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Das Ehegattentestament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ohne
ein Testament greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge: ein Ehepartner
würde nur dann zum Alleinerben, wenn es neben ihm keine anderen gesetzlich
festgelegten Erben also Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers
mehr gibt.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments:

Die erste Besonderheit kennen Sie bereits: ein
gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 BGB können nur
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner richten. Eine weitere Besonderheit
besteht in dem Wesen der Gemeinschaftlichkeit, d.h. dass der Entschluss zur Errichtung
von beiden Ehegatten ausgehen muss. Wie ein herkömmliches Testament kann das gemeinschaftliche
Testament bzw. Ehegattentestament privatschriftlich oder öffentlich, d. h. zur
Niederschrift eines Notars, errichtet werden.

Formerleichterung nach § 2267 BGB bei Erfassen nur einer
Urkunde:

Wenn sich die Ehegatten für die privatschriftliche Form
entscheiden, reicht es gemäß der Vorschrift des § 2267 BGB aus, wenn nur einer
der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wichtig ist, dass der
mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und
Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Möglichkeit der Errichtung durch zwei getrennte Urkunden:

Es ist aber auch möglich, zwei getrennte Testamente und diese
sogar in zeitlichem Abstand voneinander zu verfassen. Entscheiden Sie sich für
diese Variante, also für zwei privatschriftliche Einzeltestamente, muss jeder
Ehegatte seine eigene letztwillige Verfügung vollständig und eigenhändig
schreiben sowie unterschreiben oder aber einen Notar mit der Beurkundung
beauftragen. Zusätzlich muss sich dann auch noch der Wille beider Ehegatten zum
gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden ergeben.

Praxistipp:

Ein notariell errichtetes Testament ist nicht unbedingt
notwendig, aber in der Regel zu empfehlen. Auf jeden Fall aber sollten Sie sich
vor der Errichtung eines Testaments von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt
beraten lassen. Nicht alle Notare haben die notwendigen Spezialkenntnisse oder
nehmen sich die notwendige Zeit für eine durchdachte Regelung. Durch nicht
eindeutige Testamente entstehen den Erben oftmals zahlreiche Probleme, die
durch eine gründliche Beratung leicht zu vermeiden sind. Dies dient natürlich
auch dem Andenken des Testators, wenn er den Erben Zeit, Geld und Nerven für erbrechtliche
Auseinandersetzungen erspart.

Ehegattentestament und Scheidung:

Im Falle der Ehescheidung wird ein Ehegattentestament gemäß
§ 2268 i. V. M. 2077 BGB seinem ganzen nach Inhalt in der Regel unwirksam.
Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die ursprünglich gemeinsam
getroffene letztwillige Verfügung auch nach der Ehescheidung Bestand haben soll.
Beweisen muss den sog. Aufrechterhaltungswillen der Ehegatte, der sich auf die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament beruft. Heiraten sich geschiedene
Eheleute einander erneut, wird ihr zuvor gemeinschaftlich errichtetes Testament
übrigens nicht allein deshalb wieder wirksam.

Abänderung eines Ehegattentestaments bezüglich einseitiger
und wechselseitiger Anordnungen:

Zu Lebzeiten beider Eheleute können Änderungen, die beide
wünschen, problemlos vorgenommen werden. Denken Sie hierbei daran, die Änderung
formwirksam (handschriftlich oder notariell) vorzunehmen und mit Datum und Ort zu
versehen. Möchte nur ein Ehegatte Änderungen oder insgesamt vom
Ehegattentestament Abstand nehmen, geht das durch Widerruf, jedoch häufig nur
zu Lebzeiten des anderen Ehegatten.

Erben trotz Scheidung?

Wird eine Ehe geschieden, erbt der oder die Ex meist nichts.

Es gibt allerdings Ausnahmen auch von dieser Regel. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen. Folgende Fälle sind grds. zu beachten:

 

  1. Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.
  2. Es existieren letztwillige Verfügungen (z.B. ein Testament).
  3. Es sind gemeinsame Kinder der Ehegatten vorhanden.

Fall 1: Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.

Ob während der Trennung bis zur Scheidung ein Ehegatte erbt, hängt im Wesentlichen davon ab, wer den Scheidungsantrag gestellt hat.

Relativ eindeutig ist der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 1933 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

Wenn allerdings der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht zugestimmt hat, behält der überlebende Ehegatte seinen Erbanspruch trotz seines Scheidungsantrags. Dies lässt sich nur durch eine gesonderte Vereinbarung ausschließen!

