Adoption

Die Adoption in Frage und Anwort:

Die Gründe für eine Adoption minderjähriger Kinder sind unterschiedlich. Die sicherlich häufigsten sind, dass sich der Kinderwunsch nicht erfüllt hat oder man das Kind des Partners nach der Heirat als eigenes annehmen möchte, die sog. Stiefkindadoption. In allen Konstellationen steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Für die Adoptionsvermittlungsstellen gilt es, passende Eltern für ein Kind zu finden; nicht umgekehrt. Eine Adoption ähnelt damit im Grund einer Bewerbung. Als zukünftiges Elternpaar bewerben Sie sich bei einer Adoptions­vermittlungsstelle um zu zeigen, dass Sie die geeigneten Eltern für ein Kind sein können. Mehr zu dem Bewerbungsverfahren, dem sogenannten Elterneignungstest, und zu den Adoptionsvermittlungstellen finden Sie weiter unten. Dort finden Sie auch Informationen zur Auslandsadoption und zur Adoption von Erwachsenen.

Welche Folgen hat eine Adoption?

Mit einer Adoption wird künstlich ein Verwandtschaftsverhältnis geschaffen. Wenn ein Kind adoptiert wurde, hat es die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind. Diese Neuzuordnung zu der annehmenden Familie ist endgültig und die Verwandtschaftsverhältnisse zu Ursprungs- oder Herkunftsfamilie erlöschen in rechtlicher Hinsicht. Durch die Adoption wird das Kind bzw. der erwachsene Adoptionswillige also vollwertiges Mitglied der neuen Familie. Damit zieht die Adoption erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen nach sich, aber auch das Umgangsrecht in Bezug auf den fraglichen leiblichen Elternteils erlischt. Es wird, wie leibliche Nachkommen, gesetzlicher Erbe und hat zählt, wie eigene Kinder, bei der Bemessung der Steuerlast. Eine Adoption hat auch namensrechtliche und ausländerrechtliche und unterhaltsrechtliche Folgen So erhält das adoptierte Kind als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen der Annehmenden bzw. Ehenamen; bei unterschiedlichen Namen einen dieser Namen. Mit der Adoption erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Unterhaltsrecht richtet sich nach denselben Regeln wie bei leiblichen Kindern, was sowohl für den Kindes- und Ausbildungsunterhalt, als auch – umgekehrt – für den Elternunterhalt gilt. Letzteres wurde gesetzlich nun jedoch dahingehend entschärft, dass erst ab einem Einkommen von 100.000 EUR (brutto) eine Unterhaltspflicht der (Adoptiv-)Kinder für ihre Eltern entsteht.

Was sind die Unterschiede einer Adoption, z.B. zur Betreuung eines Pflegekindes?

Die Adoption ist im Übrigen abzugrenzen von folgenden Sachverhalten:

  • Pflegekindschaft als nur vorläufige Maßnahme. Punktuelle Regelungen finden sich in den Vorschriften § 1630 III, § 1688 BGB.
  • Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 BGB als Statuserkennung. Wenn noch keine Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht, kann beispielsweise der Ehemann der Kindesmutter ihr voreheliches Kind als ein eigenes Kind anerkennen, anstatt es als Kind zu adoptieren.
  • Einbenennung nach 1618 BGB als Möglichkeit zur Namensänderung. Durch eine Einbenennung wird kein Verwandtschaftsverhältnis geschaffen.
  • Einwilligung zur Erzeugung eines Kindes durch künstliche Befruchtung als Voraussetzung nach dem ärztlichen Standesrecht für die Zeugung des Kindes.

Welche Voraussetzungen hat eine Minderjährigenadoption?

Für eine rechtlich wirksame Adoption sind zwei Prognosen Voraussetzung:

  • die Adoption soll für das Kind die beste Möglichkeit darstellen
  • zwischen den Beteiligten soll ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen können.

Der gesetzliche Regelfall einer Adoption ist die gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar (§ 1741 Abs. 2 S. 2 BGB). Wenn sie verheiratet sind, können sie ein Kind daher grundsätzlich nur zusammen mit ihrem Ehegatten adoptieren, also nicht etwa alleine oder zusammen mit einem dritten (wie zum Beispiel dem neuen Lebensgefährten). Etwas anderes gilt nur bei der Stiefkindadoption. Dort nimmt die annehmende Person das Kind des Ehegatten an.

Darf ich als Alleinstehende ein Kind adoptieren?

