Was ist der Unterschied zwischen der gerichtlichen und der außergerichtlichen Mediation?
Bei der gerichtlichen Mediation handelt es sich um keine Mediation. Die Güterichter haben im Rahmen der gerichtsnahen „Mediation“ schlichtweg nicht die Zeit, die für ein ordentliches Mediationsverfahren zumeist nötig ist. Die wichtigste Phase der Mediation, die Ergründung der möglicherweise vielfältigen Interessen hinter den auf bestimmte Anträge zugespitzten Positionen der Parteien, kommt daher zwangsläufig häufig zu kurz. Die gerichtsnahe Mediation unterscheidet sich daher methodisch kaum von der obligatorischen Güteverhandlung, an die sich im ordentlichen Zivilprozess die streitige Verhandlung anschließt. Die Verwendung des Begriffs “Mediation” halten nicht wenige daher für irreführend.
Die von einem Güterichter bzw. einer Güterichterin durchgeführte „Mediation“ ist also nicht mit einer ordentlichen Mediation zu vergleichen, die außergerichtlich durchgeführt wird. Denn in einem echten Mediationsverfahren setzt man sich keinem Zeitdruck aus, sondern die Mediation dauert eben so lange, wie es nötig ist, mal länger, mal kürzer.
Es hat aber auch weitere Nachteile, das Mediationsverfahren – wenn man es so nennen will – vom gerichtlichen Güterichter durchführen zu lassen. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass zunächst eine Klage eingereicht wird, der Stein also gewissermaßen bereits geworfen ist. Anhand des in der Klageschrift enthaltenen Sachverhaltsvortrages kann die Beklagtenseite naturgemäß auch ihre Verteidigungsaussichten besser abschätzen, als vor der Klageerhebung. Das kann die Bereitschaft reduzieren, sich auf ein Mediationsverfahren, welches schließlich immer freiwillig ist, einzulassen.
Die außergerichtliche Mediation bietet außerdem noch einen weiteren entscheidenden Vorteil. Auch wenn der Richter nur wird, wer formal überdurchschnittliche juristische Qualifikation vorzuweisen hat, bedeutet dies nicht, dass entsprechende Spezialkenntnisse im Erbrecht oder auch Gesellschaftsrecht bei Gericht vorhanden sind. Demgegenüber kann im außergerichtlichen Mediationsverfahren ein Mediator beauftragt werden, der gerade diese spezifischen Fachkenntnisse hat.
Zwar erfolgt keine Rechtsberatung in dem Sinne durch den allparteilichen Mediator, jedoch kann dieser entsprechende Hinweise erteilen, wenn sich die rechtliche Position einer Konfliktpartei möglicherweise gerade durch das Mediationsverfahren verschlechtern sollte. Zu beachten sind insbesondere Verjährungs- und Ausschlussfristen, bspw. im Erbrecht, wenn ein Pflichtteilsanspruch zu verjähren droht, oder im Gesellschaftsrecht, wenn ein Gesellschaftsbeschluss kurz davor ist, unanfechtbar zu werden. Außerdem kann ein Mediator in gewissem Rahmen rechtliche Hinweise erteilen. Beispielsweise herrscht häufig die Fehlvorstellung vor, dass sich die Erben an den letzten Willen des Erblassers geradezu sklavisch halten müssen. Dies ist aber nicht der Fall und im Rahmen der erbrechtlichen Mediation würde auch hinterfragt werden, mit welchen Motiven der Erblasser diese oder jene Regelung im Testament traf. In den meisten Fällen wird der oder die Erblasserin jedenfalls nicht gewollt haben, dass sich die Erben in jahrelangen Streitigkeiten verfangen.
Im Rahmen einer Abschlussvereinbarung kann der fachlich versierte Mediator außerdem auf einen interessen- und vor dem Hintergrund der durchgeführten Mediation ergebnisgerechten Wortlaut unter Verwendung der richtigen Fachbegriffe hinwirken.
Was die Kosten angeht, so kann zumindest festgestellt werden, dass auch die gerichtliche Verhandlung vor dem Güterichter im Erfolgsfall nicht kostenlos zu haben ist. Hinzu kommen die Gebühren der Rechtsanwälte, die nicht zwingend im außergerichtlichen Mediationsverfahren anfallen. Denn das Mediationsverfahren kennt keinen Anwaltszwang. Jedoch ist es bei komplexen rechtlichen Regelungen zu empfehlen, dass die Abschlussvereinbarung von Rechtsanwälten vor Unterzeichnung geprüft wird. Denn die Vereinbarung zielt auf einen langfristigen Frieden ab, der gefährdet wäre, wenn eine Seite mit der Vereinbarung nach einiger Zeit nicht mehr zufrieden ist und sich unzureichend beraten oder gar “reingelegt” fühlt. Was die Kosten angeht, lässt sich daher nur sagen, dass die außergerichtliche Mediation zumeist deutlich günstiger kommt, als ein Gerichtsverfahren, gerade weil die außergerichtliche Mediation aufgrund ihrer größeren Vertiefungsarbeit die höhere Erfolgswahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Einigung hat.
Die außergerichtliche Mediation hat also deutliche Vorteile gegenüber dem Verfahren vor dem Güterichter.