Fall 2: Testament und Erbvertrag bei Scheidung

Wenn während der Ehezeit eine letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, geht das Gesetz im Falle des Todes eines Ehegatten (widerleglich) davon aus, dass diese Verfügung mit der Scheidung unwirksam werden sollte und der Ex-Partner daher auch nicht Erbe wird.

Hiervon gibt es aber (wiederum) Ausnahmen:

Die Regelungen in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB besagen, dass wenn sich der Wille des Erblassers, sein Vermögen an den (Ex-)Partner auch nach einer Scheidung zu vererben, nachweisen lässt, dieser Wille beachtlich und die letztwillige Verfügung (trotz der Scheidung) nicht zwingend unwirksam sein muss. Sollen diese Ausnahmen von der Regel angenommen und damit der überlebende Ex-Partner Erbe sein, muss der  überlebende Ex-Ehegatte beweisen, dass ihn der Verstorbene im Todesfall trotz der Scheidung als Erben einsetzen wollte.

Existieren letztwillige Verfügungen, sollten Sie Unklarheiten und Streit vorbeugen und sich nicht auf die Vermutungsregeln im Gesetz verlassen. Bestimmen Sie durch ein Testament selbst, was im Todesfall und Scheidung passieren soll.

Errichtet der verstorbene Ex-Ehepartner nach der Scheidung ein Testament, ist dieses nach den allgemeinen Regeln gültig. Denn das Testament wurde ja in Kenntnis der Scheidung errichtet. Das gilt auch für den Erbvertrag. Die Möglichkeit des Ehegattentestaments entfällt hingegen durch die Scheidung.

Fall 3: Gemeinsames Kind beerbt geschiedenen Ehegatten

Auch ein geschiedener Ehegatte kann das gemeinsame Kind beerben. Kommt es zu dem zum Glück seltenen Fall, dass das gemeinsame Kind nur einen Elternteil überlebt, erbt der länger lebende Elternteil das Vermögen des Kindes. In diesem Fall kann es sein, dass das Vermögen des geschiedenen Ehepartners über den Umweg des Kindes im Vermögen des länger lebenden Ex landet. Diese unerwünschte Rechtsfolge lässt sich allerdings ausschließen. Das gemeinsame Kind kann als Vorerbe unter gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben eingesetzt werden. Sollte das Kind nun vor dem Elternteil versterben, erhält der zuvor bestimmte Nacherbe und nicht der Ex-Ehegatte das Sondervermögen der Nacherbschaft.

Was ist mit dem Pflichtteil?

Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für ihn gibt es also grds. keinen Pflichtteil. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder der Antrag auf Scheidung vom Erblasser gestellt wurde, erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933 BGB. Da das gesetzliche Erbrecht jedoch die Grundlage aller Pflichtteilsansprüche ist, entfällt für den geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit, einen Pflichtteil fordern zu können. Ein Pflichtteilsanspruch kommt daher nur infrage, wenn die Voraussetzungen wie in Fall 1 für eine gesetzliche Erbenstellung durch das Scheidungsverfahren noch nicht entfallen sind (s.o.).

Let’s talk about money – Wie spreche ich mit meinen Eltern über das Erbe?

Mit den Eltern über das Erbe sprechen…

Es fällt den meisten nicht leicht, mit den Eltern über die von ihnen zu erwartende Erbschaft zu sprechen. Vorliegender Beitrag beschäftigt sich mit diesem Problem und gibt eine Anregung, wie mit ihm umgegangen werden kann.

Das Problem: Manche Pläne wollen finanziert werden

Viele haben irgendwann den Wunsch, eine Familie zu gründen,  eine Immobilie zu erwerben, Vermögensaufbau bzw. private Altersvorsorge zu betreiben und/oder sich selbstständig zu machen. Häufig werden diese Wünsche drängender, wenn man um die 30 Jahre alt ist. In diesem Alter reichen die finanziellen Mittel aber oft nicht aus, um manchen Plan zu verwirklichen.

In dieser Situation denken die meisten in alle Richtungen und auch (zaghaft) darüber nach, ob ggf. ein Erbe von den Eltern zu erwarten sein wird. Dann könnten Kredite wenigstens  später leichter zurückgezahlt werden, die nun zur Erfüllung von Plänen aufgenommen werden.

