Was regelt das Sorgerecht?

Das Sorgerecht oder auch die „elterliche Sorge“ beinhaltet die Sorge für das Kind ans sich (Personensorge), also die Versorgung des Kindes mit Bekleidung, Nahrung und die Verantwortung über Ausbildung und Erziehung sowie Aufenthalt und Umgang. Die elterliche Sorge umfasst daneben auch die Berechtigung und Verpflichtung, das Vermögen des Kindes zu erhalten und möglichst zu mehren, also den verantwortungsvollen Umgang mit den Finanzen des Kindes (Vermögenssorge). Auch die gesetzliche Vertretung des Kindes ein Bestandteil der elterlichen Sorge.

Wann haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht?

Die gemeinsame elterliche Sorge haben Eltern:

  • wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn sie nach der Geburt heiraten,
  • wenn sie in Form einer Sorgeerklärung (zum Beispiel beim Jugendamt oder Notar) erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen,
  • wenn ein Familiengericht die elterliche Sorge auf beide Eltern überträgt.

Was bedeutet das gemeinsame elterliche Sorgerecht?

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass ein Paar, trotz der Trennung, die Verantwortung als Eltern weiterhin gemeinsam trägt und wichtige Erziehungsaufgaben gemeinsam übernimmt. Für wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen (zum Beispiel Wahl der Schule, oder ein Schulwechsel), benötigt deshalb der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt, die Zustimmung des anderen.

Muss bei gemeinsamer elterlicher Sorge immer alles gemeinsam entschieden werden?

Nein, das wäre viel zu schwierig und umständlich. Der Gesetzgeber hat deshalb differenziert. Er unterscheidet zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und zwischen Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen. Bei Letzterem darf der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, alleine entscheiden

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel:

  • Organisation des täglichen Lebens,
  • Kleidung,
  • Hausaufgaben und
  • Routinemäßige Arztbesuche

Jedoch ist bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einverständnis beider Elternteile Voraussetzung.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt des Kindes,
  • Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel,
  • Ausübung teurer Sportarten und
  • Entscheidungen über nicht eilige Operationen.

Hier darf also nicht alleine entschieden werden, sondern Sie müssen Ihren ehemaligen Partner fragen und dann eine gemeinsame Entscheidung treffen. Lässt sich keine Einigung erzielen, entscheidet auf Antrag das Gericht darüber, welcher Elternteil die Entscheidung (alleine) treffen darf. Beachten Sie hierzu auch die Informationen auf der Hauptseite: https://steltzer-kanzlei.de/familienrecht/kinder/

Was bedeutet die alleinige elterliche Sorge?

Hat Ihnen das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge übertragen, oder haben Sie sich, wie augenscheinlich Ralf und Cora Schumacher für die Alleinsorge durch einen Elternteil entschieden, so sind Sie alleine für alle oben genannten Entscheidungen bezüglich der Personen- und Vermögenssorge Ihres Kindes zuständig.

Der andere Elternteil ist grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und hat das Recht (und die Pflicht) zum Umgang mit dem Kind.

Die häufig geäußerte Meinung (insbesondere bei schwierigen Trennungen), alleinige elterliche Sorge bedeute, dass man dann auch den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nach eigenen Vorstellungen regeln (oder sogar unterbinden) könne, ist falsch. Das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat auch der Elternteil, der kein Sorgerecht hat.

Wann kann ein Elternteil die Alleinsorge beanspruchen?

Auch wenn es häufig diskutiert wird, ist das alleinige Sorgerecht in Deutschland nach wie vor ein seltenes Phänomen. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht vor. Verheiratete Paare haben immer das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, das in der Ehe geboren wird. Dies gilt sogar dann, wenn der Ehemann gar nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Erfahen Sie hier mehr zum Thema Vaterschaft:https://steltzer-kanzlei.de/familienrecht/vaterschaft/

Einigen sich die Eltern, dass nur einer das Sorgerecht haben soll, darf dieser alle Fragen der Personen- Vermögenssorge (Begriffsklärung siehe oben) alleine entscheiden. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe zwischen den Eltern besteht, hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann dann, wenn sich mit der Mutter keine Einigung erzielen lässt und keine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben wird, die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht  beantragen.  Die Gerichte entsprechen in der Regel dem Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge.

Entsprechend wenig Chancen bestehen für die Beibehaltung der Alleinsorge bei nicht ehelich geborenen Kinder oder für die Erlangung des alleinigen Sorgerechts bei zuvor gemeinsamer elterlicher Sorge.

Möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen, so muss er dies beim zuständigen Familiengericht beantragen. Das Kindeswohl steht bei der Sorgerechtsentscheidung im Mittelpunkt.

Nach welchen Kriterien entscheidet das Familiengericht?

Das Familiengericht entspricht dem Antrag, wenn es das Kind vor Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder wegen Gefahr für sein Vermögen schützen muss (Kindeswohlgefährdung). Die Annahme, dass ein sorgeberechtigter Elternteil „schlechter Umgang“ für das Kind sei, reicht ohne Beweise für die Gefährdung des Kindeswohls für einen Sorgerechtsentzug nicht aus.

Die Entscheidung über das alleinige Sorgerecht ist eine Einzelfallfrage. Die Richter entscheiden nach der konkreten Situation und den individuellen Vorteilen für das Kind. Hierbei spielt es eine Rolle, welche Bindung das Kind zu den Elternteilen hat. Beachtlich ist daneben, welcher Elternteil die beste Grundlage für die Kindesentwicklung bieten kann, etwa aufgrund des Bildungsstands und aufgrund der finanziellen Mittel. Ein wichtiger Aspekt ist, dass das Kind möglichst nicht von seinem gewohnten sozialen Umfeld (Geschwister, Freunde, Schule) getrennt wird. Der entscheidende Richter hört das Kind an und fragt es nach seinen Wünschen und Vorstellungen. Es ist aber nicht unbedingt ausschlaggebend, was das Kind will. Denn ein Richter ist nicht an den Kindeswillen gebunden. Insofern ist auch das hartnäckige Gerücht falsch, dass ein Kind ab 14 selbst entscheiden dürfe, bei welchem Elternteil es lebt. Insgesamt ist es eher aufwendig und hürdenreich, eine Alleinsorge gerichtlich durchzusetzen.