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Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen (im Zivilprozess)

Sinn und Unsinn von Befangenheitsanträgen (im Zivilprozess)

Was ist ein Befangenheitsantrag?

Den gesetzlichen Richter kann sich niemand aussuchen (Art. 101 GG). Mit dem Richter, den der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts für einen vorsieht, muss man also grundsätzlich vorliebnehmen.

In manchen Fällen sind Richter aber von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das ist z.B. in Verfahren der Fall, die nahe Verwandte oder Ehepartner betreffen, § 41 ZPO. Dann hat sich der Richter selbst abzulehnen, § 48 ZPO. Unterlässt er dies und erfährt eine Partei des Rechtsstreits hiervon, kann auch sie (natürlich) den Ablehnungsantrag stellen, § 42 Abs. 1 Var. 1 ZPO.

Richter können zudem auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, § 42 Abs. 1 Var. 2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist meist mit einem Befangenheitsantrag gemeint. Er hat also nichts mit einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung des Richters mit einer Partei zu tun (ein ohnehin eher seltener Fall), sondern mit der Besorgnis, der Richter sei (aus anderen Gründen) in der Sache nicht neutral eingestellt.

Warum haben Befangenheitsanträge in der Regel keinen Erfolg?

Auf ein Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Richters gestützte Befangenheitsanträge in aller
Regel keinen Erfolg. Die am 09.01.2019 erlassenen Beschlüsse des OLG Stuttgart zu den Befangenheitsanträgen
der Volkswagen AG haben diese Regel bestätigt, ohne dass damit an dieser Stelle
eine Aussage über die Richtigkeit der Entscheidungen getroffen werden soll.

Befangenheitsanträge haben nicht unbedingt nur deshalb meistens keinen Erfolg, weil das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Auch gut begründete Befangenheitsanträge, die schließlich nur die Besorgnis einer Befangenheit begründen und die Befangenheit nicht nachweisen müssen, scheitern in der Regel. Der Fehler liegt nämlich im System. Denn es entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (!), § 45 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der abgelehnte Richter bei dieser Entscheidung nicht mitwirken darf, wird überaus deutlich, dass es kein gutes Gesetz sein kann, dass die Richter desselben Gerichts, ja sogar desselben Spruchkörpers grundsätzlich über einen Befangenheitsantrag gegen einen Kollegen zu entscheiden haben, mit dem sie zusammen auf der Richterbank und in der Gerichtskantine sitzen.

Ein Befangenheitsantrag wird zudem wohl selten sportlich genommen, sondern eher als Ohrfeige für den abgelehnten Richter aufgefasst und die wenigsten Kollegen lässt es kalt, wenn ein Kollege angegriffen wird. Dass Richter desselben Gerichts daher neutral über einen Befangenheitsantrag entscheiden können und sich nicht schützend vor den Kollegen stellen werden – der im Übrigen ja auch einmal umgekehrt über einen gegen sie selbst gerichteten Befangenheitsantrag entscheiden könnte – ist schlichtweg etwas unwahrscheinlich. Das ist zwar menschlich nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es kaum Aussicht auf Erfolg hat, dass ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit von einem Fall abgezogen wird. Nur in wirklich krassen Fällen wird man sich daher Chance ausrechnen können, dass ein Ablehnungsgesuch sein Ziel erreicht. Auch dann wird man aber damit rechnen müssen, gegen den Beschluss des Gerichts, der das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen zu müssen, wie es jüngst auch VW musste. Dann besteht die Aussicht darauf, dass das nächsthöhere Gericht über den Ablehnungsantrag entscheidet. Die dortigen Richter begegnen dem betroffenen Richter zwar nicht auf den Gerichtsfluren und sind daher weniger „befangen“, einen Kollegen für befangen zu erklären. Jedoch werden Befangenheitsanträge auch dort in der Kategorie „mit hoher Wahrscheinlichkeit querulatorisch“ geführt und werden (als zusätzliche Arbeit) nicht vorbehaltlos begrüßt.

Wenn überhaupt, kann man sich mit einem Befangenheitsantrag in der ersten Instanz ausrechnen, weil die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen eine abschlägige Entscheidung zur Verfügung steht (§ 46 ZPO), die sich nur gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts richten kann, § 567 BGB; übrig bleibt in der Berufungsinstanz daher nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zum Bundesgerichtshof (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.06.2015 – 8 W 682/15). Der Befangenheitsantrag in der Berufungsinstanz verkommt damit gänzlich zum Papiertiger (was vor dem Hintergrund der Möglichkeit, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu können, zu wirklich kruden richterlichen Leistungen von Berufungsgerichten führen kann, vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Streitbeilegung ohne Glückspiel – Mediation

Es soll hier nicht vertreten werden, dass Richtern mit Misstrauen begegnet werden sollte und dies natürlich schon gar nicht pauschal. Es gibt viele hervorragende Richter, die einen zu beurteilenden Fall nicht nur juristisch vertretbar prüfen, sondern auch menschlich durchdringen, um die Findung eines sachgerechten Vergleichs oder aber des richtigen Urteilsspruchs zu ermöglichen. Das Problem ist aber: Woher weiß man, an was für einen Richter man geraten wird, wenn man es auf einen gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreit ankommen lässt? Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit fragt es sich zudem, warum man es überhaupt dem gesetzlichen Richter, den man sich nicht aussuchen kann und der die große unbekannte Variable ist, überlassen sollte, Konflikte aus der Welt zu räumen, wenn man das auch selbst tun kann. Das Mittel dafür gibt es in Form des Mediationsverfahrens. Mit Hilfe dieses strukturierten Verfahrens können Konflikte ohne Abgabe von Entscheidungskompetenzen gelöst werden. Der Mediator ist nicht nur kein Richter und hat daher keine Entscheidungskompetenz. Er ist außerdem – wenn man Zweifel an seiner Neutralität hat – im wahrsten Sinne des Wortes auswechselbar ohne dass man einen Befangenheitsantrag hierfür bräuchte. Natürlich eignet sich das Mediationsverfahren aber auch nicht für alle Fälle und vorliegend wohl auch nicht in den Verfahren, die VW und andere Automobilhersteller derzeit beschäftigen. Wenn die Gefahr von Präzedenzfällen allerdings nicht gegeben und keine Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren anhängig ist, ist das Mediationsverfahren allerdings in aller Regel eine Überlegung wert. Das Gerichtsverfahren sollte hingegen die ultima ratio sein, denn um vor Gericht „Recht zu bekommen“, gehört immer auch etwas Glück dazu.

