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Scheidung ohne Anwalt – gibt’s doch gar nicht!?

Wenn man jung und verliebt ist, liegt die Vorstellung fern, dass die Ehe irgendwann enden könnte. Die Realität kann später eine andere sein: Vielleicht möchten Sie irgendwann die Trennung oder vielleicht ist es der Partner, der die Ehe nicht mehr will. In dieser schwierigen Situation wünschen sich viele Paare möglichst wenig Einmischung von außen.

Der Wunsch nach einer Scheidung ohne Rechtsanwalt

Die Eheleute in Trennung haben meist ähnliche Befürchtungen: ein Rechtsanwalt heizt den Streit auf, da er an ihm verdient. Der Wunsch vieler in Trennung befindlicher Paare ist daher nur allzu verständlich: eine Scheidung ohne Anwalt. In Deutschland ist eine Scheidung ohne zumindest einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin, der oder die den Scheidungsantrag vor Gericht bringt, jedoch nicht möglich. Auch die sogenannte Online-Scheidung funktioniert nicht etwa ohne Anwalt, von zuhause aus und nur per Mausklick. In dem Artikel erklären wir, warum ein Anwalt bei einer Ehescheidung Pflicht ist, was eine Online-Scheidung ist und wie Sie möglichst gut durch die ohnehin schwierige Zeit der Trennung und Scheidung kommen.

Wie kommt ein Paar in Trennung gut durch die Scheidung?

Berufsbedingt habe ich mir als Scheidungsanwältin und Mediatorin diese Frage zusammen mit meinem Kollegen häufig gestellt und das sogenannte Scheidungsmanagement entwickelt. Hierbei kann sich das trennungswillige Paar gemeinsam und ausgewogen, d.h. mit einem Blick auf die Gesamtsituation, rechtlich beraten lassen. Wir als Scheidungsanwälte und Mediatoren sehen dabei das große Ganze, legen Ihnen jeweils Ihre Rechte dar und geben schließlich eine neutrale, rechtliche Einschätzung ähnlich einem Schiedsrichter ab. Auf dieser Grundlage können Sie sich dann über die Scheidungsfolgen einigen und es wird eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Weiterführende Informationen zum Scheidungsmanagement können Sie durch Klick auf den Link nachlesen. Danach kann eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erfolgen. Da Sie die Scheidungsfolgen mit Ihrem Scheidungsmanger bzw. Scheidungsmanager bereits geklärt haben, sparen Sie Gerichts – und Rechtsanwaltskosten. Sehen Sie hier unser vereinfachtes Kostenbeispiel ein.

Warum gibt es eine „Scheidung ohne Anwalt“ nicht?

Auch wenn es Ihnen vielleicht nicht bewusst war, mit der Eheschließung haben sich einige Dinge in rechtlicher Hinsicht für Sie geändert. Die Ehe ist ein Vertrag, den Sie mit Ihrem Ehepartner eingegangen sind. Die Folgen dieses Vertrages regeln Gesetze. Geht eine Ehe nun zu Ende, sieht der Gesetzgeber nicht, dass die Folgen ohne Hilfe eines Rechtsanwalts überblickt werden. So ist eine Scheidung ohne – mindestens einen – Anwalt, der den Antrag auf Scheidung vor Gericht bringt, nicht möglich.

Was sind die rechtlichen Folgen einer Ehe?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ab dem Datum der Eheschließung leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nicht durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte der Eigentümer seines mit in die Ehe gebrachten Vermögens. Es existiert kein gemeinsames Vermögen, was aber das Wort „Gemeinschaft“ missverständlich suggerieren könnte. Am Ende der Ehe wird auf einen Antrag eines der Ehegatten hin geprüft, ob während der Ehezeit etwas an Vermögen hinzugewonnen wurde. Dies wird dann auf die gemeinsame Zusammenarbeit der Eheleute zurückgeführt, sodass derjenige Ehegatte der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben muss. Wohl gemerkt wird dieser Zugewinnausgleich aber nicht automatisch bei einer Ehescheidung durchgeführt, sondern muss durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin anlässlich einer Scheidung zunächst berechnet und – bei Streit hierüber – zum Ausgleich bei Gericht beantragt werden. Das Gericht verurteilt dann den ausgleichspflichtigen Ehegatten einen bestimmten Betrag zu zahlen.  Da die Berechnungen kompliziert sind, ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs vor Gericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vorgeschrieben. Folgen Sie dem Link und erfahren Sie mehr über den Zugewinnausgleich und sehen Sie ein Rechenbeispiel ein.

Der Versorgungsausgleich bei Beendigung der Ehe

Eine weitere wichtige und automatisch eintretende Folge bei einer Ehescheidung ist, dass ein sogenannter Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der zu erwartenden Renten, durchgeführt wird. Dies geschieht, – anders als der Ausgleich des Vermögens – ohne dass ein besonderer Antrag vor Gericht gestellt werden muss. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte mit der monatlichen Einzahlung in die Rentenversicherung während der Ehezeit erworben hat, zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden. Die komplizierten Berechnungen und Umrechnungen der Versorgungsträger, zu denen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch die Betriebsrenten, Riester-Renten, auch die privat abgeschlossene Rentenversicherungen gehören, müssen durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin kontrolliert werden.

Das gemeinsame Sorgerecht für während der Ehe geborene Kinder

Die Eheschließung hat auch noch eine weitere Folge: werden während der Ehe Kinder geboren, haben die Eheleute automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Es wird also (widerlegbar) vermutet, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist.