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur alleine annehmen (§ 1741 Abs.2 S. 1 BGB). Es ist nicht möglich, eine gemeinschaftliche Adoption mit einer anderen Person durchzuführen. So können beispielsweise Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. In § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist explizit die Möglichkeit der Adoption für Alleinstehende vorgesehen. Dazu gehören auch Einzelpersonen, die in nichtehelichen Partnerschaften leben. Die Empfehlungen der Adoptionsvermittlungsstellen gehen davon aus dass bei der Vermittlung an alleinstehende eine besonders eingehende Kindeswohlprüfung zu erfolgen habe. Eine Vermittlung an Einzelpersonen soll nur in besonderen Fällen vorgenommen werden. Dem Gesetz nach oder auch der gesetzgeberischen Intention nach lässt sich diese Beschränkung jedoch nicht ableiten. Wenn eine Einzelperson es ermöglichen kann, ein Kind zu unterhalten, es zu fördern und für es zu sorgen und wenn auch ein soziales Umfeld beiderlei Geschlechts vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich warum eine alleinstehende Person nicht zu Übernahme elterlicher Verantwortung geeignet sein sollte.

Darf ich als schwules bzw. lesbisches Paar ein Kind adoptieren?

Durch die Rechtsänderung zum 01.10.2017 können nun auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen oder die vormals eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt zur Ehe umbenennen lassen. Nach der Eheschließung steht homosexuellen Paaren ebenso der Weg zur Adoption frei wie gemischt-geschlechtlichen Paaren. Sie sind damit heterosexuellen Paaren nun auch adoptionsrechtlich gleichgestellt. Zuvor war nur eine Stiefkindadoption erlaubt, wonach es möglich war, ein leibliches Kind von der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen Lebenspartner zu adoptieren. Nach  dem Urteil vom 19.02.2013 des Bundesverfassungsgerichts wurde auch eine sogenannte Sukzessivadoption möglich, was bedeutete, ein Kind, dass zunächst von einem Partner/in alleine adoptiert wurde, später auch von dem  eingetragenen Lebenspartner/in adoptiert werden durfte.

Welches Alter ist vorgeschrieben?

Im Falle der Annahme durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wer ein Kind allein annimmt muss mindestens 25 Jahre alt sein, wer ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muss mindestens 21 Jahre alt sein. Eine Höchstaltersgrenze für die Annahme eines Kindes sieht das deutsche Adoptionsrecht nicht vor. Allerdings spielt das Alter bei der Prüfung des Kindeswohls eine Rolle. Dies aufgrund der Erwartung des zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern Kind Beziehung entsteht. Entscheidend sind damit die Verhältnisse des Einzelfalls. Auf das Alter des anzunehmenden Kindes haben Sie nur bedingt Einfluss.

Wer muss in die Adoption einwilligen?

Der Adoption eines Kindes müssen die leiblichen Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann grundsätzlich erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Diese Einwilligung ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich, d.h. die Einwilligung ist auch dann wirksam, wenn die leiblichen Eltern die annehmenden Eltern nicht kennen, sofern diese nur schon feststehen. Mit Abgabe der Einwilligungserklärung steht den leiblichen Eltern kein Umgangsrecht mehr zu. Besteht eine Vormundschaft, muss der Vormund des Kindes zustimmen. Ist der leibliche, nichteheliche Vater nicht bekannt oder kann vom Familiengericht nicht ermittelt werden, entfällt sein Einwilligungserfordernis. Auch das Kind muss der Adoption zustimmen. Das Kind kann die Einwilligung nur selbst erklären, sofern es bereits 14 Jahre alt ist. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Zustimmung durch den Vormund (das Jugendamt bei Amtsvormundschaft). Die Einwilligungen müssen notariell beurkundet sein und gegenüber dem Familiengericht erklärt werden.

Wo finde ich eine Adoptionsvermittlungsstelle?

Interessenten müssen sich grundsätzlich an die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (§ 2 Abs. 1 S. 1 AdVermiG) oder die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger wie etwa der Diakonie, das Rote Kreuz oder der Sozialdienst katholischer Frauen, wenden.

Wie läuft die Adoptionsvermittlung ab?

Nachdem Kontakt mit den Vermittlungsstellen aufgenommen wurde, finden dort die Bewerbergespräche (Elterneignungsprüfung) statt. Diese erfolgen im Schnitt vier bis sechs Mal. Dabei setzen sich erfahrene Fachkräfte mit den Adoptionswilligen zusammen und ergründen die Adoptionsmotivation und die Geeignetheit der Adoptiveltern.

