Das Trennungsjahr bei der Scheidung: Es muss ein ganzes Jahr vergehen.

Um gerichtlich geschieden werden zu können, muss das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag Ihrer Trennung und endet nach dem Ablauf von zwölf Monaten bzw. 365 Tage später.

Beispiel: Sie haben sich am 15.6.2018 getrennt. Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr endet dann mit Ablauf des 15.6.2019. Sie können also ab dem 16.6.2019 gerichtlich geschieden werden.

FAZIT: Trennungsjahr bedeutet der Ablauf eines ganzen Jahres (12 Monate und in der Regel 365 Tage).

Praxistipp: Wenn Sie so schnell wie möglich geschieden werden wollen, kann ein Antrag auf Scheidung auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Denn die Gerichte haben eine Vorlaufzeit bei der Terminvergabe und auch das Verfahren mit den notwendigen Zustellungen an die Ehegatten nimmt einige Zeit in Anspruch. Ihr Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin im Familienrecht wird Sie beraten und Ihnen sagen, wann der richtige Zeitpunkt ist, den Antrag auf Scheidung bei Gericht einzureichen!


Das Trennungsjahr steuerlich (Ehegattensplitting): Das Kalenderjahr ist maßgeblich!

Wenn sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden und somit den Splittingvorteil für Ehegatten nutzen, sollten Sie bei einer Trennung folgendes beachten:  

Bei der Zusammenveranlagung und dem damit verbundenen Vorteil des Ehegattensplittings, läuft das Trennungsjahr mit dem 31.12. des Jahres ab, in das das Trennungsdatum fällt.

Beispiel: Wenn die Trennung am 01.06.2018 erfolgte, endet das Trennungsjahr steuerlich bereits mit Ablauf des 31.12.2018. Für das Jahr 2019 ist eine gemeinsame Veranlagung im Regelfall nicht mehr möglich. Damit ist aus steuerrechtlicher Sicht der Zeitraum des „Trennungsjahres“ meist kürzer als die 12 Monate (in unserem Beispiel 6 Monate lang). Eine gemeinsame Veranlagung ist danach regelmäßig nicht mehr möglich.

FAZIT: Steuerlich endet das Trennungsjahr bereits mit dem Ende des Jahres, in das die Trennung fällt.

Praxistipp: Haben Sie während der Trennung einen Versöhnungsversuch gestartet, kann auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung eine gemeinsame Veranlagung erfolgen. Dies gilt nach Auffassung einiger Gerichte bei einem ernsthaften Versöhnungsversuch, der mindestens vier Wochen andauerte.  Auch sollten die Ehegatten hierfür wieder einen gemeinsamen Wohnsitz beibehalten bzw. wieder angemeldet haben. Sie sollten zudem auch Ihren Steuerberater von der Trennung und etwaigen Versöhnungen informieren!