von Anette Steltzer | Mai 1, 2018 | Familienrecht, Prominente Fälle
Die Schlagzeile: Single mit fast 50, ohne Kind, aber mit Kinderwunsch: Nicht wenigen Frauen geht es wie der bekannten US-Schauspielerin Jennifer Aniston. Ihren Beziehungsstatus dürfte Serienstars (vielen bekannt als Rachel aus der Serie „Friends“) schwer planen können, sollte sie aber tatsächlich einen Kinderwunsch hegen, gibt es gerade in den USA einige Möglichkeiten.
Die Adoption
Die USA haben wie Deutschland das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption unterzeichnet. Als Bürger des Vertragsstaats sind Adoptionswillige an das dort vorgesehene Verfahren gebunden. Das betrifft auch sogenannte Auslandsadoptionen, also Adoptionen bei denen z.B. ein Kind aus dem Ausland angenommen wird. Das Übereinkommen soll Kinderhandel verhindern und transparente Verfahren schaffen. Altersgrenzen für die Adoptiveltern sind zwar nicht vorgeschrieben, jedoch wird es ein in Deutschland lebendes Paar über 42 erfahrungsgemäß schwer haben, ein Kind vermittelt zu bekommen.
Die Leihmutterschaft
Eine weitere Möglichkeit wäre es (in den USA), eine Leihmutter zu engagieren. In 18 von 50 Bundesstaaten ist dies erlaubt (Stand: März 2014). Als besonders liberal gilt der Bundesstaat Kalifornien.
Der Leihmutter wird die befruchtet Eizelle einer anderen Frau eingesetzt und sie trägt das Kind aus. In den meisten Fällen wird die Leihmutter das Kind gegen Geldleistung auf die Welt bringen. Die Leihmutter ist auf diese Weise genetisch nicht mit dem von ihr geborenen Kind verwandt. Die Leihmutterschaft ist nicht überall auf der Welt legal und rechtlich wie ethisch außerordentlich kontrovers.
Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland und großen Teilen der EU
In Deutschland verbietet das im Jahr 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften. Nicht bestraft werden das Vorgehen der Leihmutter oder die den Auftrag erteilenden Personen. Die ärztlichen Handlungen im Zuge der Leihmutterschaft sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 1 Abs. 1 ESchG. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zudem gesetzlich verboten.
Mutter eines Kindes ist nach dem Gesetz die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Die Leihmutter ist damit die gesetzliche Mutter des von ihr geborenen Kindes. Diese rechtliche Zuordnung kann weder angefochten werden, noch kann die genetische Mutter vertraglich zur Mutter gemacht werden. Die Eizellenspenderin ist damit (rechtlich) nicht mit dem Kind verwandt.
Auch der „Vater“, also der Spender des Samens für die eingepflanzte Eizelle, ist vor dem Gesetz nicht automatisch der Vater des Kindes. Allerdings hat er die Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Leihmutter muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Eine solche Anerkennung kann aber nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 Abs. 2 BGB. Ist die Leihmutter beispielsweise verheiratet, dann ist nach deutschem Recht ihr Ehemann automatisch der Vater des Kindes, § 1592 Abs. 1 BGB, solange diese Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.
Das Kind einer mit einem Mann verheirateten Leihmutter ist also nach deutschem Recht zunächst das Kind von ihr und ihrem Ehemann. Sind die Leihmutter und ihr Mann keine deutschen Staatsangehörigen, hat das Kind rechtlich keinen deutschen Elternteil. Daher hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Deutsche Passbehörden dürfen dem Kind deshalb keinen deutschen Reisepass ausstellen.
Die Leihmutterschaft ist – neben Deutschland – in den folgenden EU Mitgliedsstaaten verboten: Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Ungarn. In manchen der genannten Länder, wie z.B. Schweden, ist die Rechtslage derzeit nicht eindeutig.