Let’s talk about money – Wie spreche ich mit meinen Eltern über das Erbe?

Mit den Eltern über das Erbe sprechen…

Es fällt den meisten nicht leicht, mit den Eltern über die von ihnen zu erwartende Erbschaft zu sprechen. Vorliegender Beitrag beschäftigt sich mit diesem Problem und gibt eine Anregung, wie mit ihm umgegangen werden kann.

Das Problem: Manche Pläne wollen finanziert werden

Viele haben irgendwann den Wunsch, eine Familie zu gründen,  eine Immobilie zu erwerben, Vermögensaufbau bzw. private Altersvorsorge zu betreiben und/oder sich selbstständig zu machen. Häufig werden diese Wünsche drängender, wenn man um die 30 Jahre alt ist. In diesem Alter reichen die finanziellen Mittel aber oft nicht aus, um manchen Plan zu verwirklichen.

In dieser Situation denken die meisten in alle Richtungen und auch (zaghaft) darüber nach, ob ggf. ein Erbe von den Eltern zu erwarten sein wird. Dann könnten Kredite wenigstens  später leichter zurückgezahlt werden, die nun zur Erfüllung von Plänen aufgenommen werden.

Natürlich möchten die meisten Kinder, dass ihre Eltern noch lange leben und auch noch ihre Enkel und sogar Urenkel aufwachsen sehen. Eine Frage nach dem Erbe soll daher keinesfalls von den Eltern so missverstanden werden, dass man sich die Eltern schon „unter die Erde“ wünscht. Interessant wäre die Antwort aber schon auf die Frage:

Habe ich eine Erbschaft von meinen Eltern zu erwarten?

Vielleicht stellen auch Sie sich diese Frage, die wiederum zu folgenden Fragen führt:

  • Wie wird die testamentarische Anordnung meiner Eltern genau aussehen? Gibt es überhaupt ein Testament?
  • Welche Vermögenswerte sind vorhanden und welche Verbindlichkeiten?
  • Mit welchem Erbe habe ich zu rechnen?
  • Haben die Eltern über eine vorweggenommene Erbfolge nachgedacht, um steuerliche Vorteile ausnutzen zu können?
  • Haben sich die Eltern rechtlich beraten lassen und wie sieht ihre eigene Vorsorge eigentlich aus?
  • Gibt es eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht? Wer ist vorsorgebevollmächtigt?

Anregung: So könnten Sie mit Ihren Eltern über das Erbe sprechen.

  1. Teilen Sie Ihren Eltern mit, dass Sie sich gerne einmal in einer ruhigen Minute mit Ihnen über Themen des Alters unterhalten wollen. Durch diese Ankündigung sind Ihre Eltern im Ungefähren vorbereitet, ohne dass es schon zu großen Missverständnissesn kommen könnte. Belassen Sie es zunächst dabei und werden Sie möglichst noch nicht konkreter, damit ihre Bitte etwas sacken kann.
  2. Schneiden Sie das Thema nach zwei, drei Wochen wieder an und bitten Sie Ihre Eltern darum, sich Zeit für eine Besprechung zu nehmen.
  3. Sofern Sie noch keinen Termin vereinbart haben, vereinbaren Sie nun einen Termin mit Ihren Eltern und ggf. Geschwistern.
  4. Schlagen Sie ggf. vor, zu dem Termin einen Rechtsberater hinzuzuziehen, der Fragen zum Thema Altersvorsorge beantworten kann. Wenn es Ihnen darum geht, nicht nur über die Bedürfnisse der Eltern, sondern auch über Ihre eigenen Bedürfnisse zu sprechen, wäre die optimale Besetzung dieses Beraters ein Rechtsanwalt für Erbrecht, der gleichzeitig praktizierender Mediator ist. Dieser kann nicht nur rechtliche Informationen geben und im bestimmten Umfang Fragen beantworten, sondern durch mediative Gesprächstechniken dafür sorgen, dass Missverständnisse vermieden werden und alte familiäre Gesprächsmuster den Dialog nicht überlagern und unmöglich machen.
  5. Im Idealfall erarbeiten Sie mit Ihren Eltern im Rahmen der Besprechung ein Konzept, das sowohl die Wünsche und Bedürfnisse Ihrer Eltern als auch Ihre berücksichtigt.

Warum das Mediationsverfahren dem Gerichtsverfahren überlegen ist

Mediationsverfahren oder Gerichtsverfahren?

Mediationsverfahren sind Gerichtsverfahren überlegen, weil Mediatoren im Gegensatz zu Richtern nichts entscheiden dürfen. Denn mit Entscheidungen, die andere treffen, ist es wie mit Äpfeln – nicht alle schmecken uns.

