No news: Fast jede zweite Ehe wird geschieden.
Als verheirateter Freiberufler* oder Unternehmer* brauchst du einen Ehevertrag.
Denn ein Ehevertrag ist die beste Versicherung für den Scheidungsfall, dass dein Unternehmen auch bei Trennung und Scheidung keinen Schaden nimmt.
* Gemeint sind stets auch Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen.
Unternehmen für den Scheidungsfall absichern
Ohne Ehevertrag geht es bei verheirateten Freiberuflern oder Unternehmern nicht.
Happy Methode
Mit meiner Methode sind alle zufrieden, du, dein Partner und dein Unternehmen.
Ehevertrag als Betriebsausgabe
Mit meinem Beratungskonzept entstehen überwiegend abzugsfähige Betriebsausgaben.
Ich bin bekannt aus Interviews mit:
Für wen mein Angebot (besonders gut) geeignet ist.
Mein Angebot richtet sich an Freiberufler oder Unternehmer, die allein oder zusammen mit anderen ein kleines oder mittelständisches Unternehmen (KMU) betreiben.
Die meisten meiner Mandanten haben eine GmbH, aber auch die UG, GbR, OHG, (GmbH & Co.) KG sind häufig vertreten.
Um die Vorteile des Angebots voll ausschöpfen zu können, musst du bei deinem Unternehmen vertretungsberechtigt sein oder aber die entsprechenden Entscheider für mein Angebot gewinnen können.
Was ist eigentlich das Problem? Warum brauchst du als Unternehmer oder Freiberufler einen Ehevertrag, wenn du heiraten willst oder bereits verheiratet bist?
Eigentlich gibt es zwei Probleme. Eins auf deiner Seite und eins oder sogar mehrere auf Seiten des Unternehmens. Diese Probleme haben mit dem Zugewinnausgleich zu tun. Fangen wir mit dem Problem aus deiner Sicht an:
Das Problem aus deiner Sicht
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Das sagt das Bürgerliche Gesetzbuch:
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1373 BGB)
Die Lösung mit der Happy-Methode
Ein Ehevertrag ist die Lösung für diese Probleme, aber…
nur wenn sein Inhalt auch passt und er im Streitfall einer gerichtlichen Kontrolle standhält.
Die Happy-Methode
Es nützt nichts, wenn du und dein Partner mit dem Ehevertrag einverstanden sind, aber dein Unternehmen bzw. deine Mitgesellschafter nicht.
Andersherum nützt es auch wenig, wenn das Unternehmen einverstanden ist, du dafür aber zuhause miese Stimmung hast oder später im Fall einer Scheidung ein Rosenkrieg ausbricht, in dem auch die Wirksamkeit des Ehevertrags in Zweifel gezogen wird.
Es müssen alle happy sein, dann hält der Ehevertrag auch im Falle einer Scheidung und dein Unternehmen ist abgesichert. Das ist die Happy-Methode.
(Zum Vergrößern auf Abbildung klicken)
Aber da höre ich einen Zwischenruf:
„Moment mal, ich habe mehrere Unternehmensbeteiligungen und ich bin nicht überall bestimmender Gesellschafter. Kann die Happy-Methode trotzdem klappen?“
Antwort:
Wer mehrere Beteiligungen hat, wechselt diese auch im Laufe der Zeit mit größerer Wahrscheinlichkeit. Eine Abstimmung mit allen Unternehmen macht daher nur begrenzt Sinn. Dennoch können auch bei Multipreneuren die Eheverträge so gestaltet werden, dass sie mit ihnen selbst dann nicht bei ihren Unternehmen anecken, wenn sie gegenüber dem Ehepartern besonders auf Ausgleich bedacht sind.
Nur ein wirksamer Ehevertrag ist ein guter Ehevertrag, der das Unternehmen effektiv schützen kann
(Zum Vergrößern auf Abbildung klicken)
Natürlich kann man auch einseitige Eheverträge vereinbaren, die vor Gericht häufig Bestand haben
Es ist nicht so, dass ein Ehevertrag absolut fair sein müsste. Letztlich gilt die Vertragsfreiheit und diese erlaubt es einem auch, schlechte Verträge zu machen. Allerdings zieht die Rechtsprechung eine Grenze dort, wo der Vertrag sittenwidrig ist. Maßgebliche Zeitpunkte sind das Datum der Unterzeichnung und der Moment, wo sich eine Seite auf den Vertrag beruft.
Selbst sittenwidrige Klauseln führen aber häufig nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrags. Hier kommt der in Verträgen häufig vorhandenen, sog. salvatorischen Klausel Bedeutung zu, die auch bei Eheverträgen ratsam ist.
Ist ein Vertrag aber eindeutig einseitig, also grob unfair und kommen außerhalb des Ehevertrags noch Umstände hinzu, die das Zustandekommen des Ehevertrags oder das sich auf ihn Berufen unanständig erscheinen lassen, kann ein Ehevertrag trotz salvatorischer Klausel auch insgesamt unwirksam sein.
