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Scheidung ohne Anwalt – gibt’s doch gar nicht!?

Wenn man jung und verliebt ist, liegt die Vorstellung fern, dass die Ehe irgendwann enden könnte. Die Realität kann später eine andere sein: Vielleicht möchten Sie irgendwann die Trennung oder vielleicht ist es der Partner, der die Ehe nicht mehr will. In dieser schwierigen Situation wünschen sich viele Paare möglichst wenig Einmischung von außen.

Der Wunsch nach einer Scheidung ohne Rechtsanwalt

Die Eheleute in Trennung haben meist ähnliche Befürchtungen: ein Rechtsanwalt heizt den Streit auf, da er an ihm verdient. Der Wunsch vieler in Trennung befindlicher Paare ist daher nur allzu verständlich: eine Scheidung ohne Anwalt. In Deutschland ist eine Scheidung ohne zumindest einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin, der oder die den Scheidungsantrag vor Gericht bringt, jedoch nicht möglich. Auch die sogenannte Online-Scheidung funktioniert nicht etwa ohne Anwalt, von zuhause aus und nur per Mausklick. In dem Artikel erklären wir, warum ein Anwalt bei einer Ehescheidung Pflicht ist, was eine Online-Scheidung ist und wie Sie möglichst gut durch die ohnehin schwierige Zeit der Trennung und Scheidung kommen.

Wie kommt ein Paar in Trennung gut durch die Scheidung?

Berufsbedingt habe ich mir als Scheidungsanwältin und Mediatorin diese Frage zusammen mit meinem Kollegen häufig gestellt und das sogenannte Scheidungsmanagement entwickelt. Hierbei kann sich das trennungswillige Paar gemeinsam und ausgewogen, d.h. mit einem Blick auf die Gesamtsituation, rechtlich beraten lassen. Wir als Scheidungsanwälte und Mediatoren sehen dabei das große Ganze, legen Ihnen jeweils Ihre Rechte dar und geben schließlich eine neutrale, rechtliche Einschätzung ähnlich einem Schiedsrichter ab. Auf dieser Grundlage können Sie sich dann über die Scheidungsfolgen einigen und es wird eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Weiterführende Informationen zum Scheidungsmanagement können Sie durch Klick auf den Link nachlesen. Danach kann eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erfolgen. Da Sie die Scheidungsfolgen mit Ihrem Scheidungsmanger bzw. Scheidungsmanager bereits geklärt haben, sparen Sie Gerichts – und Rechtsanwaltskosten. Sehen Sie hier unser vereinfachtes Kostenbeispiel ein.

Warum gibt es eine „Scheidung ohne Anwalt“ nicht?

Auch wenn es Ihnen vielleicht nicht bewusst war, mit der Eheschließung haben sich einige Dinge in rechtlicher Hinsicht für Sie geändert. Die Ehe ist ein Vertrag, den Sie mit Ihrem Ehepartner eingegangen sind. Die Folgen dieses Vertrages regeln Gesetze. Geht eine Ehe nun zu Ende, sieht der Gesetzgeber nicht, dass die Folgen ohne Hilfe eines Rechtsanwalts überblickt werden. So ist eine Scheidung ohne – mindestens einen – Anwalt, der den Antrag auf Scheidung vor Gericht bringt, nicht möglich.

Was sind die rechtlichen Folgen einer Ehe?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ab dem Datum der Eheschließung leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nicht durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte der Eigentümer seines mit in die Ehe gebrachten Vermögens. Es existiert kein gemeinsames Vermögen, was aber das Wort „Gemeinschaft“ missverständlich suggerieren könnte. Am Ende der Ehe wird auf einen Antrag eines der Ehegatten hin geprüft, ob während der Ehezeit etwas an Vermögen hinzugewonnen wurde. Dies wird dann auf die gemeinsame Zusammenarbeit der Eheleute zurückgeführt, sodass derjenige Ehegatte der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben muss. Wohl gemerkt wird dieser Zugewinnausgleich aber nicht automatisch bei einer Ehescheidung durchgeführt, sondern muss durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin anlässlich einer Scheidung zunächst berechnet und – bei Streit hierüber – zum Ausgleich bei Gericht beantragt werden. Das Gericht verurteilt dann den ausgleichspflichtigen Ehegatten einen bestimmten Betrag zu zahlen.  Da die Berechnungen kompliziert sind, ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs vor Gericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vorgeschrieben. Folgen Sie dem Link und erfahren Sie mehr über den Zugewinnausgleich und sehen Sie ein Rechenbeispiel ein.

Der Versorgungsausgleich bei Beendigung der Ehe

Eine weitere wichtige und automatisch eintretende Folge bei einer Ehescheidung ist, dass ein sogenannter Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der zu erwartenden Renten, durchgeführt wird. Dies geschieht, – anders als der Ausgleich des Vermögens – ohne dass ein besonderer Antrag vor Gericht gestellt werden muss. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte mit der monatlichen Einzahlung in die Rentenversicherung während der Ehezeit erworben hat, zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden. Die komplizierten Berechnungen und Umrechnungen der Versorgungsträger, zu denen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch die Betriebsrenten, Riester-Renten, auch die privat abgeschlossene Rentenversicherungen gehören, müssen durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin kontrolliert werden.