Den gesetzlichen Richter kann man sich nicht aussuchen

Als ich am Silvestertag auf einem Markt in Warschau stand, wo ich den Jahreswechsel verbrachte, betrachtete ich die dort zur Schau gestellten Äpfel. Wie schön wäre es, dachte ich, wenn man sich auch seinen Richter aussuchen könnte. Denn ich hatte kurz zuvor verwunderliche Ansichten eines Richters zur Kenntnis nehmen müssen. Man nimmt einen Apfel hoch, prüft ihn auf dunkle Stellen und seine Festigkeit und vielleicht riecht man auch an ihm. Wenn einem ein Apfel nicht gefällt, nimmt man einen anderen. Bei Richtern geht das nicht so einfach.

Richtern schmeckt auch nicht jeder Apfel

Dem Richter geht es allerdings auch nicht viel anders, fiel mir auf. Auch er kann sich die Fälle nicht aussuchen, sondern muss in den sauren Apfel beißen, der sich ihm bietet. Nur verständlich, dass der eine ihm besser schmeckt als der andere und er manche am liebsten im hinteren Eck der Apfelkiste verrotten lassen würde.

Wichtige Entscheidungen treffen wir selbst. Die Konfliktlösung ist demnach nicht wichtig?

Ich dachte weiter nach. Würde ich jemanden, den ich nicht einmal kenne, Äpfel für mich aussuchen lassen? Nein. Ok, vielleicht würde ich es in Erwägung ziehen, wenn es sich um einen ausgewiesenen Apfelexperten handelt und wenn er mir versichern würde, die besten Äpfel für mich auszusuchen. Ich könnte ihm — sofern er nicht ausschließlich Polnisch spricht, was ich nämlich leider nicht spreche — außerdem sagen, dass ich keinesfalls Granny Smith Äpfel haben wolle. Vielleicht bringt mir der Experte dann tatsächlich Äpfel, die mir schmecken. Je größer die Bedeutung einer Entscheidung ist und je langfristiger ihre Folgen, desto eher hätte ich aber Bedenken, die Entscheidung einem Dritten zu überlassen. Das gilt besonders, wenn ich Verständigungsprobleme mit meinem Entscheidungsbeauftragten habe.

Wie kommt es, dass wir in rechtlichen Angelegenheiten (dennoch) häufig Rechtsanwälten die Entscheidung überlassen, welche Äpfel wir beanspruchen sollten und Richtern, ob wir sie haben können? Natürlich! Den meisten fällt es schwer, Rechtsfragen zu bewerten und ihre Rechte auch durchzusetzen (auch Juristen haben damit oft Probleme). Aber mal ehrlich: Ist es nicht so, dass wir die Arbeit des Rechtsanwalts und die Entscheidung des Gerichts ganz prima finden, wenn wir gewinnen, aber grottenschlecht, wenn wir verlieren? Man könnte doch wohl sagen, dass wir das Recht eigentlich nur verstehen und akzeptieren, solange es uns schmeckt. Wie groß ist dann doch aber die Gefahr, dass wir Äpfel erhalten, die uns nicht schmecken, wenn andere entscheiden. Gleichbedeutend für die meisten, ob die Begründung dann auf Juristisch oder Polnisch ausfällt…

Konflikte sind ein Risiko, aber auch die Chance für eine einvernehmliche Lösung

Vielleicht stimmen Sie mir zu: Je wichtiger die Entscheidung ist, desto eher sollte man sie zur Chefsache machen. Man selbst weiß schließlich am besten, welche Lösung einem schmecken kann. Man ist der Experte in eigener Sache. Das gilt auch für Konflikte. Überlässt man die Lösungsfindung (vollständig) Rechtsanwälten und Richtern, darf man sich später nicht wundern, wenn einem das Ergebnis nicht zusagt. Auch die juristisch richtige Lösung eines Konflikts löst zudem nicht seine Ursache, ist imstande Frieden zu stiften oder auch nur sachgerecht. Das ist es, was Marshall B. Rosenberg wohl meinte, wenn er fragte: „Wollen Sie lieber Recht haben oder glücklich sein?“

Meist sind es übrigens nicht die Sachfragen, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern unsere Unfähigkeit, Konfliktthemen konstruktiv zu besprechen und eine Lösung zu finden. Geschulte Mediatoren können helfen, eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen und Lösungsoptionen zu erarbeiten. Mit einer einvernehmlichen Lösung steht die Beziehung dann plötzlich auf ganz neuen Füßen. Schönwetter-Beziehungen pflegen kann jeder. Eine Beziehung, die auch schlechte Zeiten überstanden hat, wird hingegen umso wertvoller. Vielleicht gehen die Konfliktparteien nach Beilegung des Konflikts dann sogar zusammen auf den Markt und schauen, was es sonst noch gibt, das einem gemeinsam Freude machen könnte. Es gibt dort schließlich nicht nur Äpfel. Parteien eines Gerichtsverfahrens wollen später allerdings nur selten miteinander Pläne schmieden.

Einen Anwalt oder einen Psychologen – wen wählt man als Mediator?

Hinweis: Dieser Artikel ist mittlerweile rechtlich überholt. Mittlerweile dürfen Rechtsanwälte und nicht-anwaltliche Mediatoren Berufsausübungsgemeinschaften bilden.

Warum ein anwaltlicher Mediator die erste Anlaufstelle sein sollte – ein Plädoyer

Es geht eine Mauer durch die Schar der Mediatoren. Sie trennt anwaltliche von nicht-anwaltlichen Mediatoren. Diese Mauer ist hoch und fest und gewissermaßen eine Mauer des Schweigens, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle verdeutlicht hat (AGH Celle, Urt. v. 22.5.2017 – 17/16 (I 9)). Denn nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Standards bei der Schweigepflicht ist es anwaltlichen Mediatoren verboten, sich mit den meisten Mediatoren anderer Berufsgruppen zusammen zu tun (s. § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).

