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Pflichtteil bei Enterbung

Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Pflichtteil ist es, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen, also enterbt wurde. Das kann sowohl ausdrücklich geschehen, als auch dadurch, dass andere Personen bedacht werden.

Pflichtteilsberechtigt können nur folgende Personen sein:

  1. Abkömmlinge des Erblassers,
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. die Eltern des Erblassers

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.

Wer pflichtteilsberechtigt sein kann, ergibt sich aus § 2303 BGB. Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann nur derjenige den Pflichtteil verlangen, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, es wegen einer letztwilligen Verfügung aber nicht geworden ist.

Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, was nicht vor dem Ableben des Erblassers möglich ist.

Ob den oben genannten Personen auch tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere dürfen sie nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Im Übrigen gilt prinzipiell folgendes:

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind sowohl die Kinder (auch Adoptivkinder), als auch die Enkel und Urenkel des Erblassers. Die Eltern des Erblassers sowie die Enkel und Urenkel können einen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn kein näherer Abkömmling einen Pflichtteil verlangen kann oder aber der Erbe des Erblassers wird. Kinder schließen die Eltern und Enkel des Erblassers also prinzipiell von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches aus. Urenkel können ihn nur geltend machen, wenn es weder Kinder des Erblassers noch Enkel gibt, die das Erbe angetreten haben oder den Pflichtteil geltend machen dürfen.

Eltern

Eltern (auch Adoptiveltern) kommen als Pflichtteilsberechtigten nur dann infrage, wenn es keine Abkömmlinge des Erblassers gibt, die den Pflichtteil verlangen können oder das ihnen Hinterlassene annehmen.

Ehegatte

Der Ehegatte des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Bestand eine rechtsgültige Ehe entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil dennoch, wenn der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Für überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten die Regeln für den Ehegatten entsprechend.

Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einer Quote als Erbe eingesetzt worden, die geringer als sein gesetzlicher Pflichtteil ist, kann er den sog. Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis erhält, das im Wert hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, § 2307 BGB. Pflichtteilsergänzungsansprüche können bestehen, wenn der Erblasser vor seinem Ableben Zuwendungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern würden, § 2325 BGB. Das Gesetz will verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch ins Leere läuft, indem vor dem Ableben noch große Teile des Vermögens verschenkt werden.

Hinweis:

Das Pflichtteilsrecht ist rechtlich schwierig und die Berechnung des konkreten Anspruchs auch tatsächlich anforderungsvoll. Es muss nicht nur der Nachlass bewertet werden, sondern auch ausgleichspflichtige Vorempfänge berücksichtigt werden. Bei Ehegatten ist zudem stets der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder – gemeinschaft) zu berücksichtigen und ob die Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des (kleinen) Pflichtteils vorzugswürdig ist. Die Berechnung und Geltendmachung des Pflichtteils sollte rechtlich fachkundig und gut vertreten geschehen, auch weil Erben die an sie gestellten Ansprüch ansonsten häufig nicht ernst nehmen und ihnen keine Folge leisten.

 

Vorschriften zum Pflichtteilsrecht: §§ 2303 ff. BGB