Das Problem: Klage des Insolvenzverwalters
Die Insolvenzverwalter der Geno Wohnbaugenossenschaft eG (früher Genotec Wohnbaugenossenschaft eG) und der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG (früher GenoBau Zielkauf Wohnungsgenossenschaft) verlangen von den Mitgliedern die Leistung der Einlagen für übernommene Genossenschaftsanteile. Dabei sind auch und gerade die Mitglieder besonders betroffen, die bei Beitritt zur Genossenschaft eine Ratenzahlung vereinbart hatten. Diese verstoße gegen das Gesetz, weshalb alle Einlagen auf übernommene Anteile sofort zu zahlen wären, so die Insolvenzverwalter. Verschiedene erstinstanzliche Gerichte gaben jedenfalls dem Insolvenzverwalter der Geno Wohnungsbaugenossenschaft eG Recht. Für die Vivono Wohnungsgenossenschaft fordert die Insolvenzverwalterin nun nach demselben Muster die Zahlung offener Einlagen ein. Die sog. Ratenzahler sind damit doppelt getroffen. Nicht nur, dass ihre bislang geleisteten Zahlungen vermutlich einen Totalausfall bedeuten, sie müssen dem „schlechten Geld nun auch noch ihr gutes hinterherwerfen“. Nicht selten geht es um existenzbedrohende Beträge für die Mitglieder. Eine ausweglose Sache?
Die bislang ergangenen und uns bekannten Urteile, mit denen Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung verurteilt wurden, überzeugen uns nicht. Jedenfalls in der 1. Fallkonstellation, könnte sich das Blatt nun aber langsam wenden…
1. Fallkonstellation: Mit dem Beitritt wurde eine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme erteilt.
Folgende Gerichte haben die Klage abgewiesen und sich dem erstgelisteten Urteil aus Karlsruhe angeschlossen (ggf. gibt es noch weitere, hier nicht bekannte Urteile):
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2022 (Az. 1 O 249/21)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 14.6.2022 (Az. 31 O 100/21 (075))
- Landgericht München II, Urteil vom 20.06.2022 (Az. 2 HK O 3225/21)
- Landgerichts München I, Urteil vom 1.7.2022 (Az. 14 HK O 5191/21)
- Landgericht München II, Urteil vom 19.07.2022 (Az. 14 O 4411/21)
Im Folgenden stellen wir auszugsweise die Klageerwiderung im Fall der Mandantin online, deren Argumente beim Landgericht München II zur Klageabweisung führte.
Auszug aus Klageerwiderung
- Keine Zeichnung von Geschäftsanteilen in behaupteter Höhe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung der nach seiner Darstellung noch offenen Einlagen auf übernommene Geschäftsanteile, weil die Beklagte die fraglichen Anteile nach richtiger Auslegung der von der Genossenschaft angenommenen Beitrittserklärung der Beklagten gar nicht übernahm.
Anders als der Kläger meint, zeichnete die Beklagte mit Beitrittserklärung vom 25.01.2011 (Anlage K2) lediglich einen Geschäftsanteil sofort und zwar den Pflichtanteil gem. § 38 Abs. 2 der Satzung. Hinsichtlich der weiteren 99 Anteile im Nennwert von jeweils 100 € gem. § 38 Abs. 3 der Satzung, beantragte die Beklagte vorliegend lediglich die Zeichnung durch den Vorstand entsprechend dem ratierlichen Einzahlungsstand.
Auftragsgemäß zeichnete der Vorstand nach Beitritt der Beklagten zur Genossenschaft zunächst einen weiteren Genossenschaftsanteil für die Beklagte und gewährte entsprechend der Beitrittserklärung – rechtlich zulässig – die Stundung der Einlage auf diesen ersten und einzigen zu diesem Zeitpunkt bereits gezeichneten, weiteren Anteil. Vereinbart war gemäß durch den Vorstand angenommener Beitrittserklärung der Beklagten, dass diese monatlich 25 € auf den jeweils gestundeten Genossenschaftsanteil zahlt. Nach vier Monaten hatte sie demnach die Einlage auf den ersten weiteren Genossenschaftsanteil im Nennwert von 100 € geleistet und der Vorstand zeichnete den nächsten, weiteren Anteil für die Beklagte.
