten und – neben dem rein zeitlichen Aspekt – tatsächlich beide gleichermaßen Verantwortung für das Kind übernehmen.

Lässt sich das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen?

Aus rechtlicher Sicht verhielt es sich bislang so, dass ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils vom Gericht angeordnet werden konnte. Begründet wurde dies damit, dass ein Wechselmodell eine besondere Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraussetze. Damit konnte ein Elternteil das Wechselmodell blockieren, wenn es ihm nicht zustimmte. In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2017 (Beschluss vom 01.02.2017 – VIII ZB 601/15) heißt es nun aber richtungsweisend, dass ein Wechselmodell zum Wohle des Kindes gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne. Allerdings bleibt als Voraussetzung, dass die Eltern eine gute Kommunikations- und Kooperationsbasis besitzen müssen. Unzulässig sei die Anordnung eines Wechselmodells um diese Grundlagen erst zu schaffen. Es liegt auf der Hand, dass beide Elternteile direkten Einfluss auf die Kommunikations- und Kooperationsbasis haben und durch eine erhebliche Verschlechterung damit noch immer eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen ihren Willen verhindern können. Hierin liegt auch der Schwachpunkt der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell.

Was ist mit den Bedürfnissen des Kindes?

So verständlich es erscheint, dass beide Elternteile etwas von ihrem Kind haben und insbesondere Väter keine Zahlväter oder Wochenendväter sein wollen, im Fokus sollte nach Möglichkeit jedoch immer das Wohl des Kindes stehen. Das Kind gibt in einem gerichtlichen Umgangsverfahren gegenüber seinem Verfahrensbeistand oder einen Familienrichter häufig an, dass es sowohl bei Mama als auch bei Papa sein will oder unterdrückt seinen wahren Willen zugunsten des vermeintlich schwächeren Elternteils. Das Kind befindet sich häufig in einem sogenannten Loyalitätskonflikt. Kinder haben ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden und ein gutes Gespür für die Bedürfnisse ihrer Eltern. So kann es durchaus sein, dass sie mit einer solchen Entscheidung schlichtweg überfordert sind und glauben sie müssten aus Gerechtigkeitsgründen die gleiche Zeit bei den Elternteil verbringen. Dies kann insbesondere bei älteren Kindern, die immer mehr auch in ein soziales Umfeld und ihren Freundeskreis eingebunden sind, zur Belastung werden. Spätestens in der Pubertät wünschen sich manche der Kinder, die mit dem Wechselmodell aufgewachsen sind, doch nur ein Zuhause und nur ein eigenes Zimmer mit ihren Sachen und ihrer Lieblingskleidung als Zufluchtsort und als Ausgangspunkt für Treffen mit Freunden. Dies ist sicher individuell sehr unterschiedlich. Daher ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich, denn mit dem Heranwachsen der Kinder ändern sich auch deren Bedürfnisse.

Das Sorgerecht

 

Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Single-Mütter und nicht verheiratete Paare

Wenn ein Kind außerhalb einer ehelichen Beziehung geboren wird, übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus, § 1626a Abs. 3 BGB und kann alle Entscheidungen das Kind betreffend alleine entscheiden. Wenn Sie als Eltern bzw. als Vater ein gemeinsames Sorgerecht wünschen, müssen Sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, §1626a Abs. 1, Nr. 2 BGB. Ist die Mutter mit der Abgabe dieser Erklärung nicht einverstanden, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht vor dem Familiengericht beantragen. Das Familiengericht wird diesem Antrag in der Regel stattgeben.

Verheiratete Paare

Bei verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für die in der Ehe geborenen Kinder automatisch beiden gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn die bei der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern später heiraten, § 1626a Abs. 1, Nr. 1 BGB. Lassen sich die Eltern später scheiden, bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht, § 1687 BGB.

Wer entscheidet schlussendlich bei gemeinsamem Sorgerecht?

  • Die Eltern leben zusammen

Dann haben sie das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen, § 1627 S. 2 BGB.

  • Die Eltern leben getrennt

Gewisse gewichte Teilbereiche des Sorgerechts können auf Antrag auch nur auf einen Elternteil übertragen werden, der dann in diesem Bereich alleine entscheiden darf; im Übrigen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht und dem Grundsatz, dass eine Einigung der Eltern erzielt werden muss. Die Teilbereiche, die zur Entscheidung auf einen Elternteil (oder in bestimmten Konstellationen auch auf das Jugendamt) von Gericht übertragen werden können:

  • Das Recht, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • Das Recht, die schulischen Belange des Kindes zu regeln
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, jedem Elternteil das Sorgerecht so weit wie möglich zu belassen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Daneben ist zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu unterscheiden. Je nach dem darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine entscheiden: das ist bei Angelegenheiten des täglichen Lebens der Fall. Oder die Eltern müssen bei Vorliegen von für das Kind bedeutsamen Angelegenheiten gemeinsam eine Entscheidung treffen.

Angelegenheiten des täglichen Lebens

In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Angelegenheiten des täglichen Lebens, die dem Elternteil alleine entschieden werden können, sind z.B.

  • Nachhilfeunterricht
  • Besuch bei Freunden und Verwandten
  • Hobbies (Musikunterricht, Mitgliedschaft im Sportverein)
  • Ernährung
  • Schlafenszeiten
  • Medienkonsum (Soziale Netzwerke, Fernsehen)
  • Teilnahme an Klassenfahrten oder Tagesausflügen

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern dagegen gemeinsam entscheiden. Der jeweils andere Sorgeberechtigte hat in diesen Fällen ein Widerspruchs- bzw. Veto-Recht. Das gilt sowohl für leibliche Eltern wie auch für Adoptiveltern. Darunter fallen beispielsweise:

  • An- und Abmeldung eines Kindes im Kindergarten oder in der Schule
  • Schul- und Fächerwahl
  • Religiöse Maßnahmen (Taufe, Wahl der Konfession)
  • Medizinische Eingriffe, die weder Routine (Impfung, Zahnarzt, etc.), noch sofortiges Handeln (z.B. akute Behandlung nach Unfall) betreffen
  • Die Bestimmung des Aufenthalts, § 1631 Abs. 1 BGB. Das gilt für die Frage, wo das Kind grundsätzlich wohnt, nicht für jeden Ortswechsel.
  • Ferien im Ausland oder wochenlange Urlaube
  • Schüleraustausch
  • Sachgeschenke, die potentiell nachteilig oder gefährlich für das Kind sein können (Haustier, Mofa)
  • Taschengeld
  • Annahme von Erbschaften

 

Was passiert, wenn sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht einigen können?

Können sich die Eltern nicht einigen, bleibt nur der Gang zum Gericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 BGB. Dieser darf dann die Entscheidung alleine treffen.

Können Eltern ihr Sorgerecht verlieren?

Die elterliche Sorge ist gegenüber Eingriffen Dritter geschützt. Jedoch steht die Verpflichtung des Staates, das Kindeswohl zu schützen in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht der Eltern, ihr Kind nach ihren Vorstellungen zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG).

Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist es Aufgabe der Jugendämter, im Rahmen der Jugendhilfe Maßnahmen vorzuschlagen und den Eltern geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung abzuwenden, § 8a SGB VIII. Auch hier gilt, es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Kommt ein Zusammenwirken zwischen Eltern und Jugendamt nicht zustande, muss das Familiengericht über Maßnahmen der Jugendhilfe nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 SBG VIII entscheiden. Im Extremfall kann das Sorgerecht vom Familiengericht entzogen werden. In jedem Fall ist genau zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

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