Ein anwaltlicher Mediator darf sich also zum Beispiel nicht mit einem Psychologen zur Berufsausübung verbinden, der ebenfalls als Mediator arbeitet. Nicht einmal eine Bürogemeinschaft ist erlaubt, wie der vor dem AGH Celle verhandelte Fall zeigt. Die Zusammenarbeit der Mediatoren mit verschiedenen beruflichen Hintergründen ist und bleibt damit erschwert. Zwar können anwaltliche und nicht-anwaltliche Mediatoren die Mauer gemeinsam beschreiten, also gemeinsam im Team Mediationen (sog. Co-Mediationen) durchführen. Sie dürfen sich aber nicht so organisieren und präsentieren, dass der Eindruck entsteht, dass sie sich gemeinsam auf Mediationsfälle bewerben.

Das ist nicht das ideale rechtliche Umfeld für erfolgreiche Mediationsverfahren. Denn interdisziplinäre Mediatorenteams haben sich durchaus schon bewährt. Bis der Gesetzgeber allerdings Abhilfe schafft, ist der Zustand schlicht Realität. Es bleibt daher meist die Frage bei einem Konflikt: “Soll ich einen Rechtsanwalt oder einen Psychologen anrufen, damit er den Konflikt mediiert?”

Anwaltsmediatoren sollten die erste Anlaufstelle bei einem Konflikt sein.

Folgende Überlegungen sprechen dafür, dass bei einem Konflikt ein anwaltlicher Mediator (auch „Anwaltsmediator“ genannt) angerufen werden sollte:

  1. Mediation bedeutet Streitbeilegung

Mediation ist keine Therapie, sondern ein strukturiertes Verfahren zur Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte (vgl. § 1 MediationsG). Am Ende einer erfolgreichen Mediation steht eine Abschlussvereinbarung. Diese meist schriftliche Abschlussvereinbarung ist nichts anderes als ein Vertrag, mit dem geregelt wird, wie der Konflikt beigelegt wird. Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufsgruppen sind es Rechtsanwälte gewohnt mit Verträgen umzugehen und diese zu entwerfen. Rechtsanwälte werden daher aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung viel eher Abschlussvereinbarungen entwerfen, die im Wortlaut klar sind und daher im Zweifel auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden könnten. Spezialisierte Rechtsanwälte kennen zudem nicht nur das branchenspezifische Vokabular, sondern wissen auch besser als nicht-anwaltliche Mediatoren über Formerfordernisse Bescheid. Sie wissen also, welche Vereinbarungen z.B. notariell beurkundet werden müssen, um formwirksam zu sein.

  1. Der Anwaltsmediator behält Geheimnisse für sich – immer!

Das Mediationsverfahren findet anders als das Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle Mediatoren sind nach dem Mediationsgesetz außerdem verpflichtet, Stillschweigen über das zu behalten, was sie durch die Mediation erfahren (§ 4 MediationsG). Anwaltliche Mediatoren unterliegen allerdings einer strengeren Schweigepflicht als die meisten nicht-anwaltlichen Mediatoren. Sie haben im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht und es gilt z.B. für Briefwechsel zwischen Mediator und Medianden das Beschlagnahmeverbot (§ 5397 StPO). Anwaltsmediatoren können sich anders als viele nicht-anwaltliche Mediatoren außerdem strafbar machen, wenn sie ihnen in der Mediation anvertraute Tatsachen offenbaren (§ 203 StGB). Nur bei einem anwaltlichen Mediator kann man sich daher im Ergebnis sicher sein, dass das, was innerhalb der Mediation gesprochen wird, vom Mediator nicht nach außen getragen wird. Das sah auch der AGH Celle in der oben erwähnten Entscheidung so.

  1. Anwaltsmediatoren verstehen rechtliche Zusammenhänge besser

Rechtsanwälte verstehen die rechtlichen Zusammenhänge und Dimensionen eines Konflikts in aller Regel besser als andere Menschen. Bei nicht-anwaltlichen Mediatoren besteht wie bei anderen rechtlichen Laien die Gefahr, dass sie die rechtliche Seite nicht richtig einschätzen. Anwaltliche Mediatoren können außerdem die rechtlichen Argumente von rechtlich beratenen Medianden bzw. ihren Rechtsanwälten grundsätzlich besser nachvollziehen, als nicht-anwaltliche Mediatoren.

  1. Anwaltsmediatoren können rechtliche Infos geben

Anwaltliche Mediatoren können den Beteiligten in einem Mediationsverfahren allgemeine rechtliche Informationen geben, was sehr wertvoll sein kann. Beispielsweise hat sich schon manch erbitterter Streit unter Erben durch eine einfache rechtliche Information gelegt. Nämlich durch die Info, dass die Erben dem Willen des Erblassers nicht unbedingt folgen müssen, sondern selbst Regelungen zur Erbauseinandersetzung finden können.

Rechtliche Fehlvorstellungen über den möglichen Rahmen einer Einigung können die Streitbeilegung verhindern oder erschweren. Ein anwaltlicher Mediator kann dafür sorgen, dass diese gar nicht erst entstehen oder diesen Fehlvorstellungen entgegenwirken. Das natürlich immer unter Beachtung der Neutralitätspflicht des Mediators. Dass jedoch auch allgemeine Hinweise zu einer Entspannung eines Konflikts führen können, zeigt das erwähnte Beispiel.