Auch in der Schweiz und Island sind Leihmutterschaften verboten. Norwegen untersagt die Leihmutterschaft auf seinem Staatsgebiet, duldet jedoch Leihmutterschaften im Ausland, sofern die Leihmütter nicht auf der Geburtsurkunde erscheinen. In Dänemark und den Niederlanden ist die unentgeltliche Leihmutterschaft hingegen bspw. erlaubt. Seit 2011 ist die Leihmutterschaft in Belgien für homosexuelle Paare möglich.
von Anette Steltzer | Apr. 15, 2018 | Familienrecht, Prominente Fälle
„Sorgenfrei dank Papa Boris Becker?“
fragt die Zeitschrift „Bunte“ und klärt uns auf:
Die Tochter der Tennislegende Boris Becker, das Model Anna Ermakova, ist seit knapp drei Wochen volljährig (der Geburtstag war am 22.03.) und möchte gerne Kunstgeschichte studieren. Muss Papa Boris das angedachte Studium finanzieren und welche Grundsätze gelten beim Unterhalt gegenüber erwachsenen Kindern?
Unterhaltspflicht auch gegenüber volljährigen Kindern
Auch über die Volljährigkeit hinaus sind Eltern verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Diese Pflicht besteht bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Ausbildung oder Studium) nach Wahl des Kindes. Eine Altersgrenze, bis zu der die Ausbildung oder das Studium beendet seien muss, existiert zwar nicht. Die jungen Erwachsenen müssen aber zügig und zielorientiert studieren, um die Unterhaltsbelastung der Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu halten. Tun sie dies nicht, kann sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verringern oder sogar ganz entfallen.
Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch
Bei der Frage der Studienfinanzierung kommt es für einen Anspruch auf Unterhalt auf das Einkommen der Eltern an. Aber nicht nur deren Einkommen und damit ihre Leistungsfähigkeit ist zu prüfen, sondern auch, ob der Sprössling überhaupt bedürftig ist. Verfügt das Kind nämlich über eigene finanzielle Mittel, mit denen die Ausbildung finanziert werden kann, beispielsweise durch eine Erbschaft oder durch eigene Erwerbstätigkeit, hat es diese Mittel einzusetzen.
Auch bei Boris Becker und Tochter Anna Ermakova wären diese Voraussetzungen natürlich zu prüfen: Die Finanzkraft von Boris Becker ist durch die Gerüchte um den Vermögensverfall und das Insolvenzverfahren in die Schlagzeilen geraten. Auch die Frage nach der Bedürftigkeit von Tochter Anna Ermakova könnte interessant sein. Nicht zuletzt wegen ihres berühmten Vaters dürfte sie nicht nur ein begehrtes, sondern auch ein gut bezahltes Model sein. Falls sie daher über ein ausreichendes Vermögen verfügt, ist Papa Boris Becker unter Umständen nicht (mehr) in der Pflicht.
Wie können Eltern ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich nachkommen?
Ob der Unterhalt als Naturalunterhalt (Unterkunft und Nahrungsmittel) oder als Barunterhalt (Zahlung von regelmäßigen Geldbeträgen) zu leisten ist, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, ob die Eltern zusammen leben oder getrennt sind. Denn vom getrennt lebenden Elternteil erhält das Kind in der Regel den Barunterhalt, also Geld zum Leben und der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den Naturalunterhalt. Dies gilt jedenfalls solange, bis das erwachsene Kind nicht verheiratet ist und somit die Eltern (noch) in der Verantwortung sind. Die Eltern bzw. der Elternteil haben ein sogenanntes Unterhaltsbestimmungsrecht (§ 1612 Absatz 2 Satz 1 BGB). Das heißt, die Eltern oder der Elternteil können bestimmen, den Unterhalt (weiterhin) durch Naturalleistung zu erbringen, d.h. das Kind während der Ausbildung oder des Studiums die Unterkunft und Nahrungsmittel zu stellen und eben nicht ausschließlich mit Barmitteln auszustatten. Dies kann beispielsweise vom Volljährigen dann hinzunehmen sein, wenn der gewünschte Studiengang auch vor Ort angeboten wird und damit ein Umzug zu Ausbildungszwecken kein Muss ist.