Insgesamt zeichnete der Vorstand auf diese Weise sieben weitere Geschäftsanteile für die Beklagte, von denen auf den letzten 38,57 € eingezahlt sind (Zahlungen auf insgesamt 8 Geschäftsanteile (1 Pflichtteil, 7 weitere Anteile) = 738,57 €). Da der siebte weitere Anteil im Sinne von § 38 Abs. 3 der Satzung nicht voll eingezahlt war, wurden auch keine weiteren Anteile durch den Vorstand für die Beklagte gezeichnet. Mangels Zeichnung dieser weiteren 92 Anteile, für die der Kläger die Einlage fordert, ist mithin auch keine Einlage geschuldet.
Die anderslautende Darstellung des Klägers ist darum bemüht, einen Verstoß gegen das weitgehende Verbot von Stundungen von Einlagen auf Genossenschaftsanteile nach § 15b Abs. 2 GenG zu fingieren und kann nur als Sachverhaltsquetsche bezeichnet werden, die keine Stütze in den maßgeblichen Geschäftsunterlagen der Schuldnerin findet. Im Gegenteil:
In der Beitrittserklärung der Beklagten (Anlage K2) heißt es unter Punkt 11 ausdrücklich unter der Überschrift „Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile“:
Hiermit bevollmächtige ich die Genotec eG in meinem Namen, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile im Rahmen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen, bis zur Höhe der beantragten/gestundeten Zeichnungssumme vorzunehmen. Die Genotec eG wird ausdrücklich von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf bestehen. Ich verpflichte mich, die nach Gesetz, § 15a des GenG, und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten. Ich beauftrage die Genossenschaft, die aus künftigen Dividendenabrechnungen zustehende Ansprüche meinem Geschäftsguthabenkonto bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils gutzuschreiben. [Hervorh. d. Unterz.]
Und in der Mitgliedsurkunde der Beklagten, die die Übernahme von 100 Genossenschaftsanteilen im nominalen Gesamtwert von 10.000 € ausweist, ist – wenn auch im Kleindruck, so doch an zentraler Stelle und gut sichtbar – ausdrücklich festgehalten:
*bei einer Stundungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen. [Hervorh. d. Unterz.]
Beweis: Mitgliedsurkunde der Beklagten – Anlage B2
Tatsächlich und rechtlich richtig betrachtet weist die Mitgliedsurkunde also die Beteiligung mit bis zu 100 Geschäftsanteilen und nicht mit 100 Geschäftsanteilen aus.
Dass die Beklagte nicht gleich mit Beitritt alle 100 Geschäftsanteile zeichnete, sondern nur einen Pflichtanteil und die sukzessive Zeichnung weiterer Geschäftsanteile in ihrem Namen durch die Genossenschaft entsprechend dem ratierlichen Einzahlungsstand beantragte, kann übrigens noch daran gesehen werden, dass die Vollmacht nur zur Zeichnung bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme berechtigte. Sie wurde also ausdrücklich nicht für den Fall erteilt, dass das Genossenschaftsmitglied jenseits der gezeichneten Geschäftsanteile noch Anteile zeichnen wollte. Die Vollmacht hat also nur für die Genossenschaftsanteile Bedeutung, für die die Übernahmeabsicht in der Beitrittserklärung bereits erklärt worden war. Folgerichtig wurden „gestundete“ und „beantragte“ Zeichnungssumme sprachlich auch gleichgesetzt, was verdeutlicht, dass es sich bei dem Begriff der Stundung um keine Rechtssprache, sondern um Vertriebssprache handelt. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Der sog. Ratenkauf, bei dem der Kaufpreis gestundet und mit einem Ratenzahlungsplan getilgt werden kann, ist den meisten Verbrauchern – und an dieses Publikum wandte sich die Genossenschaft – bekannt. Er ist daher Verbrauchern auch besser zu vermitteln, als eine Vereinbarung, wonach entsprechend dem ratierlichen Einzahlungsstand bei Erreichen des Nominalbetrags für den zuletzt gezeichneten Geschäftsanteil durch den Vorstand ein neuer Geschäftsanteil gezeichnet wird, bis zu dem insgesamt beantragten Nominalbetrag, der durch die entsprechende Anzahl von Geschäftsanteilen repräsentiert wird. Unter vertriebspsychologischen Aspekten erschien es der Schuldnerin zudem vermutlich günstig, wenn bereits ein bestimmter Nominalbetrag der insgesamt zu zeichnenden Geschäftsanteile mit der Mitgliedsurkunde verbrieft werden konnte, um den Blick auf die einfache Widerrufbarkeit der Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile etwas zu verstellen. Letztere wird jedoch unter Punkt 11 der Beitrittserklärung ausdrücklich festgehalten.