Beispiel für einen einseitigen Ehevertrag, über dessen Wirksamkeit sich gestritten werden kann:
Stellen wir uns vor, du bist schon verheiratet und die Satzung deines Unternehmens sieht vor, dass du einen Ehevertrag brauchst. In diesem soll geregelt sein, dass deine Unternehmensbeteiligungen vom Zugewinn ausgeschlossen sind. Sonst kann man deine Anteile zum Buchwert einziehen. Das wäre ein Fiasko. Du sprichst also mit deinem Ehepartner und vereinbart in einem Ehevertrag Gütertrennung. Ansonsten vereinbart ihr nichts. Deine Ehe geht irgendwann in die Brüche. Dein Ehepartner war seit eh und je angestellt und hat in die Rentenversicherung eingezahlt. Du hingegen hast als Unternehmer private Altersvorsorge in Form von Vermögensbildung betrieben. Du musst wegen der Gütertrennung nichts abgegeben. Dein Ehepartner muss aber die Hälfte seiner Rentenpunkte, die er während der Ehe erworben hat, an dich abgeben. Er behauptet nun, dass er von dir bedrängt, ja sogar bedroht wurde, den Ehevertrag abzuschließen. Sonst hättest du die Beziehung beendet, du hast sogar mit Scheidung gedroht. Ein Gericht hat nun darüber zu entscheiden, ob der Ehevertrag sittenwidrig ist. Wenn ja, muss der Zugewinn gezahlt werden.
Das Beispiel zeigt, dass man es sich überlegen sollte, ob man wirklich einseitige Eheverträge vereinbaren will. Diese verhindern jedenfalls häufig keine Rechtsstreitigkeiten. Wird die Nichtigkeit eines Ehevertrags rechtskräftig festgestellt, stellen sich wieder dieselben Probleme wie ohne Ehevertrag. Der Zugewinn muss ermittelt und im Zweifel sofort gezahlt werden. Man kann also bei Eheverträgen auch zu hart am Wind segeln und erleidet dann ggf. Schiffsbruch. Zu „harte“ Eheverträge lohnen sich daher häufig nicht, weil sie weder befrieden, noch gleichermaßen geeignet sind, Rechtssicherheit herzustellen, wie ausgewogenere Eheverträge.
Wie man den Streit hätte verhindern können
In dem Beispiel oben hätte der Ehevertrag jedenfalls vorsehen müssen, dass der Versorgungsausgleich ebenfalls ausgeschlossen wird, um Streit zu vermeiden. Es sind aber auch weitergehenden Lösungen zu Gunsten des Ehepartners denkbar, der dem Unternehmer häufig den Rücken frei hält und in vielen Fällen die Betreuungsarbeit bei den gemeinsamen Kindern macht und beruflich hierfür zurücksteckt.
Ein denkbares Ergebnis von koordinierten Klauseln in Eheverträgen wäre im vorliegenden Fall z.B., dass die Unternehmensbeteiligungen nicht aus dem Zugewinn herausgenommen werden, aber der Zugewinn, der auf den Unternehmenswert entfällt, ehevertraglich gestundet und in einer Art nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Hierdurch werden die oben genannten Probleme weitestgehend entschärft. Der Gesellschafter in Scheidung benötigt keine zusätzliche Liquidität, weil er den auf den Unternehmensanteil entfallenden Zugewinn aus dem laufenden Einkommen bestreiten kann. Der Zugewinn ist im Gegensatz zum Unterhalt außerdem steuerfrei, was den anderen Partner entlastet und häufig für Zustimmung sorgt.
Um Differenzen mit den eigenen Gesellschaftern zu vermeiden, sollte das Unternehmen aber möglichst einverstanden sein, wenn eine solche Regelung vereinbart werden soll. Ggf. muss auch die Satzung geändert werden oder aber ein Gesellschafterbeschluss zur Auslegung der Satzung zur Einziehungspraxis wegen fehlender oder inhaltlich nicht genügender Eheverträge gefasst werden. Denn im Fall der Fälle würde es zu einer Unternehmensbewertung kommen und hierfür werden vom Wirtschaftsprüfer Unternehmensunterlagen benötigt. Das Unternehmen könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass auch dies durch den Ehevertrag ausgeschlossen sein muss. Ob es das fordern darf, steht auf einem anderen Blatt. Veröffentlichte Rechtsprechung gibt es hierzu bislang nicht.
Und die Kosten?