  1. Anwaltsmediatoren sorgen für Fairness

Anwaltliche Mediatoren können besser als nicht-anwaltliche Mediatoren darauf achten, dass die Mediation fair verläuft. Nur wer rechtliche Kenntnisse mitbringt, kann beurteilen, ob ein Mediationsverfahren unter Umständen missbraucht werden soll. Das Mediationsverfahren dient der einvernehmlichen Streitbeilegung und wo dieser Zweck unterlaufen werden könnte, muss der Mediator eingreifen. In diesem Zusammenhang kommt gesetzlichen und vertraglichen Fristen z.B. eine wichtige Rolle zu. Ein anwaltlicher Mediator wird dafür sorgen, dass ein Mediationsverfahren nicht dem Aussitzen von Fristen dient. Denn wenn während des Mediationsverfahrens Fristen laufen, kann das für einen Beteiligten unter Umständen zum Rechtsverlust führen. Man denke in diesem Zusammenhang bspw. nur an die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht. Diese ist innerhalb von drei Wochen zu erheben. Das würde ein anwaltlicher Mediator im Auge behalten, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer durch das Mediationsverfahren und seine Bereitschaft zur einvernehmlichen Einigung schlechter gestellt wird als durch das gerichtliche Verfahren. Ähnliche Probleme stellen sich im Familienrecht bei der Geltendmachung des Unterhalts, im Erbrecht bei Ausschlagungsfristen sowie im Gesellschaftsrecht bei Beschlussanfechtungen. Auch hier kann ein anwaltlicher Mediator wichtige rechtliche Informationen geben.

  1. Anwaltliche Mediatoren müssen eine Ausbildung zum Mediator haben

Rechtsanwälte dürfen sich nur Mediator nennen, wenn sie eine Ausbildung zum Mediator gemacht haben: „Mediator“ ist – anders als ab dem 01.09.2017 der „zertifizierte Mediator“ – keine geschützte Berufsbezeichnung. Jeder darf sich also grundsätzlich „Mediator“ nennen. Das gilt allerdings nicht für Rechtsanwälte. Diese sind nach ihrem Berufsrecht nur dann berechtigt, sich Mediatoren zu nennen, wenn sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben (§ 7a Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)). Bei anwaltlichen „Mediatoren“ ist damit zumindest sichergestellt, dass eine Ausbildung zum Mediator durchlaufen wurde. Ob Medianden in Zukunft darauf achten werden, dass ein Mediator auch ein “zertifizierter Mediator” ist, wird sich noch zeigen müssen.

Die Rolle nicht-anwaltlicher Mediatoren:

Nicht-anwaltliche Mediatoren können natürlich ebenso gute Mediatoren wie anwaltliche Mediatoren sein. Es liegt fast schon in der Natur der Sache, dass Psychologen manchmal einen besseren Zugang zu den streitenden Parteien finden. Insbesondere bei Konflikten mit rechtlich schwierigen Fragestellungen ist ein Anwaltsmediator aber, wie gezeigt, von großem Vorteil. Denn die Mediation dient, wie bereits erwähnt, in erster Linie der zwischenmenschlichen Konfliktlösung und nicht der Therapie. Hier sind klare Vorteile bei den Anwaltsmediatoren zu sehen. Nicht-anwaltliche Mediatoren können jedoch eine hervorragende Ergänzung sein, um der Mediation zum Erfolg zu verhelfen. Das hat sich in der Praxis insbesondere bei der Zusammenarbeit von Anwaltsmediatoren und Psychologen gezeigt.

Vorteile des Mediationsverfahrens im Vergleich zum Gerichtsverfahren (Zivilprozess)

Die 2-Gewinner Lösung (Englisch: win-win-situation)

 Vieles lässt sich anhand von Beispielen besser verdeutlichen. Das gilt auch für die 2-Gewinnerlösung. Folgendes kurzes Beispiel hierzu also:

Max und Mara streiten sich darüber, wem ein Auto gehört. Das Auto steht bei Max in der Garage, so dass Mara keinen Zugriff darauf hat. Mara hingegen hat den Schlüssel zum Fahrzeug, so dass auch Max das Auto nicht nutzen kann. Für unser Beispiel nehmen wir an, dass der Autoschlüssel nicht einfach zu ersetzen ist. Sowohl Max als auch Mara verlangen daher vom jeweils anderen die Herausgabe der zum Glück noch fehlenden Sache (Auto bzw. Autoschlüssel).

 Wie die Abschlussvereinbarung eines Mediationsverfahrens aussehen könnte:

Während der Mediation kommt heraus, dass Max das Auto an Wochenenden und montags benötigt, Mara hingegen den Rest der Woche. Max und Mara einigen sich darauf, das Auto gemeinsam zu nutzen (Stichwort Carsharing). Statt die vordergründige Eigentumsfrage zu klären, wurde eine Lösung gefunden, die die unterschiedlichen Interessen von Max und Mara berücksichtigt. Weder Max noch Mara müssen hierdurch auf etwas verzichten, beide haben gewonnen.

Ein Gericht würde in diesem Beispiel hingegen nur über die Eigentumsfrage entscheiden. Einer von beiden, Max oder Mara, geht dann leer aus. Dass das jeweilige Interesse an dem Eigentum an dem Auto vielleicht nur Ausdruck von dem Wunsch ist, das Auto an den benötigten Tagen nutzen zu können, spielt vor Gericht keine Rolle. Nur das Mediationsverfahren schafft es effektiv, den hinter Positionen („Gib die Sache heraus!“) stehenden Interessen zum Zwecke einer einvernehmlichen Einigung Geltung zu verschaffen.