In den als das „GenoKonzept“ überschriebenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Genossenschaft ist unter 3. sogar ausdrücklich von einem Kaufpreis für die Anteile die Rede (dort erster Absatz, letzter Satz). Dies verdeutlicht, dass von der Schuldnerin allgemein einer Vertriebssprache der Vorzug gegenüber juristisch richtigen Benennungen gegeben wurde.
Beweis: Das GenoKonzept (Stand 06/2009) – Anlage B3
Dass die Rechtslage von der Schuldnerin hingegen dennoch richtig beurteilt wurde und entsprechend die von ihr vorformulierten Beitrittserklärungen konzipiert wurden, lässt sich der Satzung der Genossenschaft entnehmen. Die in Anlage K1 und Anlage B1 vorgelegten Satzungen halten in § 38 GenG übereinstimmend und rechtlich zutreffend fest, dass weitere Anteile nur übernommen werden können, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind. In Abs. 3 wird diese Regelung jeweils wiederholt. Es liegt fern anzunehmen, dass der Vorstand der Schuldnerin vor diesem Hintergrund sehenden Auges gegen das ihm bekannte gesetzliche Verbot einer Stundungsabrede verstoßen hätte, insbesondere, zumal die obigen Ausführungen gezeigt haben dürften, dass die gesetzeskonforme Auslegung der Beitrittserklärung möglich ist.
Anders als der Kläger meint, liegt also keine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich von 99 Geschäftsanteilen vor, die gegen § 15b GenG verstieße, weshalb er berechtigt wäre, die ausstehenden Einlagen für diese Geschäftsanteile einzufordern. Die getroffene Vereinbarung ist rechtlich zulässig und verpflichtet die Beklagte zu den vom Kläger geforderten Einlagen nicht.
Höchst hilfsweise kann die getroffene Vereinbarung nach § 140 BGB auf diese Weise in eine rechtlich zulässige Vereinbarung umgedeutet werden. Die Umdeutung nach § 140 BGB ist auch dem Gesellschaftsrecht nicht fremd (BGH v. 14.05.1956 – II ZR 229/54 – juris Rn. 9 – BGHZ 20, 363; BFH v. 09.07.2014 – II R 49/12 – juris Rn. 22 – GmbHR 2014, 1171; Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 140 BGB (Stand: 05.05.2020), Rn. 41).
Dass der Kläger Gerichtsentscheidungen vorlegen kann, die die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausurteilten, ändert an den vorstehenden Feststellungen nichts. Die fraglichen Entscheidungen befassten sich – soweit ersichtlich – allesamt nicht in der gebotenen Tiefe mit der Vertragsauslegung und lassen die Nähe zum Sachverhalt daher weitgehend und geradezu schmerzlich vermissen. Teilweise zu anderen Rechtsformen ergangene Rechtsprechung wurde zudem zu holzschnittartig auf die Genossenschaft übertragen und die (fehlende) Bedeutung der Mitgliederliste für den Gläubigerschutzgedanken (s.u.) nicht hinreichend beachtet. Vorsorglich festzuhalten ist, dass der Kläger gegen von dieser Kanzlei vertretene Beklagte bislang keine Urteile erstritt, die er als Referenz anführen könnte.
Die Stundungsvereinbarung hinsichtlich des letzten, nicht voll eingezahlten Geschäftsanteils verstößt im übrigen nicht gegen § 15b Abs. 2 GenG. Die Einlage auf den letzten, nicht voll eingezahlten Geschäftsanteil darf der Kläger daher (in keinem Fall) einfordern. In seinem Urteil vom 1. Dezember 2003 (II ZR 216/01) hat der Bundesgerichtshof in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts u.a. wörtlich ausgeführt:
Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubiger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).
- Kein entgegenstehender Gläubigerschutzgedanke
Der Gedanke, dass Gläubigerinteressen durch den wie oben geschilderten Beitritt und sukzessiven Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen gefährdet worden wären, trägt nicht. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Mitgliederliste lediglich deklaratorisch und nicht-öffentlich und eine Einsichtnahme durch Gläubiger erschwert und unüblich ist.
