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Erben trotz Scheidung?

Wird eine Ehe geschieden, erbt der oder die Ex meist nichts.

Es gibt allerdings Ausnahmen auch von dieser Regel. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen. Folgende Fälle sind grds. zu beachten:

 

  1. Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.
  2. Es existieren letztwillige Verfügungen (z.B. ein Testament).
  3. Es sind gemeinsame Kinder der Ehegatten vorhanden.

Fall 1: Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.

Ob während der Trennung bis zur Scheidung ein Ehegatte erbt, hängt im Wesentlichen davon ab, wer den Scheidungsantrag gestellt hat.

Relativ eindeutig ist der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 1933 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

Wenn allerdings der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht zugestimmt hat, behält der überlebende Ehegatte seinen Erbanspruch trotz seines Scheidungsantrags. Dies lässt sich nur durch eine gesonderte Vereinbarung ausschließen!

Fall 2: Testament und Erbvertrag bei Scheidung

Wenn während der Ehezeit eine letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, geht das Gesetz im Falle des Todes eines Ehegatten (widerleglich) davon aus, dass diese Verfügung mit der Scheidung unwirksam werden sollte und der Ex-Partner daher auch nicht Erbe wird.

Hiervon gibt es aber (wiederum) Ausnahmen:

Die Regelungen in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB besagen, dass wenn sich der Wille des Erblassers, sein Vermögen an den (Ex-)Partner auch nach einer Scheidung zu vererben, nachweisen lässt, dieser Wille beachtlich und die letztwillige Verfügung (trotz der Scheidung) nicht zwingend unwirksam sein muss. Sollen diese Ausnahmen von der Regel angenommen und damit der überlebende Ex-Partner Erbe sein, muss der  überlebende Ex-Ehegatte beweisen, dass ihn der Verstorbene im Todesfall trotz der Scheidung als Erben einsetzen wollte.

Existieren letztwillige Verfügungen, sollten Sie Unklarheiten und Streit vorbeugen und sich nicht auf die Vermutungsregeln im Gesetz verlassen. Bestimmen Sie durch ein Testament selbst, was im Todesfall und Scheidung passieren soll.

Errichtet der verstorbene Ex-Ehepartner nach der Scheidung ein Testament, ist dieses nach den allgemeinen Regeln gültig. Denn das Testament wurde ja in Kenntnis der Scheidung errichtet. Das gilt auch für den Erbvertrag. Die Möglichkeit des Ehegattentestaments entfällt hingegen durch die Scheidung.

Fall 3: Gemeinsames Kind beerbt geschiedenen Ehegatten

Auch ein geschiedener Ehegatte kann das gemeinsame Kind beerben. Kommt es zu dem zum Glück seltenen Fall, dass das gemeinsame Kind nur einen Elternteil überlebt, erbt der länger lebende Elternteil das Vermögen des Kindes. In diesem Fall kann es sein, dass das Vermögen des geschiedenen Ehepartners über den Umweg des Kindes im Vermögen des länger lebenden Ex landet. Diese unerwünschte Rechtsfolge lässt sich allerdings ausschließen. Das gemeinsame Kind kann als Vorerbe unter gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben eingesetzt werden. Sollte das Kind nun vor dem Elternteil versterben, erhält der zuvor bestimmte Nacherbe und nicht der Ex-Ehegatte das Sondervermögen der Nacherbschaft.

Was ist mit dem Pflichtteil?

Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für ihn gibt es also grds. keinen Pflichtteil. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder der Antrag auf Scheidung vom Erblasser gestellt wurde, erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933 BGB. Da das gesetzliche Erbrecht jedoch die Grundlage aller Pflichtteilsansprüche ist, entfällt für den geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit, einen Pflichtteil fordern zu können. Ein Pflichtteilsanspruch kommt daher nur infrage, wenn die Voraussetzungen wie in Fall 1 für eine gesetzliche Erbenstellung durch das Scheidungsverfahren noch nicht entfallen sind (s.o.).

Wann besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteil bei Enterbung

Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Pflichtteil ist es, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen, also enterbt wurde. Das kann sowohl ausdrücklich geschehen, als auch dadurch, dass andere Personen bedacht werden.

Pflichtteilsberechtigt können nur folgende Personen sein:

  1. Abkömmlinge des Erblassers,
  2. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. die Eltern des Erblassers

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.

Wer pflichtteilsberechtigt sein kann, ergibt sich aus § 2303 BGB. Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich kann nur derjenige den Pflichtteil verlangen, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, es wegen einer letztwilligen Verfügung aber nicht geworden ist.

Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, was nicht vor dem Ableben des Erblassers möglich ist.

Ob den oben genannten Personen auch tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere dürfen sie nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Im Übrigen gilt prinzipiell folgendes:

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind sowohl die Kinder (auch Adoptivkinder), als auch die Enkel und Urenkel des Erblassers. Die Eltern des Erblassers sowie die Enkel und Urenkel können einen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn kein näherer Abkömmling einen Pflichtteil verlangen kann oder aber der Erbe des Erblassers wird. Kinder schließen die Eltern und Enkel des Erblassers also prinzipiell von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches aus. Urenkel können ihn nur geltend machen, wenn es weder Kinder des Erblassers noch Enkel gibt, die das Erbe angetreten haben oder den Pflichtteil geltend machen dürfen.

Eltern

Eltern (auch Adoptiveltern) kommen als Pflichtteilsberechtigten nur dann infrage, wenn es keine Abkömmlinge des Erblassers gibt, die den Pflichtteil verlangen können oder das ihnen Hinterlassene annehmen.

Ehegatte

Der Ehegatte des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Bestand eine rechtsgültige Ehe entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil dennoch, wenn der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Für überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten die Regeln für den Ehegatten entsprechend.

Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einer Quote als Erbe eingesetzt worden, die geringer als sein gesetzlicher Pflichtteil ist, kann er den sog. Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis erhält, das im Wert hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, § 2307 BGB. Pflichtteilsergänzungsansprüche können bestehen, wenn der Erblasser vor seinem Ableben Zuwendungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern würden, § 2325 BGB. Das Gesetz will verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch ins Leere läuft, indem vor dem Ableben noch große Teile des Vermögens verschenkt werden.

Hinweis:

Das Pflichtteilsrecht ist rechtlich schwierig und die Berechnung des konkreten Anspruchs auch tatsächlich anforderungsvoll. Es muss nicht nur der Nachlass bewertet werden, sondern auch ausgleichspflichtige Vorempfänge berücksichtigt werden. Bei Ehegatten ist zudem stets der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder – gemeinschaft) zu berücksichtigen und ob die Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des (kleinen) Pflichtteils vorzugswürdig ist. Die Berechnung und Geltendmachung des Pflichtteils sollte rechtlich fachkundig und gut vertreten geschehen, auch weil Erben die an sie gestellten Ansprüch ansonsten häufig nicht ernst nehmen und ihnen keine Folge leisten.

 

Vorschriften zum Pflichtteilsrecht: §§ 2303 ff. BGB