Was kommt bei der Elterneignungsprüfung der Adoptionsvermittlungsstelle auf mich zu?

Hier ist insbesondere zu prüfen ob die Bewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Neben dem Alter wird die Persönlichkeit der an der Adoption Interessierten beleuchtet. Die beurteilenden Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen interessieren sich insbesondere für folgende Aspekte:

Die Motive für eine Adoption

Hierbei spielt die Lebenszufriedenheit und die Adoptionsmotivation eine wesentliche Rolle. Die Bewerber sollten in der Lage sein, über ihre eigene Erziehung in der Kindheit zu reflektieren und über ein Erziehungskonzept verfügen. Das Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung ist dabei Grundvoraussetzung. Auch die Gründe für die Adoption werden hinterfragt. Sachfremde Motive würden gegen eine Adoption sprechen. Sachfremd wäre eine Adoption beispielsweise aus dem Grunde eine erbrechtliche Neuordnung zu erwirken oder die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorhandenen Kindern zu schmälern. Um die eigene Partnerschaft zu stärken sollte ebenfalls keine Adoption angestrebt werden. Ein erfülltes Leben sollte für die Adoptionsinteressierten nicht ausschließlich von der Erfüllung ihres Kinder- bzw. Adoptionswunsches abhängen. Dieser Eindruck sollte also vermieden werden.

Die Elterneignung

Bei der Frage ob sich Adoptionsinteressierte als Eltern eignen, wird auch die Einstellung gegenüber den Herkunftseltern hinterfragt. Ist eine Herabwürdigung zu beobachten und tritt auch über einen längeren Zeitraum keine wertschätzende Einstellung gegenüber der Herkunftsfamilie ein, so spricht dies regelmäßig gegen die Elterneignung.

Gesundheit

Die Adoptionsinteressierten sollten körperlich und geistig gesund sein, denn sie müssen in der Lage sein, die erzieherische und pflegerische Versorgung eines Kindes sicherzustellen.

Wohnverhältnisse

Bei den Bewerbern muss ein ausreichender und kindgerechter Wohnraum zur Verfügung stehen. Spätestens ab dem Schulalter muss dem Kind ein eigenes Zimmer, gegebenenfalls mit einem anderen Kind, zur Verfügung stehen.

Ökonomische Absicherung/Berufstätigkeit

Adoptionsbewerber haben ein schlüssiges Konzept zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes vorzulegen. Dies ist wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes. Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber bereits vorhandenen Kindern ist regelmäßig ein Ausschlusskriterium. Liegt Privatinsolvenz vor oder wird der Lebensunterhalt durch staatliche Transferleistungen bestritten (ALG II bzw. Hartz IV) so soll die Vermittlung eines Kindes die Ausnahme darstellen. Die Bewerber können berufstätig sein, müssen allerdings die Hauptbezugspersonen des Kindes sein. Hierbei ist die Pflege des Kindes gerade im ersten Jahr nach der Aufnahme von den Adoptiveltern sicherzustellen.

Partnerschaftliche Stabilität

Um dem Adoptivkind eine gute Entwicklung zu ermöglichen, wird darauf geachtet werden, dass die Familienbeziehungen auf Dauer ausgelegt sind. Manche der beurteilenden Fachkräfte sehen hier eine Mindestdauer der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft von drei Jahren als förderlich an. Letztlich dürften starre Zeitgrenzen bei der Beurteilung der Stabilität einer Beziehung nicht ausschlaggebend sein. Auch gesetzlich gibt es keine zeitliche Vorgabe.

Weitere (leibliche) Kinder in der Familie

Wird der Eignungstest positiv durchlaufen, sind im gerichtlichen Adoptionsverfahren gemäß § 193 S. 1  FamFG grundsätzlich auch die bereits vorhandenen Kinder der Annehmenden anzuhören. Daher wird zumeist auch schon im Vorfeld ein Gespräch der Fachkraft mit den Kindern stattfinden. Regelmäßig sollte das zu vermittelnde Kind jünger sein als das jüngste in der Familie lebende Kind. Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, sind für die Integration des Adoptivkinder in die Familie nicht maßgebend. Dennoch werden deren Interessen im familiengerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Soziales Umfeld

Auch die Einstellung des sozialen Umfelds zur geplanten Adoption wird in die Prüfung aufgenommen.