Das gemeinsame Sorgerecht für während der Ehe geborene Kinder

Die Eheschließung hat auch noch eine weitere Folge: werden während der Ehe Kinder geboren, haben die Eheleute automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Es wird also (widerlegbar) vermutet, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist.

Wie kann ich die Scheidungsfolgen selber und unabhängig vom Gesetz regeln?

Sie können vor und während der Ehe einen Ehevertrag schießen, der andere Regelungen für Ihre Ehe trifft, als die gesetzlich vorgesehenen. So können Sie einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbaren: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Sie können den Ehegattenunterhalt regeln und den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren. Wenn Ihr Entschluss die Ehe zu beenden steht, vereinbaren Sie in der sog. Scheidungsfolgenvereinbarung, was dies für Sie für rechtliche Konsequenzen haben soll. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Grunde ein nachträglich geschlossener Ehevertrag aus Anlass der bevorstehenden Scheidung. Unter diesem Link erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Was bedeutet Online-Scheidung?

Bei einer sogenannten Online-Scheidung stellt ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihnen einen am heimischen PC ausfüllbares Formular zur Verfügung, indem Sie alle Angaben machen, die für die Ehescheidung notwendig sind. Diese sind zum Beispiel das Datum der Hochzeit, die Dauer der Trennung (Trennungsjahr!), die Angabe, ob gemeinsame, minderjährige Kinder vorhanden sind usw. Mit diesen Angaben kann nun der Antrag auf Ehescheidung auf den Weg gebracht werden. Der andere Ehegatte kann diesem Scheidungsantrag auch ohne eignen Rechtsanwalt einfach zustimmen. Eine Scheidung auf diese Weise und v.a. mit nur einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin kann dann klappen, wenn über die Scheidungsfolgen (siehe oben) kein Streit herrscht.

Das Ehegattentestament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ohne
ein Testament greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge: ein Ehepartner
würde nur dann zum Alleinerben, wenn es neben ihm keine anderen gesetzlich
festgelegten Erben also Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers
mehr gibt.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments:

Die erste Besonderheit kennen Sie bereits: ein
gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 BGB können nur
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner richten. Eine weitere Besonderheit
besteht in dem Wesen der Gemeinschaftlichkeit, d.h. dass der Entschluss zur Errichtung
von beiden Ehegatten ausgehen muss. Wie ein herkömmliches Testament kann das gemeinschaftliche
Testament bzw. Ehegattentestament privatschriftlich oder öffentlich, d. h. zur
Niederschrift eines Notars, errichtet werden.

Formerleichterung nach § 2267 BGB bei Erfassen nur einer
Urkunde:

Wenn sich die Ehegatten für die privatschriftliche Form
entscheiden, reicht es gemäß der Vorschrift des § 2267 BGB aus, wenn nur einer
der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wichtig ist, dass der
mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und
Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Möglichkeit der Errichtung durch zwei getrennte Urkunden:

Es ist aber auch möglich, zwei getrennte Testamente und diese
sogar in zeitlichem Abstand voneinander zu verfassen. Entscheiden Sie sich für
diese Variante, also für zwei privatschriftliche Einzeltestamente, muss jeder
Ehegatte seine eigene letztwillige Verfügung vollständig und eigenhändig
schreiben sowie unterschreiben oder aber einen Notar mit der Beurkundung
beauftragen. Zusätzlich muss sich dann auch noch der Wille beider Ehegatten zum
gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden ergeben.

Praxistipp:

Ein notariell errichtetes Testament ist nicht unbedingt
notwendig, aber in der Regel zu empfehlen. Auf jeden Fall aber sollten Sie sich
vor der Errichtung eines Testaments von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt
beraten lassen. Nicht alle Notare haben die notwendigen Spezialkenntnisse oder
nehmen sich die notwendige Zeit für eine durchdachte Regelung. Durch nicht
eindeutige Testamente entstehen den Erben oftmals zahlreiche Probleme, die
durch eine gründliche Beratung leicht zu vermeiden sind. Dies dient natürlich
auch dem Andenken des Testators, wenn er den Erben Zeit, Geld und Nerven für erbrechtliche
Auseinandersetzungen erspart.

Ehegattentestament und Scheidung:

Im Falle der Ehescheidung wird ein Ehegattentestament gemäß
§ 2268 i. V. M. 2077 BGB seinem ganzen nach Inhalt in der Regel unwirksam.
Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die ursprünglich gemeinsam
getroffene letztwillige Verfügung auch nach der Ehescheidung Bestand haben soll.
Beweisen muss den sog. Aufrechterhaltungswillen der Ehegatte, der sich auf die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament beruft. Heiraten sich geschiedene
Eheleute einander erneut, wird ihr zuvor gemeinschaftlich errichtetes Testament
übrigens nicht allein deshalb wieder wirksam.

Abänderung eines Ehegattentestaments bezüglich einseitiger
und wechselseitiger Anordnungen:

Zu Lebzeiten beider Eheleute können Änderungen, die beide
wünschen, problemlos vorgenommen werden. Denken Sie hierbei daran, die Änderung
formwirksam (handschriftlich oder notariell) vorzunehmen und mit Datum und Ort zu
versehen. Möchte nur ein Ehegatte Änderungen oder insgesamt vom
Ehegattentestament Abstand nehmen, geht das durch Widerruf, jedoch häufig nur
zu Lebzeiten des anderen Ehegatten.