Es entstehen überwiegend abzugsfähige Betriebsausgaben
Ich berate dein Unternehmen zur Satzungsgestaltung und geeigneten Klauseln in Eheverträgen von Gesellschaftern im Hinblick auf den Zugewinnausgleich. Wie weiter oben erklärt, ist nicht immer die Maximallösung (Gütertrennung oder für den Scheidungsfall gleichbedeutende, modifizierte Zugewinngemeinschaft) erforderlich. Möglich wären auch abgeschwächtere Klauseln, die die Belange des Unternehmens genauso gut wahren. In vielen Fällen sind Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ausreichend und müssen nicht geändert werden. Es sollte aber häufig ein Gesellschafterbeschluss über die Anforderungen an einen Ehevertrag eines Gesellschafters gefasst werden.
Nachdem ich die Gesellschaft beraten habe, kann ich auch die einzelnen Gesellschafter bzw. Unternehmensinhaber beraten. Da ein großer Teil des Aufwandes schon bei der Koordination der Satzung mit Ehevertragsklauseln erfolgte, kann die weitere Beratung der Gesellschafter zum Vorzugspreis erfolgen. Insgesamt ist mein Angebot in der Regel steuerlich günstiger als die individuelle Beratung eines Gesellschafters ohne Einbeziehung der Gesellschaft.
Konkrete Angebote können immer erst in Kenntnis des Einzelfalls gemacht werden.
Über mich
Hallo,
mein Name ist Daniel, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet, habe zwei Kinder und bin seit 2011 Rechtsanwalt und auch schon lange Mediator.
Vorsorgende Eheverträge sind meine berufliche Leidenschaft. An ihnen gefällt mir, dass man viel gestalten kann. Vertragsgestaltung gefiel mir schon immer. Denn hier kann ich als Berater auch einmal kreativ werden.
Mein Ziel ist nichts weniger, als möglichst effizient den besten Ehevertrag zu entwerfen, den du in deiner individuellen Situation bekommen kannst. Es versteht sich heutzutage bei Juristen noch lange nicht von selbst, dass ich meinen Mandanten nur meine Beratungsleistung und nicht die Zeit in Rechnung stellen möchte, die es benötigt, Verträge zu entwerfen und einzelne Klauseln zu einem Vertrag zusammenzustellen. Das geht im Grundgerüst mit der von unserer Kanzlei verwendeten Software auch schon lange teilautomatisiert und sollte so oder so inklusive sein, was es aber häufig bei Rechtsanwälten nicht ist.
Was meine Qualifikationen angeht, kann ich sagen, dass ich neben meiner wertvollen Berufserfahrung erfolgreich abgeschlossene Fachanwaltslehrgänge im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Erbrecht und einen Master of Laws vorweisen kann, den mir die Universität in Stellenbosch in Südafrika verlieh.
Selbstständig bin ich seit 2015. Damals hatte ich drei Jahre Erfahrungen in einer Insolvenzrechtskanzlei gesammelt und wollte dann am lebenden Unternehmen arbeiten. Also machte ich Gesellschaftsrecht.
Etwas später kam das Erbrecht hinzu und über meine Frau, die als Rechtsanwältin schnell zum Familienrecht gekommen war, eben auch das, das Familienrecht. Im Familien- und Erbrecht fand ich dann das, was ich meine juristische Heimat nennen würde. Seit 2017 bin ich regelmäßig als Scheidungsanwalt und -mediator tätig und gestalte Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Mittlerweile konzentriere ich mich voll auf die Rechtsberatung und trete nur noch selten vor Gericht auf. Seit 2022 lebe ich mit meiner Familie in Ungarn, weshalb ich nicht nur theoretisch, sondern aus eigener Erfahrung Unternehmer beraten kann, die eine Auswanderung planen. Ich werde garantiert auf die Frage eines möglichen Auslandsbezugs und die Möglichkeit einer Rechtswahl zu sprechen kommen.
Wir können uns daher zwar gern vielleicht schon morgen unterhalten, allerdings in der Regel „nur“ per Videokonferenz. Persönlich finde ich, dass dies fast nur Vorteile bietet. Termine sind schnell ausgemacht und auch Folgebesprechungen. Technisch kommt es so gut wie nie zu größeren Problemen und natürlich sind unsere Gespräche über Zoom Ende-zu-Ende verschlüsselt.
Ich freue mich darauf, dich bald in der Beratung begrüßen zu dürfen.
Herzlicher Gruß
Daniel Steltzer
Ich bin Mitglied bzw. Partner bei…
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Buche jetzt einen Termin mit mir – auf Betriebskosten!
–> Übrigens können wir nach dem Erstgespräch deinen Partner auch bald mit einbeziehen. Anders als viele Rechtsanwälte, die Eheverträge entwerfen, höre ich mir nämlich auch gern die andere Seite, also deinen Ehepartner an. Denn ich bin überzeugt davon, dass hierdurch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass ein fairer Ehevertrag herauskommt, der später Streit vermeidet und der vor Gericht ansonsten auch Bestand hätte.
STELTZER Rechtsanwälte + Mediatoren PartG
Kurfürstendamm 167/168
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Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)