Straftaten

Spätestens im familiengerichtlichen Verfahren ist von den Adoptionsbewerbern ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Vorstrafen sind kein Grund für eine generelle Nichteignung, sie werden allerdings besonders geprüft und gewürdigt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Gewalt und Körperverletzungsdelikte, die mit einer Kindeswohlgefährdung einhergingen, schließen regelmäßig die Elterneignung aus. Auch eine Häufung von Straftaten kann gegen eine Elterneignung sprechen.

 

aassWie lange dauert das Adoptionsverfahren?

Bis es zu einer erfolgreichen Adoption kommt, dauert es in der Regel mindestens ein bis zwei Jahre. Manche Paare warten sogar bis zu fünf Jahre auf das passende Adoptivkind.

Was passiert beim Familiengericht?

Das Familiengericht prüft die Einwilligungen auf ihre Wirksamkeit. Insbesondere aber prüft es, ob die beantragte Adoption dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten steht, dass ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Hierzu wird es im Regelfall einen oder mehrere Berichte des Jugendamtes und der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich anhören.

Was ist mit einer Probezeit?

Der Adoption soll eine angemessene Pflegezeit vorangegangen sein, § 1744 BGB. Diese Probezeit, auch Adoptionspflegezeit genannt, muss aber nicht zwingend der Fall sein. Die Länge dieser Testphase lässt sich nicht allgemein bestimmen sondern richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Pflegezeit für Säuglinge und Kleinkinder wird kürzer zu bemessen sein als ältere Kinder. In dieser Zeit ist das Jugendamt noch der gesetzliche Vertreter des Adoptivkindes. Läuft die Adoptionspflegezeit erfolgreich ab, kommt es zur offiziellen Adoption.

Welche Unterlagen fordert die Vermittlungsstelle?

Die Vermittlungsstelle erwartet in der Regel folgende Unterlagen von den potentiellen Adoptiveltern:

  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf
  • Einkommensnachweise (inkl. Arbeitsvertrag)
  • schriftliche Nachweise über Schulden und Vermögen
  • ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis

Wie läuft eine Adoption eines Kindes aus dem Ausland (Auslandsadoption) ab?

Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AdVermiG liegt eine Auslandsadoption bzw. internationale Adoptionsvermittlung vor, wenn ein Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder ein Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. Wie bei der Adoption ohne Auslandsbezug sind die Adoptionsvoraussetzungen durch die zuständigen Behörden zu überprüfen und das Vermittlungsverfahren von qualifizierten Fachstellen durchzuführen. Eine grenzüberschreitende Adoption ist eine nachrangige Hilfsmaßnahme für ein Kind. Grundsätzlich gilt: Wenn immer möglich, soll ein Kind in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen dürfen. Eine Vermittlung in ein anderes Land soll erst erwogen werden, wenn es nicht möglich ist, es in seiner eigenen Familie oder aber in einer anderen Familie in seinem Heimatland zu belassen. Nur solche Organisationen oder Behörden dürfen tätig werden, die durch ihre fachlichen und persönlichen Voraussetzungen die Gewähr für eine zuverlässige und seriöse Vermittlung bieten. Auf internationaler Ebene würde mit dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) eine Rechtsgrundlage geschaffen, die unmittelbar anzuwendende Recht- bzw. Verfahrensvorschriften enthält. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 1. März 2002 Vertragsstaat. Ein wichtiger Regelungsgegenstand des Übereinkommens ist die gegenseitige Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung. Wenn die Annahme als Kind entsprechend den Vorgaben des HAÜ in einem Vertragsstaat zustande gekommen ist, wird sie kraft Gesetzes ohne weitergehende Prüfungen einen anderen Vertragsstaaten anerkannt. Mit der Adoption erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Gibt es Kontakt zu den leiblichen Eltern und was meint in diesem Zusammenhang „Inkognito-Adoption“?

Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte (Adoptionsgeheimnis). Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern nicht stören kann. Adoptiveltern und Adoptierte (unter 16 Jahren nur mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern) können ihre Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in die Geburtsdokumentationsunterlagen beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Mutter, teilweise auch des leiblichen Vaters, ergeben.

Halboffene Adoption

Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über die Adoptionsvermittlungsstellte (meist das Jugendamt) aufrecht erhalten werden. Die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern hätte die Möglichkeit, sich kennenzulernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, beispielweise in der Vermittlungsstelle.

Offene Adoption

Bei der offenen Adoption sind Kontakte zwischen leiblichen Eltern, den Adoptiveltern und dem Kind gewünscht und es finden selbstorganisierte Treffen statt.

Wie wird das Adoptionsgeheimnis geschützt?