Es wird zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitglieder in der Mitgliederliste neben dem Pflichtanteil mit weiteren Genossenschaftsanteilen geführt wurden, auch wenn diese nicht bereits voll eingezahlt waren. Wie gezeigt, hätte der Vorstand hiermit neben dem Gesetz gegen die Satzung verstoßen und hiervon mussten die Mitglieder auch nicht zuletzt aufgrund des Wortlauts der Mitgliedsurkunden hinsichtlich getroffener „Stundungsabreden“ nicht ausgehen.
Es wird vorsorglich beantragt,
dem Kläger gem. § 421 ZPO aufzutragen, die Mitgliederliste der Schuldnerin vorzulegen.
- a) Mitgliederliste lediglich deklaratorisch
Aber selbst wenn die Mitglieder ungeachtet des jeweiligen Einzahlungsstandes und der noch nicht erfolgten Zeichnung weiterer Geschäftsanteile durch den Vorstand fälschlicherweise gleich mit dem vollen Betrag, für den sie mit der Beitrittserklärung einen Auftrag zur Zeichnung erteilt hatten, in die Mitgliederliste aufgenommen worden wären, wäre dies ohne Bedeutung. Denn die vom Vorstand geführte Mitgliederliste wirkt lediglich deklaratorisch; es wird auch nicht vermutet, dass die Eintragungen auch der materiell-rechtlichen Lage entsprechen (vgl. auch Althanns in: Althanns/Buth/Leißl, Genossenschafts-Handbuch, § 30 GenG Mitgliederliste, 24 f.).
- b) Fehlende Öffentlichkeit der Mitgliederliste und kein öffentlicher Glaube
Die Mitgliederliste wird auch nicht im Genossenschaftsregister veröffentlicht, sie ist folglich nicht öffentlich einsehbar und genießt auch keinen öffentlichen Glauben (vgl. auch Althanns, aaO, Rn. 1 ff.). Die Mitgliederliste setzt mithin keinen schützenwerten Rechtsschein für Dritte, dass die in ihr enthaltenen Angaben auch zutreffend sind, von denen Dritte ohnehin in aller Regel keine Kenntnis haben, da sie – wie festgestellt – nicht öffentlich ist. Aus diesen Gründen ist die Mitgliederliste de facto ein internes Papier und stellt kein Hindernis für eine Umdeutung nach § 140 BGB dar. Hieran ändert die Mitgliedschaft der Genossenschaft in einem Prüfungsverband genauso wenig wie nach § 160 GenG mögliche Zwangsgeldverfahren.
Anderen Mitgliedern war übrigens schon aufgrund von Satzung sowie ihrer eigenen Beitrittsverhandlungen und
-erklärungen klar, dass es Ratenzahlungsvereinbarungen mit Mitgliedern (wie mit ihnen selbst) gegeben hatte, weshalb sie eine Mitgliederliste, die womöglich (auch für sie selbst) bereits die vollen, beantragten „Zeichnungsbeträge“ ausgewiesen hätte, kritisch gesehen und zu sehen gehabt hätten. Eine falsche Mitgliederliste hätte folglich auch gegenüber Mitgliedern keinen schützenswerten Rechtsschein setzen können.
- c) Zur theoretischen Einsichtnahme in die Mitgliederliste durch Dritte
An der rein genossenschaftsinternen Bedeutung der Mitgliederliste ändert auch nichts, dass Dritte unter Umständen Einsicht in die Liste hätten nehmen können. Es wird vorsorglich jedoch mit Nichtwissen bestritten, dass Dritte und insbesondere Gläubiger Einsicht in die Mitgliederliste verlangten und nahmen.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut in § 31 GenG bei einem berechtigten Interesse gegeben, jedoch unüblich. Zudem steht der Einsichtsmöglichkeit des Dritten auch höheres Recht entgegen. Denn das Genossenschaftsgesetz lässt nach zitierter Norm ein berechtigtes Interesse ausreichen, damit ein Dritter die Mitgliederliste einsehen kann. Die in der Normenhierarchie als EU-Verordnung oberhalb des Bundesgesetzes stehende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert hingegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). An dieser Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Mitgliederliste durch einen Dritten dürfte es aus den folgenden Gründen regelmäßig aber fehlen. Erstens gewähren die Bilanzen der Gesellschaft ausreichend Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft, in denen die weiteren, nicht eingezahlten Geschäftsanteile nicht auftauchen. Zweitens ist es nahezu ausgeschlossen, dass es für einen Dritten „erforderlich“ im Sinne der DSGVO ist, jenseits der Frage, in welcher Höhe Genossenschaftsanteile insgesamt gezeichnet wurden, darüber informiert zu sein, welches Mitglied namentlich in welcher Höhe am Genossenschaftskapital beteiligt ist. Auch an einer Erforderlichkeit der Einsichtnahme in eine anonymisierte Mitgliederliste bestehen aber grundlegende Zweifel, da die Mitgliederliste – wie aus § 30 Abs. 2 S. 2 GenG klar hervorgeht und wie auch sonst weiter oben bereits gesagt wurde – lediglich deklaratorische Wirkung hat und nicht vermutet wird, dass die Eintragungen der materiell-rechtlichen Lage entsprechen (vgl. auch Althanns aaO). Ein möglicher Fall einer erforderlichen Einsichtnahme in eine Mitgliederliste durch einen Gläubiger, deren Inhalt nicht konstitutiv ist und die keinen öffentlichen Glauben genießt, ist damit quasi ausgeschlossen.
Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) DSGVO hätte den Mitgliedern übrigens Mitteilung gemacht werden müssen, dass ein Dritter Einsicht in die Mitgliederliste begehrt und welches berechtigte Interesse er damit angeblich verfolgt, das die Einsicht in die Mitgliederliste erforderlich macht. Eine solche Mitteilung gab es zu keinem Zeitpunkt an die Mitglieder der Genossenschaft, weshalb auch davon auszugehen ist, dass eine Einsicht in die Mitgliederliste von keinem Dritten bzw. Gläubiger begehrt und genommen wurde.
Ganz unabhängig von dem Vorstehenden ist aber auch ein ordnungsgemäßes Verhalten des Vorstandes zu unterstellen, dass den in die Mitgliederliste Einsichtnehmenden das Bestehen von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. der Umstand mitgeteilt worden wäre, dass die dort angegebene Geschäftsanteile möglicherweise lediglich maximale Zeichnungsbeträge mit unterschiedlichem Einzahlungsstand wären, um nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft zu täuschen. Es wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass anderes der Fall gewesen wäre.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch die Einsichtnahme in das übrigens erst seit dem 27.12.2017 gestaffelt einsehbare, zentrale Transparenzregister nach § 18 ff. GwG für einfache Dritte wie z.B. Gläubiger kaum überwindbaren Beschränkungen unterliegt (vgl. § 8 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung).
Nach alledem dürfte der Mitgliederliste einer Genossenschaft wohl kaum ein Gläubigerschutzgedanke innewohnen.
***(ENDE des Auszugs aus der Klageerwiderung)***
2. Fallkonstellation: Mit dem Beitritt wurde KEINE Vollmacht zur Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme erteilt.
Auszug aus der Klageerwiderung:
Keine Anwendbarkeit der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts
Die Klägerseite behauptet, dass die Stundung- und Ratenzahlungsvereinbarung gegen das Gesetz in § 15b Abs. 2 Genossenschaftsgesetz verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Diese Teilnichtigkeit führe zwar im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts, der Beitritt sei jedoch gleichwohl als wirksam zu behandeln, da die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung komme, die auch für den fehlerhaften Beitritt gelte. Danach könne sich ein fehlerhaft beigetretenes Mitglied nur mit Wirkung für die Zukunft von seiner Mitgliedschaft befreien, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit, um bereicherungsrechtliche Schuldverhältnisse nicht entstehen zu lassen, wie es Sinn und Zweck der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft sei.
Fraglich ist bereits, ob § 15b Abs. 2 GenG eine Verbotsnorm ist, deren Verletzung zur Nichtigkeit des Beitritts führt. Das Landgericht Karlsruhe, das die Klage gegen den hiesigen Kläger abgewiesen hat, hat hieran begründete Zweifel geäußert:
Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, ob § 15b Abs. 2 GenG überhaupt den Charakter eines Verbotsgesetzes i.S.d. § 134 BGB besitzt, das die Unwirksamkeit einer Stundung der Einlagenschuld im Falle der gleichzeitigen Zeichnung mehrerer Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Volleinzahlung begründen könnte, wie es der Kläger in Übereinstimmung mit den durch ihn erstrittenen vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte meint, obgleich § 15b Abs. 2 GenG sich an sich nicht gegen die Stundung von Einlagenschulden, sondern gegen die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile ohne vorherige Volleinzahlung der bislang übernommenen Geschäftsanteile richtet und selbst Verstöße hiergegen nach allgemeiner Meinung nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen (s. nur Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. April 2008 – 11 U 208/06 –, Rn. 69 f., juris; BT-Drucks. 12/5553, S. 112). – LG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2022 – 1 O 249/21 –, juris, Rn. 42 [Hervorh. d. Unterz.]
