Die Schlagzeile: Single mit fast 50, ohne Kind, aber mit Kinderwunsch: Nicht wenigen Frauen geht es wie der bekannten US-Schauspielerin Jennifer Aniston. Ihren Beziehungsstatus dürfte Serienstars (vielen bekannt als Rachel aus der Serie „Friends“) schwer planen können, sollte sie aber tatsächlich einen Kinderwunsch hegen, gibt es gerade in den USA einige Möglichkeiten.
Die Adoption
Die USA haben wie Deutschland das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption unterzeichnet. Als Bürger des Vertragsstaats sind Adoptionswillige an das dort vorgesehene Verfahren gebunden. Das betrifft auch sogenannte Auslandsadoptionen, also Adoptionen bei denen z.B. ein Kind aus dem Ausland angenommen wird. Das Übereinkommen soll Kinderhandel verhindern und transparente Verfahren schaffen. Altersgrenzen für die Adoptiveltern sind zwar nicht vorgeschrieben, jedoch wird es ein in Deutschland lebendes Paar über 42 erfahrungsgemäß schwer haben, ein Kind vermittelt zu bekommen.
Die Leihmutterschaft
Eine weitere Möglichkeit wäre es (in den USA), eine Leihmutter zu engagieren. In 18 von 50 Bundesstaaten ist dies erlaubt (Stand: März 2014). Als besonders liberal gilt der Bundesstaat Kalifornien.
Der Leihmutter wird die befruchtet Eizelle einer anderen Frau eingesetzt und sie trägt das Kind aus. In den meisten Fällen wird die Leihmutter das Kind gegen Geldleistung auf die Welt bringen. Die Leihmutter ist auf diese Weise genetisch nicht mit dem von ihr geborenen Kind verwandt. Die Leihmutterschaft ist nicht überall auf der Welt legal und rechtlich wie ethisch außerordentlich kontrovers.
Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland und großen Teilen der EU
In Deutschland verbietet das im Jahr 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften. Nicht bestraft werden das Vorgehen der Leihmutter oder die den Auftrag erteilenden Personen. Die ärztlichen Handlungen im Zuge der Leihmutterschaft sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 1 Abs. 1 ESchG. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zudem gesetzlich verboten.
Mutter eines Kindes ist nach dem Gesetz die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Die Leihmutter ist damit die gesetzliche Mutter des von ihr geborenen Kindes. Diese rechtliche Zuordnung kann weder angefochten werden, noch kann die genetische Mutter vertraglich zur Mutter gemacht werden. Die Eizellenspenderin ist damit (rechtlich) nicht mit dem Kind verwandt.
Auch der „Vater“, also der Spender des Samens für die eingepflanzte Eizelle, ist vor dem Gesetz nicht automatisch der Vater des Kindes. Allerdings hat er die Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Leihmutter muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Eine solche Anerkennung kann aber nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 Abs. 2 BGB. Ist die Leihmutter beispielsweise verheiratet, dann ist nach deutschem Recht ihr Ehemann automatisch der Vater des Kindes, § 1592 Abs. 1 BGB, solange diese Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.
Das Kind einer mit einem Mann verheirateten Leihmutter ist also nach deutschem Recht zunächst das Kind von ihr und ihrem Ehemann. Sind die Leihmutter und ihr Mann keine deutschen Staatsangehörigen, hat das Kind rechtlich keinen deutschen Elternteil. Daher hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Deutsche Passbehörden dürfen dem Kind deshalb keinen deutschen Reisepass ausstellen.
Die Leihmutterschaft ist – neben Deutschland – in den folgenden EU Mitgliedsstaaten verboten: Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Ungarn. In manchen der genannten Länder, wie z.B. Schweden, ist die Rechtslage derzeit nicht eindeutig.
Auch in der Schweiz und Island sind Leihmutterschaften verboten. Norwegen untersagt die Leihmutterschaft auf seinem Staatsgebiet, duldet jedoch Leihmutterschaften im Ausland, sofern die Leihmütter nicht auf der Geburtsurkunde erscheinen. In Dänemark und den Niederlanden ist die unentgeltliche Leihmutterschaft hingegen bspw. erlaubt. Seit 2011 ist die Leihmutterschaft in Belgien für homosexuelle Paare möglich.