Das Adoptionsgeheimnis wird rechtlich durch § 1758 BGB geschützt. Diese Vorschrift normiert ein Offenbarung- und ein Ausforschungsverbot. Das Offenbarungsverbot richtet sich an jede Person, die amtlich oder Privatkenntnis von Tatsachen hat, deren Mitteilung zur Aufdeckung einer Adoption beitragen können. Dies gilt auch gegenüber den leiblichen Eltern, die auf legalem Weg den Aufenthaltsort des Kindes nicht erforschen können. Offenbart werden darf nur dann etwas, wenn die annehmenden Eltern und das Kind der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben. Das adoptierte Kind hat, wie bereits erwähnt, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Einsichtnahme in die Vermittlungsakten Adoptionsvermittlungsstelle, wie auch Akteneinsicht Ansprüche gegenüber dem Gericht, dem Jugendamt, dem Geburtskrankenhaus usw.

Wie läuft eine Adoption von Erwachsenen ab?

Für die Erwachsenen oder Volljährigenadoption gelten die gleichen Vorschriften, die auch bei der Minderjährigenadoption von Bedeutung sind. Des Weiteren gibt es noch einige Sondervorschriften der §§ 1767-1772 BGB. Eine wichtige Bestimmung ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt sein muss (§ 1767 Abs. 1 BGB).

Wann ist eine Erwachsenenadoption sittlich (nicht) gerechtfertigt?

Die sittliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Ist das noch nicht der Fall ist eine Prognose Entscheidung hierzu zu treffen. Indizien für das Bestehen der Eltern-Kind-Beziehung sind:

  • ausreichender Altersabstand (natürliche Generationenfolge)
  • persönlicher Umgang der Beteiligten, beispielsweise gemeinsame Feste, gemeinsame Feiern zu Geburtsnamens Tagen, gegenseitige Mitteilung von wichtigen Familienereignissen
  • gegenseitige Unterstützung bei Krankheit und wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Betreuung und Pflege)

Dagegen können der Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung und damit einer Adoption entgegenstehen:

  • ein geringer Altersunterschied von 14 Jahren oder weniger
  • ein hoher Altersunterschied, der der üblichen Generationenfolge widerspricht,
  • eine lediglich freundschaftliche oder gar kollegiale Beziehung
  • sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
  • unterschiedliche Kultur Kreise oder gesellschaftliche Schichten
  • eine sexuelle Beziehung zwischen den Beteiligten
  • keine Kenntnis der persönlichen Lebensumstände des anderen
  • Einbindung in eine intakte Familie

Nicht gerechtfertigt ist eine Adoption aus…

  • ausschließlich erbschaftssteuerlichen Gründen
  • ausländerrechtlichen Gründen (Erlangung eines Aufenthaltstitels)
  • wirtschaftlichen Gründen
  • zur Sicherung der Namensnachfolge bzw. zum Zwecke der Einbenennung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch eine Adoption von Erwachsenen aus familienbezogenen Motiven angestrebt werden muss. Als Nebenzwecke dürfen aber auch andere Vorteile verfolgt werden, zum Beispiel die Senkung der Steuerlast im Erbfall oder bei Schenkungen und die Änderung des Familiennamens. Anerkannter Fall, bei dem auch wirtschaftliche, insbesondere erbschaftssteuerliche Erwägungen eine Rolle spielen dürfen, ist derjenige der Adoption vorgesehenen Unternehmens-, Praxis-bzw. Hofnachfolgers also die Adoption mit dem Ziel der Fortführung des Lebenswerkes durch den Adoptierten.

Welche Folgen hat eine Erwachsenenadoption?

Die Folgen einer Adoption eines Erwachsenen unterscheiden sich von denen einer Minderjährigenadoption: Zwar wird der Angenommene mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, die bisherigen Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen jedoch nicht, daher auch die Bezeichnung als „schwache Adoption“. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat damit zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erwachsener aber auch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption, sogenannte Volladoption (§ 1772 BGB), angenommen werden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Adoptiveltern haben bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen.
  • Der Erwachsene wurde bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen oder der Adoptivantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Anzunehmende noch minderjährig war
  • Und schließlich der praktisch wichtigste Fall: Der Annehmende nimmt ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung an.

Was kostet eine Adoption (Notar und Behörden)?