Es kann nicht überzeugen, dass sich die Gerichte, die die vom Kläger vorgelegten Entscheidungen gesprochen haben, allesamt nicht mit der erforderlichen juristischen Präzision mit der Frage beschäftigt haben, was genau eigentlich § 15b Abs. 2 GenG für unzulässig erklärt. Richtigerweise ist es nämlich nicht erst die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich von Anteilen, deren Übernahme entgegen § 15b GenG – unzulässigerweise – zugelassen wurde, sondern – eben – bereits die Zulassung des Mitglieds mit weiteren Anteilen, obwohl die vorangegangenen noch nicht alle voll eingezahlt waren. Wie gezeigt, folgt jedoch aus der Zulassung keine Nichtigkeit nach § 134 BGB, sodass dies die Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Einlageschuld, die vom Gesetz überhaupt nicht für unzulässig erklärt wird, ebenfalls nicht nichtig ist.
Damit könnte der Kläger allenfalls die bis zur Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Raten verlangen. Denn in seinem Urteil vom 1. Dezember 2003, II ZR 216/01 führt der Bundesgerichtshof in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wörtlich aus:
Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubiger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. März 2009 – II ZR 138/08 –, juris) auf die der Kläger verweist und auf die auch von den Instanzgerichten Bezug genommen wird, deren Entscheidungen der Kläger ins Feld führt. Im Unterschied zum vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall geht es vorliegend nämlich ungeachtet der Bezeichnung in rechtlicher Hinsicht nicht um die Einlage auf Pflichtanteile, sondern auf weitere, d.h. fakultative Anteile. Dies sieht auch der Kläger so. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG (nota bene: nicht § 15b Abs. 2 GenG) unwirksam sei, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen dürfe (2. Leitsatz d. Entsch.; Rn.7). Im Übrigen handelte es sich bei der Stundungs- und Ratenzahlungsabrede im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um eine Nebenabrede, die nicht in der Beitrittserklärung selbst angelegt war. Dies geht lediglich aus der vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor, die für das Gericht beigefügt ist (LG Bochum, Urteil vom 23.04.2008 – 9 S 6/08, BeckRS 2008, 12861, dort II. 1. a. aa. 2. Absatz). Der Bundesgerichtshof hat damit über die Wirksamkeit einer als Nebenabrede getroffenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung für unbedingt übernommene Pflichtanteile entschieden, die laut Satzung nicht vorgesehen war. Er hat hingegen nicht über die Wirksamkeit einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung entschieden, die weitere, d.h. fakultative Anteile an der Genossenschaft betrifft und mit der dieser Erwerb nach den Umständen des Beitritts stehen und fallen sollte. Denn die Mitglieder traten der Genossenschaft gerade wegen der Möglichkeit der Ansparung bei und ihnen wurde die Beteiligung als absolut sicher und ohne Risiken gleich einem Bausparvertrag verkauft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof ist folglich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar und taugt schon gar nicht dazu, floskelhaft als scheinbares Argument für die Begründetheit der Klage herangezogen zu werden.
Hilfsweise: Konsequenzen der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts
Unterstellt man hilfsweise mit dem Kläger, dass die Gestaltung der Beitrittserklärung zumindest hinsichtlich der Übernahme der weiteren Geschäftsanteile gem. § 134 BGB nichtig ist, führt dies aber ebenfalls nicht dazu, dass die Klage begründet wäre. Die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sind von den Gerichten schlicht verkannt worden.
Der Anknüpfungspunkt des Gesetzesverstoßes wäre – wie gesagt anders als der Kläger und die Gerichte, deren Urteile er vorlegt, meinen – nicht erst die Stundungsabrede. Denn § 15b GenG lässt sich kein Verbot einer Stundungsabrede hinsichtlich der Einlage auf Genossenschaftsanteile entnehmen, die einem noch nicht eingezahlten Anteil folgen. § 15b Abs. 2 GenG lässt sich vielmehr entnehmen, dass bereits die Übernahme weiterer Anteile nicht zugelassen werden darf, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2022 – 1 O 249/21 –, Rn. 42, juris). Hierin wäre bereits der Gesetzesverstoß zu sehen, der die Teilnichtigkeit des Beitritts zur Folge hätte.