Stress, Kosten und Zeit sparen

1. Das Mediationsverfahren ist in der Regel deutlich kostengünstiger als das Gerichtsverfahren.

Die konkreten Kosten des Mediationsverfahrens sind grundsätzlich eine Frage der Vereinbarung zwischen den Mediatoren und den Konfliktparteien. Hier ist es üblich auf der Basis eines Stundenhonorars abzurechnen, wobei die Stundensätze bei anwaltlichen Mediatoren in der Regel zwischen 120 und 300 € (netto) liegen. Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich z.B. nach der Bedeutung der Sache, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien und der Qualifikation des Mediators. Grundsätzlich gilt: Je höher der Streitwert, desto höher der Kostenvorteil einer Mediation. Gerichtskosten fallen naturgemäß keine an, da Gerichte nicht eingeschaltet werden. 

Werden von anwaltlichen Mediatoren Zusatzleistung in Form einer rechtlichen Beratung verlangt, können Mehrkosten anfallen. Hiervon müssen Sie ohne gesonderte Vereinbarung allerdings nicht ausgehen. Aber auch in diesem Fall werden die Kosten eines Gerichtsverfahrens meist weit unterboten.

Übrigens: Wenn sich die Konfliktparteien die Kosten des Mediationsverfahrens teilen, wie es üblich ist, besteht nicht die Gefahr, dass eine Seite die gesamten Kosten zu tragen hat. So aber im Gerichtsverfahren, wo der Verlierer regelmäßig die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Der Grundsatz: „The winner takes it all“ findet sich in der Zivilprozessordnung in §§ 91 ff. ZPO wieder).

2. Das Mediationsverfahren ist schneller als der Zivilprozess

Zivilverfahren dauern allein in der 1. Instanz häufig länger als ein Jahr. Nicht selten vergehen vom Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bis zum Termin der mündlichen Verhandlung mehr als ein halbes Jahr. Wird danach noch Berufung eingelegt, erstreckt sich die Dauer eines Prozesses gern über eine Zeitspanne von drei oder mehr Jahren.

Einen Termin beim Mediator bekommt man hingegen meist innerhalb weniger Tage. Das Mediationsverfahren selbst dauert dann – in Abhängigkeit vom Einzelfall – einige Tage bis Wochen. Bei wöchentlich mindestens einer Sitzung wird eine Zeitspanne von drei Monaten jedoch in der Regel auch bei komplexen Fällen nicht überschritten.

3. Das Mediationsverfahren schont die Nerven

Das Mediationsverfahren wird von den meisten Konfliktparteien als viel weniger stressig empfunden als ein Gerichtsprozess. Zwar kann das erste Aufeinandertreffen der Konfliktparteien im Rahmen der Mediation dazu führen, dass es „hoch her geht“. Auf der anderen Seite bietet sich aber auch der Raum, seinem Ärger Luft zu machen, was befreiend wirken kann. Anders als ein Gericht wird ein Mediator nicht sagen, dass etwas rechtlich nicht relevant wäre. Denn darauf kommt es nicht vorrangig an, sondern nur darauf, die Basis für eine Einigung und dann tragfähige Lösungen zu finden.

Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren wirkt ein Mediationsverfahren eher deeskalierend. Der Stress nimmt im Laufe der Mediation ab. Nach einer Phase des Schlagabtauschs kommt die Konflikterhellung. Hier lernen die Konfliktparteien die Beweggründe der anderen Partei besser kennen und gehegte Befürchtungen erweisen sich ggf. als unzutreffend. Es folgt eine Phase der Suche nach Lösungsoptionen. Diese Phase vollzieht sich dann schon weitgehend entspannt. Sind Lösungen gefunden, können sie in einer Abschlussvereinbarung  festgehalten werden und nicht selten ist man dann gelöster Stimmung. Im Gerichtsverfahren wird der Streit hingegen über die Instanzen immer erbitterter ausgefochten und über Jahre ausgetragen. Der Konflikt eskaliert.

Der Mediator hat im Gegensatz zum Gericht außerdem keine Befugnisse in der Sache selbst etwas zu entscheiden. Der Mediator bewertet daher auch nicht, ihm geht es zudem nicht um Fragen der Glaubhaftigkeit oder der Beweislast. Die Konfliktparteien können entspannt sein, denn sie müssen den Mediator nicht von der Richtigkeit ihrer Auffassungen überzeugen. Sie selbst haben das Heft in der Hand und geben die Entscheidungskompetenz anders als bei Gericht nicht ab. 

Ausschluss der Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

Anders als das Gerichtsverfahren ist das Mediationsverfahren nicht öffentlich. Informationen dringen also nicht nach außen, was in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein kann. Mediatoren sind zudem nach dem Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sind sie zudem Rechtsanwälte gelten zusätzlich die berufsständischen und strafrechtlichen Regeln zur Geheimhaltung. Konfliktparteien können sich im Mediationsverfahren also sicher sein, dass von Seiten der Mediatoren von dem Verfahren nichts nach außen dringt, insbesondere wenn die Mediatoren Rechtsanwälte sind. Inwieweit die Konfliktparteien die Öffentlichkeit oder bestimmte Personen selbst über das Mediationsverfahren informieren können, ist eine Frage der Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien im zu Beginn einer Mediation abgeschlossenen Arbeitsbündnis (zugleich Auftrag zur Mediation). Grundsätzlich sollen auch die Konfliktparteien das Mediationsverfahren vertraulich behandeln und dürfen in ihm gewonnene Informationen nicht ohne Einverständnis der anderen Partei für sich nutzbar machen (bspw. in einem Gerichtsprozess, der sich an eine gescheiterte Mediation anschließt).

Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit bedeutet, dass die Konfliktparteien in jeder Minute des Mediationsverfahrens freiwillig an ihm teilnehmen. Es gibt also auch keinen Zwang, ein einmal begonnenes Mediationsverfahren fortzusetzen. Das hat den Hintergrund, dass durch das Verfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt werden soll. Zwänge vertragen sich mit dieser Idee aber nicht. Denn wo Vereinbarungen unter Zwang erzielt werden, leidet die Akzeptanz der Lösung.  