Es fällt nach der Gebührenordnung für Notare mindestens eine Gebühr von 60 € für die Beurkundung des Adoptionsantrags (bei inländischen wie ausländischen Adoptionen) an. Für die Beurkundung der Einwilligungen des Kindes, der Eltern und des Ehegatten fallen mindestens 30 € an Beurkundungsgebühr an (abweichend bei ausländischen Adoptionen). Bei der Adoption von Erwachsenen werden die Einkommensverhältnisse und das Vermögen des Annehmenden für die Berechnung der Notargebühren zu Grunde gelegt. Da es hier im Gegensatz zu Minderjährigenadoption also keinen festen Geschäftswert gibt, sind die Notarkosten also vom Einzelfall abhängig. Das Jugendamt erhebt Gebühren nach den Gebührensätzen für Amtshandlungen von Jugendämtern. Durch die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle bei der Annahme Minderjähriger dürfen grundsätzlich keine Kosten berechnet werden. Bei einer Auslandsadoption gilt die „Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten“ (AdVermiStAnKoV).

  • Für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsprüfung maximal 2.000,00 €
  • Eignungsprüfung maximal 1.200,00 €
  • Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung maximal 800,00 €

Daneben sind die Auslagen zu erheben, die für die Beschaffung von Urkunden und Übersetzungen sowie für die Vergütung von Sachverständigen aufgewendet werden. Nicht zu vergessen sind die ggf. mehrfach anfallenden Reisekosten. Die Bundeszentrale für Auslandsadoption erhebt für ihre etwaigen Leistungen Gebühren nach der JVKostO. Diese sind:

  • bei der Mitwirkung an Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatsstaates: 10,00 -150,00 €
  • Bestätigungen und Bescheinigungen nach dem Adoptionsübermittlungsauslagen und Adoptionsvermittlungsgesetz: 40,00 -100,00 €

Lässt sich eine Adoption aufheben bzw. rückgängig machen?

Eine Minderjährigenadoption ist auf Antrag nach § 1760 BGB aufzuheben, wenn bestimmte wesentliche Grundvoraussetzungen der Annahme gefehlt haben. Dazu gehören der Antrag des Annehmenden, die Einwilligung des Kindes oder die erforderliche Einwilligung eines Elternteils. Ist eine Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich, wird die Adoption gemäß § 1763 BGB von Amts wegen vom Familiengericht aufgehoben. Zu solchen schwerwiegenden Gründen gehören insbesondere schwere Verfehlungen des Adoptivelternteils, wie zum Beispiel sexueller Missbrauch des Adoptivkindes. Eine Aufhebung nicht rechtfertigen können die Trennung der Annehmenden bzw. die Scheidung ihrer Ehe. Die Aufhebung ist nur während der Minderjährigkeit des Kindes zulässig.  Eine Aufhebung der Adoption und Rückführung zu den leiblichen Eltern ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Volljährigen kann auf Antrag des Annehmenden und des Aufgenommenen kann eine Volljährigenadoption gemäß § 1771 S.1 BGB aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einseitig kann die Aufhebung nicht beantragt werden, dies gilt auch wenn der Annehmende bereits verstorben ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor wenn es den Beteiligten nicht um die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern nur um die Erlangung aufenthaltsrechtlicher, erbschaftssteuerlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile ging. Auch der nachträgliche Eintritt entsprechender Umstände, wie zum Beispiel das Entstehen einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Beziehung, ist als wichtiger Grund anzusehen. Hingegen können die mit der Namensänderung verbundenen Schwierigkeiten für den angenommenen nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres als wichtiger Grund für die Aufhebung der Adoption angesehen werden.

Wer unterstützt mich im Vorfeld bei der Adoption?

Der erste Eindruck ist entscheidend. Schon der erste Kontakt zwischen der ausländischen oder der inländischen Vermittlungsstelle und den adoptionsinteressierten ist wegweisend für das gesamte Verfahren. Eine entsprechende Beratung durch uns trägt zur Orientierung und zu einem Verständnis für das relativ komplexe Verfahren der Adoption bei.  Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung und beraten Sie in jedem Stadium der Adoption. Deutschlandweit. Kompetent. Vertraulich. Sollten Sie sich gegen ein Verhalten einer Fachkraft wenden wollen, beraten und vertreten wir Sie auch im formlosen und förmlichen Rechtsbehelfsverfahren. Ebenso setzten wir Ihr Akteneinsichtsrecht durch. Wichtig ist schließlich, wie der Antrag für die gewünschte Adoption vor dem Familiengericht begründet wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung der Adoption. Hier sollten Sie nichts dem Zufall überlassen, sondern eine(n) im Adoptionsrecht tätige(n) Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin beauftragen. Im Adoptionsrecht sind STELTZER Rechtsanwälte + Mediatoren deutschlandweit tätig.