Natürlich möchten die meisten Kinder, dass ihre Eltern noch lange leben und auch noch ihre Enkel und sogar Urenkel aufwachsen sehen. Eine Frage nach dem Erbe soll daher keinesfalls von den Eltern so missverstanden werden, dass man sich die Eltern schon „unter die Erde“ wünscht. Interessant wäre die Antwort aber schon auf die Frage:

Habe ich eine Erbschaft von meinen Eltern zu erwarten?

Vielleicht stellen auch Sie sich diese Frage, die wiederum zu folgenden Fragen führt:

  • Wie wird die testamentarische Anordnung meiner Eltern genau aussehen? Gibt es überhaupt ein Testament?
  • Welche Vermögenswerte sind vorhanden und welche Verbindlichkeiten?
  • Mit welchem Erbe habe ich zu rechnen?
  • Haben die Eltern über eine vorweggenommene Erbfolge nachgedacht, um steuerliche Vorteile ausnutzen zu können?
  • Haben sich die Eltern rechtlich beraten lassen und wie sieht ihre eigene Vorsorge eigentlich aus?
  • Gibt es eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht? Wer ist vorsorgebevollmächtigt?

Anregung: So könnten Sie mit Ihren Eltern über das Erbe sprechen.

  1. Teilen Sie Ihren Eltern mit, dass Sie sich gerne einmal in einer ruhigen Minute mit Ihnen über Themen des Alters unterhalten wollen. Durch diese Ankündigung sind Ihre Eltern im Ungefähren vorbereitet, ohne dass es schon zu großen Missverständnissesn kommen könnte. Belassen Sie es zunächst dabei und werden Sie möglichst noch nicht konkreter, damit ihre Bitte etwas sacken kann.
  2. Schneiden Sie das Thema nach zwei, drei Wochen wieder an und bitten Sie Ihre Eltern darum, sich Zeit für eine Besprechung zu nehmen.
  3. Sofern Sie noch keinen Termin vereinbart haben, vereinbaren Sie nun einen Termin mit Ihren Eltern und ggf. Geschwistern.
  4. Schlagen Sie ggf. vor, zu dem Termin einen Rechtsberater hinzuzuziehen, der Fragen zum Thema Altersvorsorge beantworten kann. Wenn es Ihnen darum geht, nicht nur über die Bedürfnisse der Eltern, sondern auch über Ihre eigenen Bedürfnisse zu sprechen, wäre die optimale Besetzung dieses Beraters ein Rechtsanwalt für Erbrecht, der gleichzeitig praktizierender Mediator ist. Dieser kann nicht nur rechtliche Informationen geben und im bestimmten Umfang Fragen beantworten, sondern durch mediative Gesprächstechniken dafür sorgen, dass Missverständnisse vermieden werden und alte familiäre Gesprächsmuster den Dialog nicht überlagern und unmöglich machen.
  5. Im Idealfall erarbeiten Sie mit Ihren Eltern im Rahmen der Besprechung ein Konzept, das sowohl die Wünsche und Bedürfnisse Ihrer Eltern als auch Ihre berücksichtigt.

Wer erbt? Ein kurzer Überblick

Die Erbfolge

Testierfreiheit und Testierfähigkeit

Die Erbfolge bestimmt sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Grundsätzlich gilt, dass jeder frei entscheiden darf, wer seine Erben sein sollen (sog.Testierfreiheit). Testierfähig ist allerdings erst, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit kann aber auch wieder entfallen (bspw. durch eine Demenz).

Nur wenige Menschen verfassen ein Testament

Längst nicht jeder hinterlässt übrigens bei seinem Tod neben dem Nachlass auch ein Testament. Nur rund 25-30% der Menschen in Deutschland machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, sich den oder die Erben ihres Vermögens selbst auszusuchen.

Fast alle können erben

Erbe kann werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder gelten als vor dem Erbfall geboren. Neben Menschen (juristisch: natürliche Personen) können auch Vereine, Kapitalgesellschaften und Stiftungen erben.

Enterbung

Mit Enterbung ist gemeint, dass (zumeist die Kinder) nach dem Willen des Erblassers im Erbfall leer ausgehen sollen. Die Testierfreiheit reicht allerdings nicht so weit, dass bestimmte Personen (darunter die Abkömmlinge des Erblassers) vollständig „enterbt“ werden können (Stichwort: Pflichtteilsanspruch).

Die Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann im Wesentlichen nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (sog. Gesamthandsgemeinschaft).

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zur Anwendung, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt. Dann kommen die Regeln zur Erbfolge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung.