Die Abschlussvereinbarung – besser als ein Urteil! 

Eine Abschlussvereinbarung muss einem gerichtlichen Urteil in nichts nachstehen. Denn auch eine Vereinbarung lässt sich für vollstreckbar erklären, wenn man mit ihr z.B. zum Notar geht (auch ein vollstreckbarer Anwaltsvergleich ist möglich).

Eine Abschlussvereinbarung ist einem gerichtlichen Urteil sogar weit überlegen, weil sie ein Vertrag ist. Sich zu vertragen bedeutet zu kooperieren, mit einer getroffenen Regelung also einverstanden zu sein. Abschlussvereinbarungen müssen daher selten vollstreckt werden. 

Ein Urteil ist hingegen die staatliche Erlaubnis, Zwang anzuwenden. Druck erzeugt Widerstand, weshalb freiwillige Selbstverpflichtungen naturgemäß eher zum gewünschten Verhalten führen.

Bei gerichtlichen Verfahren kommt es zwar auch häufig zu einem Vergleich, allerdings werden diese Vergleiche häufig auf mehr oder weniger sanften Druck des Gerichts und in kurzer Zeit im Gerichtssaal geschlossen. Im Mediationsverfahren ist hingegen (auch zwischen den einzelnen Sitzungen) genügend Zeit, sich über die vorgeschlagenen Regelungen Gedanken zu machen. Man kann also im wahrsten Sinne des Wortes über Lösungsvorschläge erst einmal schlafen. Eine für vollstreckbar erklärte Abschlussvereinbarung, die das Ergebnis einer Mediation ist, ist daher einem gerichtlichen Urteil und auch einem gerichtlichen Vergleich weit überlegen.

Nachteile des Mediationsverfahrens

 „Wo Licht ist, ist auch Schatten“, sagt eine Binsenweisheit. Natürlich hat das Mediationsverfahren auch Nachteile. Auch ist es nicht in allen Fällen geeignet, einen Konflikt beizulegen, wobei diese Fälle die Ausnahme bilden. Zu der grundsätzlichen Eignung eines konkreten Konflikts für das Mediationsverfahren können Mediatoren eine Einschätzung abgeben.

Ein rechtlicher Nachteil des Mediationsverfahrens ist es, dass es grundsätzlich auch missbraucht werden könnte, um die andere Konfliktparteien z.B. hinzuhalten. Der Vorteil, einen anwaltlichen Mediator aufzusuchen ist es, dass dieser eher als ein Mediator ohne juristischen Hintergrund erkennen wird, wenn das Mediationsverfahren missbraucht werden soll, bspw. dazu genutzt werden soll, gesetzliche Auschlussfristen (z.B. für die Kündigungsschutzklage im Arbeitsprozess oder eine Beschlussanfechtung im Gesellschaftsrecht) auszusitzen. Die Verjährung von Ansprüchen wird man hingegen mit der Einleitung eines Mediationsverfahrens in aller Regel nicht erreichen können, da für die Dauer der Mediation Verhandlungen schweben, die den Eintritt der Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Sind Ansprüche bei Beginn der Mediation noch nicht verjährt, bleiben nach Abbruch des Mediationsverfahrens noch drei Monate Zeit, um die Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. 

Ein weiterer Nachteil des Mediationsverfahrens ist eigentlich kein Nachteil sondern sogar ein Strukturprinzip der Mediation, das aber teilweise negativ bewertet wird. Die Rede ist von dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Eigenverantwortlichkeit bedeutet, dass die Konfliktparteien die Lösung selbst erarbeiten müssen, wenn auch mit Hilfe des Mediators. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur selbst gefundene Lösungen nachhaltig sind. Wenn ein Mediator Lösungsvorschläge macht, beeinträchtigt das die Akzeptanz und damit die Dauerhaftigkeit des Ergebnisses. Der Mediator handelt dann aber streng genommen auch nicht mehr als Mediator, sondern vielmehr als Schlichter, der einen Vorschlag zur Einigung macht (unverbindlicher Schlichtspruch).

Eigenverantwortlichkeit setzt nicht nur Kooperationsbereitschaft mit der anderen Konfliktpartei voraus, sondern auch die Bereitschaft, für die gefundenen Ergebnisse einzustehen. Bei Themen, die nur einen selbst angehen, fällt einem das in der Regel relativ leicht. Schwieriger wird es aber dort, wo man den gefundenen Vergleich vor anderen rechtfertigen muss. Das gilt z.B. für Unternehmen, bei denen die an der Mediation teilnehmende Geschäftsführung den Anteilseignern Rechenschaft für die Ergebnisse schuldig ist.

Es kann unter Umständen einfacher sein, die Konfliktlösung an Rechtsanwälte zu delegieren, die die Entscheidung wiederum einem Gericht überlassen. Denn für Entscheidungen, die andere fällen, muss man sich in der Regel nicht rechtfertigen. Auf der anderen Seite können Gerichtsverfahren eben in aller Regel keine 2-Gewinnerlösung erarbeiten und die Beziehung zur anderen Konfliktpartei wird durch den gerichtlichen Rechtstreit meist dauerhaft geschädigt. Außerdem kann eine Urteilsbegründung auch schonungslos die Missgeschicke einer Prozesspartei benennen, was zumindest unangenehm sein kann. 