Die Höhe des Unterhalts und seine Durchsetzung
Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von bis zu 735 € verlangen. Diese Tabelle ist für die deutschen Gerichte eine Richtlinie bezüglich der Unterhaltshöhe. Bei dem Regelbedarf für Volljährige werden die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und eventuelle Studiengebühren hinzugerechnet. Voneinander getrennt lebende Eltern müssen den Gesamtbetrag im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Einkommen zahlen. Natürlich können Eltern (freiwillig) auch mehr leisten.
Besteht ein Anspruch und zahlen die Eltern nicht freiwillig, kann das Kind auf Unterhaltsleistung vor dem Familiengericht klagen. In Deutschland besteht auch noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (umgangssprachlich BAföG) zu beantragen. Auch ein Vorschuss auf BAföG kann beantragt werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind oder die Frage nach der Leistungsfähigkeit noch nicht geklärt ist, aber der Semesterstart bevorsteht.
Hier ein Eindruck, wie sich Anna auf dem Laufsteg macht:
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von Anette Steltzer | Apr. 6, 2018 | Familienrecht, Prominente Fälle
Modedesigner Guido Maria Kretschmer heiratet seinen eingetragenen Lebenspartner: neue Möglichkeiten für Schwule & Lesben
Im September 2018 will der Modedesigner Guido Maria Kretschmer, den meisten bekannt aus dem Fernsehen mit der Sendung „Shopping Queen“, seinen Lebensgefährten, den Maler Frank Mutters, auf Sylt ehelichen. Eingetragene Lebenspartner sind sie seit fünf Jahren schon. Das Paar gab sich damals im historischen Berliner Rathaus Schöneberg (Ort des legendären Zitats aus der Rede John F. Kennedys: „Ich bin ein Berliner“ im Juni 1963) das Ja-Wort und war sodann mit der Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft „normalen“ Ehepaaren gleichgestellt. Die Verpartnerung von schwulen und lesbischen Paaren war in Deutschland seit dem Jahre 2001 nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschafts möglich.
Die „Ehe für alle“ und ihre Auswirkungen
Das bedeutete weitgehend gleiche Rechte und Pflichten, die auch sonst in einer Ehe für die Ehegatten gelten, wie der automatischer Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Ehegattenerbrecht, Anspruch auf Unterhalt usw. Die eingetragene Lebenspartnerschaft war natürlich auch für lesbische Frauen gedacht, aber die Etikettierung als „Ehe“ eben nur heterosexuellen Paaren vorbehalten. Mit dem Inkrafttreten des neuen
§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB zum
01.10.2017 hat sich das geändert: Es gibt nun die „Ehe für alle“ wie häufig getitelt wurde. Der genaue Wortlaut der Vorschrift: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Neben dieser worthaften Gleichsetzung ist noch eine bedeutende Änderung hinzugekommen:
Gleichgeschlechtlichen Paaren ist die gemeinsame Adoption von Kindern gestattet. Zuvor war eine Adoption nur als sogenannte Stiefkindadoption oder in Form der Sukzessivadoption möglich, was bedeutete, dass ein(e) Lebenspartner_in nur das leibliche (Stiefkindadoption) oder das bereits zuvor adoptierte Kind (Sukzessivadoption) des Partners bzw. der Partnerin adoptieren konnte. Eine unmittelbare, gemeinsame Adoption war gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt.
Keine automatische Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartner_innen müssen übrigens nicht abermals vor den Standesbeamten treten. Die Lebenspartnerschaften können auf dem Standesamt auf Wunsch der Lebenspartner und Lebenspartnerinnen umgewandelt werden. Eine automatische Umwandlung erfolgt aber nicht und auch neue Lebenspartnerschaften können mit dieser Bezeichnung nun nicht mehr geschlossenen werden. Hier plaudert Guido Maria Kretschmer über die geplante Hochzeit:
https://www.bunte.de/stars/stars-die-liebe/star-hochzeiten/guido-maria-kretschmer-er-plaudert-ueber-seine-traumhochzeit-2018.html