Die Folge des Verstoßes gegen das Gesetz kann aber nicht sein, dass die gesetzeswidrige Regelung über den Umweg der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dennoch und zwar sogar maximale Geltung erhalten soll. Die richterliche Rechtsfortbildung – und bei den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft handelt es sich um solche – kann niemals contra legem stattfinden. Die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile wäre vielmehr null und nichtig und eine Einlage hierauf kann nicht gefordert werden, jedenfalls sofern dies das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ergeben sollte, was nicht der Fall ist. Dazu mehr weiter unten.
Es ist auch nicht so, dass durch diese allein richtige Rechtsanwendung ein Widerstreit zwischen gesetzlichen Verboten und den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entstünde. Im Gegenteil. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft besagen vielmehr ohnehin schon, dass die Gesellschaft lediglich im Übrigen, d.h. abgesehen von dem unwirksamen Teil einer Vereinbarung wie eine rechtswirksame Gesellschaft behandelt werden solle, um eine aufwändige Rückabwicklung der Gesellschaftsverhältnisse ggf. erst nach Jahren des Invollzugsetzens zu vermeiden. Sie besagen hingegen nicht, dass Gesetzesverstößen Geltung verschafft werden soll. Die durch den nichtigen Teil entstehende Lücke muss vielmehr durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.
Soweit nur einzelne Klauseln gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und diese nicht unmittelbar den Gesellschaftszweck betreffen, bleibt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen unberührt. Dies betrifft namentlich sittenwidrig Abfindungsbegrenzungen, Gewinnverteilungsschlüssel oder auch den Fall, dass die Einlageverpflichtung selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Um den Gesellschaftsvertrag im Übrigen zu erhalten, wird die durch den Wegfall der nichtigen Regelung entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung des dispositiven Rechts geschlossen. Für den Fall, dass die nichtige Bestimmung nach der Vorstellung der Parteien erhebliche Bedeutung für den Gesellschaftsvertrag auch im Übrigen hat, kommt ferner die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die übrigen, nicht nichtigen Regelungen in Betracht, so dass die nichtige Regelung von Anfang an als unwirksam zu betrachten ist und die vertraglichen Bindungen im Übrigen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft aufgelöst werden können.
(Hahn, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 5. Aufl., § 48, Rn. 26 ; Hervorh. d. Unterz.).
Das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung kann aber nicht sein, dass ein Mitglied Einlagen zu leisten hat, die es sofort zu leisten nicht vorhatte. Dies wäre auch eine Beugung des Grundsatzes der Privatautonomie, die weder durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, noch sonst gerechtfertigt ist. Es wäre fast so, als würde man einen versteckten Dissens einseitig zu Gunsten des einen Vertragspartners auflösen. Das kann schlichtweg nicht überzeugen. Vielmehr sind Anleihen bei den Grundsätzen von § 155 BGB zu nehmen, wonach im Falle von fehlerhaften Gesellschaften das Vereinbarte ohne eine Bestimmung über den Punkt des versteckten Einigungsmangels gilt. Der Dissens wäre vorliegend wohl so im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, dass die Mitglieder den Pflichtanteil bei Beitritt erwarben und die weiteren Geschäftsanteile lediglich sukzessive und entsprechend dem ratierlichen Einzahlungsstand. So hat es die 1. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe in einem vom hiesigen Kläger angestrengten Klageverfahrens gesehen, in dem die Beitrittserklärung zur vorliegenden jedoch in dem entscheidenden Punkt abweicht, dass dort vom Mitglied eine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile erteilt wurde (LG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2022 – 1 O 249/21 –, Rn. 42, juris).
Individuelle Prüfung erforderlich
Auch wenn die Fälle der betroffenen Genossenschaftsmitglieder häufig ähnlich sind, ist stets eine Prüfung im Einzelfall notwendig. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung, der Widerruf oder die Anfechtung des Betritts erklärt wurde.
Natürlich ist auch der Verfahrensstand nicht unwichtig. Sofern die Berufungsinstanz noch nicht abgeschlossen ist, kann die obenstehende Argumentation noch genutzt werden. Schwierig wird es nur, wenn das Berufungsgericht die Sache bereits entschieden hat oder das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist.
Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wir prüfen Ihren Fall.