Gerade bei langjährigen (Geschäfts-)Partnern kann der Mut zur Mediation die Festigung der Beziehung, die dann auch Täler überwunden haben wird, bedeuten. Aus Sicht eines Mediators ist aber darauf zu achten, dass Repräsentanten von Konfliktparteien genug Zeit haben, die angedachten Lösungsvorschläge in Ruhe in den eigenen Reihen zu besprechen. Wird eine Lösung intern von allen mitgetragen, gibt es wiederum kein Akzeptanzproblem wegen gefundener Vereinbarungen.

Kurzum, die Nachteile eines Mediationsverfahrens sind in der Regel beherrschbar und wiegen seine Vorteile nicht auf.

Gerichtliche oder besser außergerichtliche Mediation?

Was ist der Unterschied zwischen der gerichtlichen und der außergerichtlichen Mediation?

Bei der gerichtlichen Mediation handelt es sich um keine Mediation. Die Güterichter haben im Rahmen der gerichtsnahen „Mediation“ schlichtweg nicht die Zeit, die für ein ordentliches Mediationsverfahren zumeist nötig ist. Die wichtigste Phase der Mediation, die Ergründung der möglicherweise vielfältigen Interessen hinter den auf bestimmte Anträge zugespitzten Positionen der Parteien, kommt daher zwangsläufig häufig zu kurz. Die gerichtsnahe Mediation unterscheidet sich daher methodisch kaum von der obligatorischen Güteverhandlung, an die sich im ordentlichen Zivilprozess die streitige Verhandlung anschließt. Die Verwendung des Begriffs “Mediation” halten nicht wenige daher für irreführend.

Die von einem Güterichter bzw. einer Güterichterin durchgeführte „Mediation“ ist also nicht mit einer ordentlichen Mediation zu vergleichen, die außergerichtlich durchgeführt wird. Denn in einem echten Mediationsverfahren setzt man sich keinem Zeitdruck aus, sondern die Mediation dauert eben so lange, wie es nötig ist, mal länger, mal kürzer.

Es hat aber auch weitere Nachteile, das Mediationsverfahren – wenn man es so nennen will – vom gerichtlichen Güterichter durchführen zu lassen. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass zunächst eine Klage eingereicht wird, der Stein also gewissermaßen bereits geworfen ist. Anhand des in der Klageschrift enthaltenen Sachverhaltsvortrages kann die Beklagtenseite naturgemäß auch ihre Verteidigungsaussichten besser abschätzen, als vor der Klageerhebung. Das kann die Bereitschaft reduzieren, sich auf ein Mediationsverfahren, welches schließlich immer freiwillig ist, einzulassen.

Die außergerichtliche Mediation bietet außerdem noch einen weiteren entscheidenden Vorteil. Auch wenn der Richter nur wird, wer formal überdurchschnittliche juristische Qualifikation vorzuweisen hat, bedeutet dies nicht, dass entsprechende Spezialkenntnisse im Erbrecht oder auch Gesellschaftsrecht bei Gericht vorhanden sind. Demgegenüber kann im außergerichtlichen Mediationsverfahren ein Mediator beauftragt werden, der gerade diese spezifischen Fachkenntnisse hat.

Zwar erfolgt keine Rechtsberatung in dem Sinne durch den allparteilichen Mediator, jedoch kann dieser entsprechende Hinweise erteilen, wenn sich die rechtliche Position einer Konfliktpartei möglicherweise gerade durch das Mediationsverfahren verschlechtern sollte. Zu beachten sind insbesondere Verjährungs- und Ausschlussfristen, bspw. im Erbrecht, wenn ein Pflichtteilsanspruch zu verjähren droht, oder im Gesellschaftsrecht, wenn ein Gesellschaftsbeschluss kurz davor ist, unanfechtbar zu werden. Außerdem kann ein Mediator in gewissem Rahmen rechtliche Hinweise erteilen. Beispielsweise herrscht häufig die Fehlvorstellung vor, dass sich die Erben an den letzten Willen des Erblassers geradezu sklavisch halten müssen. Dies ist aber nicht der Fall und im Rahmen der erbrechtlichen Mediation würde auch hinterfragt werden, mit welchen Motiven der Erblasser diese oder jene Regelung im Testament traf. In den meisten Fällen wird der oder die Erblasserin jedenfalls nicht gewollt haben, dass sich die Erben in jahrelangen Streitigkeiten verfangen.

Im Rahmen einer Abschlussvereinbarung kann der fachlich versierte Mediator außerdem auf einen interessen- und vor dem Hintergrund der durchgeführten Mediation ergebnisgerechten Wortlaut unter Verwendung der richtigen Fachbegriffe hinwirken.

Was die Kosten angeht, so kann zumindest festgestellt werden, dass auch die gerichtliche Verhandlung vor dem Güterichter im Erfolgsfall nicht kostenlos zu haben ist. Hinzu kommen die Gebühren der Rechtsanwälte, die nicht zwingend im außergerichtlichen Mediationsverfahren anfallen. Denn das Mediationsverfahren kennt keinen Anwaltszwang. Jedoch ist es bei komplexen rechtlichen Regelungen zu empfehlen, dass die Abschlussvereinbarung von Rechtsanwälten vor Unterzeichnung geprüft wird. Denn die Vereinbarung zielt auf einen langfristigen Frieden ab, der gefährdet wäre, wenn eine Seite mit der Vereinbarung nach einiger Zeit nicht mehr zufrieden ist und sich unzureichend beraten oder gar “reingelegt” fühlt. Was die Kosten angeht, lässt sich daher nur sagen, dass die außergerichtliche Mediation zumeist deutlich günstiger kommt, als ein Gerichtsverfahren, gerade weil die außergerichtliche Mediation aufgrund ihrer größeren Vertiefungsarbeit die höhere Erfolgswahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Einigung hat.

Die außergerichtliche Mediation hat also deutliche Vorteile gegenüber dem Verfahren vor dem Güterichter.