Aber auch wenn es eine gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages gibt, kann es zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Dies ist z.B. in folgenden Fällen so:

  • Die Verfügung von Todes wegen ist nichtig, widerrufen worden oder wirksam angefochten.
  • Der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe hat die Erbschaft ahusgeschlagen, auf sie verzichtet oder ist für erbunwürdig erklärt worden und ein Ersatzerbe wurde nicht bestimmt.
  • Der eingesetzte Erbe ist noch vor dem Erbfall selbst verstorben und es gibt keinen Ersatzerben, der durch letztwillige Verfügung eingesetzt worden ist.

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Gesetzlich vorgesehene Erben sind die Verwandten des Erblassers und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Erst wenn keine Verwandten oder Ehepartner vorhanden sind, fällt der Nachlass dem Fiskus zu.

Ordnungen und Stämme

Das gesetzliche Erbrecht ist von sogenannten Ordnungen und Stämmen bestimmt. Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, zu der 2. Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge und zu der 3. Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Das kann z.B. so dargestellt werden:

Erbrecht Ordnungen

Innerhalb der 1. Ordnung bildet jedes Kind seinen eigenen Stamm.

Dies gilt entsprechend für die 2. Ordnung für die Eltern des Erblassers und für die 3. Ordnung für die Großeltern.

Sofern Erben in der 1. Ordnung vorhanden sind, werden die Erben der 2., 3. und höheren Ordnungen ausgeschlossen.

Jeder Stamm innerhalb einer Ordnung erbt gleichviel. Der „Stammhalter“ schließt die übrigen Stammesmitglieder nach seinem Stamm aus. Nur wenn der Stammhalter den Erbfall nicht erleben sollte, rücken die übrigen Stammesmitglieder in die Erbenstellung ein.

In unserer Illustration oben bedeutet das vorstehend Gesagte, dass der Erbe der 1. Ordnung nichts erben würde, wenn nicht sein Vater, sondern sein Großvater gestorben wäre und sein Vater dies noch erleben würde.

Verwandtschaftsverhältnisse nach dem Gesetz

Wer Abkömmling, Mutter oder Vater ist, richtet sich nach den Vorschriften des Familienrechts.

Vater ist zum Beispiel auch der nicht-biologische Vater eines Kindes, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Für die Frage ob ein Kind der Abkömmling seines biologischen Vaters ist, kommt es hingegen nicht darauf an, dass seine Eltern verheiratet sind. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt.

Bei adoptierten Kindern können – insbesondere wenn diese bei der Adoption volljährig waren – im Einzelfall Einschränkungen beim Erbrecht vorliegen.

Das Ehegattenerbrecht

Bei der Betrachtung der gesetzlichen Erbfolge und der soeben beschriebenen Ordnungen spielte das Ehegattenerbrecht bislang keine Rolle. Der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann auch keiner der genannten Ordnungen zugerechnet werden. Dennoch erbt er aufgrund seines Ehegattenerbrechts. Sein Erbrecht bzw. die Höhe des gesetzlichen Ehegattenerbteils bestimmt sich nach der Frage, in welchen Ordnungen Miterben vorhanden sind (1. zu klärende Frage) und in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser gelebt hat (2. zu klärende Frage).

1. zu klärende Frage: Welche Miterben sind vorhanden?

  • Erben der ersten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält einen Erbeil von 1/4
  • Erben der zweiten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält einen Erbeil von 1/2
  • Erben der dritten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält einen Erbeil von 1/1

2. zu klärende Frage: In welchem Güterstand lebten die Ehegatten (Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)

a) Zugewinngemeinschaft

Sofern durch Ehevertrag keine gesonderte Regelung getroffen wurde, leben Eheleute grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Ehegatte kann sich hier grundsätzlich überlegen, ob erdie sog. güterrechtliche Lösung oder die erbrechtliche Lösung vorzieht.

Der überlebende Ehegatte kann das Erbe ausschlagen und den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Erben geltend machen (sog. güterrechtliche Lösung). Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet und der überlebende Ehegatte kann daher keine Ansprüche an konkreten Gegenständen im Nachlass stellen bzw. bei der Aufteilung des Nachlasses kein Mitspracherecht beanspruchen. Außerdem kann der Ehegatte keinen „Voraus des Ehegatten“ an den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen geltend machen.

Demgegenüber sieht die sog. erbrechtliche Lösung vor, dass der überlebende Ehegatte eine Erhöhung seines Erbteils um 1/4 erhält. Das bedeutet, dass der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung im Ergebnis zu einer Quote von 1/2 erbt und neben Verwandten der 2. Ordnung zu 3/4. Sind keine Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

b) Gütertrennung

Sofern der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser im Güterstand der Gütertrennung gelebt hat, sollte es gerade zu keinem Zugewinnausgleich kommen und kommt es daher auch zu keiner Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4. Es bleibt dabei, dass der Ehegatte neben den Erben der 1. Ordnung zu 1/4 und neben Erben der 2. Ordnung zu 1/2 erbt.

c) Gütergemeinschaft

Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung 1/4 an der dem verstorbenen Ehegatten zustehenden Hälfte des Gesamtguts und gegenüber Erben der 2. Ordnung die Hälfte von diesen Anteil am Gesamtgut. Entsprechendes gilt für Sondergut und Vorbehaltsgut, also Rechte, die nicht vergemeinschaftet werden können oder sollten.

Es besteht die Möglichkeit, durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass die Erben des verstorbenen Ehegatten die Gütergemeinschaft mit dem längerlebenden Ehegatten fortsetzen (fortgesetzte Gütergemeinschaft, § 1483 BGB). Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass, weshalb auch keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können.

Verlust des Ehegattenerbrechts?

Sofern zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Selbiges gilt für den sog. „Voraus des Ehegatten“.

Wann besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteil bei Enterbung

Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Pflichtteil ist es, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen, also enterbt wurde. Das kann sowohl ausdrücklich geschehen, als auch dadurch, dass andere Personen bedacht werden.

Pflichtteilsberechtigt können nur folgende Personen sein:

  1. Abkömmlinge des Erblassers,
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. die Eltern des Erblassers

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.

Wer pflichtteilsberechtigt sein kann, ergibt sich aus § 2303 BGB. Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann nur derjenige den Pflichtteil verlangen, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, es wegen einer letztwilligen Verfügung aber nicht geworden ist.

Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, was nicht vor dem Ableben des Erblassers möglich ist.

Ob den oben genannten Personen auch tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere dürfen sie nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Im Übrigen gilt prinzipiell folgendes:

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind sowohl die Kinder (auch Adoptivkinder), als auch die Enkel und Urenkel des Erblassers. Die Eltern des Erblassers sowie die Enkel und Urenkel können einen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn kein näherer Abkömmling einen Pflichtteil verlangen kann oder aber der Erbe des Erblassers wird. Kinder schließen die Eltern und Enkel des Erblassers also prinzipiell von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches aus. Urenkel können ihn nur geltend machen, wenn es weder Kinder des Erblassers noch Enkel gibt, die das Erbe angetreten haben oder den Pflichtteil geltend machen dürfen.

Eltern

Eltern (auch Adoptiveltern) kommen als Pflichtteilsberechtigten nur dann infrage, wenn es keine Abkömmlinge des Erblassers gibt, die den Pflichtteil verlangen können oder das ihnen Hinterlassene annehmen.

Ehegatte

Der Ehegatte des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Bestand eine rechtsgültige Ehe entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil dennoch, wenn der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Für überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten die Regeln für den Ehegatten entsprechend.

Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einer Quote als Erbe eingesetzt worden, die geringer als sein gesetzlicher Pflichtteil ist, kann er den sog. Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis erhält, das im Wert hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, § 2307 BGB. Pflichtteilsergänzungsansprüche können bestehen, wenn der Erblasser vor seinem Ableben Zuwendungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern würden, § 2325 BGB. Das Gesetz will verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch ins Leere läuft, indem vor dem Ableben noch große Teile des Vermögens verschenkt werden.

Hinweis:

Das Pflichtteilsrecht ist rechtlich schwierig und die Berechnung des konkreten Anspruchs auch tatsächlich anforderungsvoll. Es muss nicht nur der Nachlass bewertet werden, sondern auch ausgleichspflichtige Vorempfänge berücksichtigt werden. Bei Ehegatten ist zudem stets der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder – gemeinschaft) zu berücksichtigen und ob die Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des (kleinen) Pflichtteils vorzugswürdig ist. Die Berechnung und Geltendmachung des Pflichtteils sollte rechtlich fachkundig und gut vertreten geschehen, auch weil Erben die an sie gestellten Ansprüch ansonsten häufig nicht ernst nehmen und ihnen keine Folge leisten.

 

Vorschriften zum Pflichtteilsrecht: §§ 2303 ff. BGB