Wie kann ich die Scheidungsfolgen selber und unabhängig vom Gesetz regeln?

Sie können vor und während der Ehe einen Ehevertrag schießen, der andere Regelungen für Ihre Ehe trifft, als die gesetzlich vorgesehenen. So können Sie einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbaren: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Sie können den Ehegattenunterhalt regeln und den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren. Wenn Ihr Entschluss die Ehe zu beenden steht, vereinbaren Sie in der sog. Scheidungsfolgenvereinbarung, was dies für Sie für rechtliche Konsequenzen haben soll. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Grunde ein nachträglich geschlossener Ehevertrag aus Anlass der bevorstehenden Scheidung. Unter diesem Link erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Was bedeutet Online-Scheidung?

Bei einer sogenannten Online-Scheidung stellt ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihnen einen am heimischen PC ausfüllbares Formular zur Verfügung, indem Sie alle Angaben machen, die für die Ehescheidung notwendig sind. Diese sind zum Beispiel das Datum der Hochzeit, die Dauer der Trennung (Trennungsjahr!), die Angabe, ob gemeinsame, minderjährige Kinder vorhanden sind usw. Mit diesen Angaben kann nun der Antrag auf Ehescheidung auf den Weg gebracht werden. Der andere Ehegatte kann diesem Scheidungsantrag auch ohne eignen Rechtsanwalt einfach zustimmen. Eine Scheidung auf diese Weise und v.a. mit nur einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin kann dann klappen, wenn über die Scheidungsfolgen (siehe oben) kein Streit herrscht.

Das Ehegattentestament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ohne
ein Testament greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge: ein Ehepartner
würde nur dann zum Alleinerben, wenn es neben ihm keine anderen gesetzlich
festgelegten Erben also Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers
mehr gibt.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments:

Die erste Besonderheit kennen Sie bereits: ein
gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 BGB können nur
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner richten. Eine weitere Besonderheit
besteht in dem Wesen der Gemeinschaftlichkeit, d.h. dass der Entschluss zur Errichtung
von beiden Ehegatten ausgehen muss. Wie ein herkömmliches Testament kann das gemeinschaftliche
Testament bzw. Ehegattentestament privatschriftlich oder öffentlich, d. h. zur
Niederschrift eines Notars, errichtet werden.

Formerleichterung nach § 2267 BGB bei Erfassen nur einer
Urkunde:

Wenn sich die Ehegatten für die privatschriftliche Form
entscheiden, reicht es gemäß der Vorschrift des § 2267 BGB aus, wenn nur einer
der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wichtig ist, dass der
mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und
Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Möglichkeit der Errichtung durch zwei getrennte Urkunden:

Es ist aber auch möglich, zwei getrennte Testamente und diese
sogar in zeitlichem Abstand voneinander zu verfassen. Entscheiden Sie sich für
diese Variante, also für zwei privatschriftliche Einzeltestamente, muss jeder
Ehegatte seine eigene letztwillige Verfügung vollständig und eigenhändig
schreiben sowie unterschreiben oder aber einen Notar mit der Beurkundung
beauftragen. Zusätzlich muss sich dann auch noch der Wille beider Ehegatten zum
gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden ergeben.

Praxistipp:

Ein notariell errichtetes Testament ist nicht unbedingt
notwendig, aber in der Regel zu empfehlen. Auf jeden Fall aber sollten Sie sich
vor der Errichtung eines Testaments von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt
beraten lassen. Nicht alle Notare haben die notwendigen Spezialkenntnisse oder
nehmen sich die notwendige Zeit für eine durchdachte Regelung. Durch nicht
eindeutige Testamente entstehen den Erben oftmals zahlreiche Probleme, die
durch eine gründliche Beratung leicht zu vermeiden sind. Dies dient natürlich
auch dem Andenken des Testators, wenn er den Erben Zeit, Geld und Nerven für erbrechtliche
Auseinandersetzungen erspart.

Ehegattentestament und Scheidung:

Im Falle der Ehescheidung wird ein Ehegattentestament gemäß
§ 2268 i. V. M. 2077 BGB seinem ganzen nach Inhalt in der Regel unwirksam.
Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die ursprünglich gemeinsam
getroffene letztwillige Verfügung auch nach der Ehescheidung Bestand haben soll.
Beweisen muss den sog. Aufrechterhaltungswillen der Ehegatte, der sich auf die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament beruft. Heiraten sich geschiedene
Eheleute einander erneut, wird ihr zuvor gemeinschaftlich errichtetes Testament
übrigens nicht allein deshalb wieder wirksam.

Abänderung eines Ehegattentestaments bezüglich einseitiger
und wechselseitiger Anordnungen:

Zu Lebzeiten beider Eheleute können Änderungen, die beide
wünschen, problemlos vorgenommen werden. Denken Sie hierbei daran, die Änderung
formwirksam (handschriftlich oder notariell) vorzunehmen und mit Datum und Ort zu
versehen. Möchte nur ein Ehegatte Änderungen oder insgesamt vom
Ehegattentestament Abstand nehmen, geht das durch Widerruf, jedoch häufig nur
zu Lebzeiten des anderen Ehegatten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

 Der Vermögensausgleich bei Scheidung

Mit einer Heirat leben die Ehegatten aus rechtlicher Sicht automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen. Ihnen gehört also nichts gemeinsam. Sie bleiben Alleineigentümer der Ihnen vor und während der Ehe gehörenden Sachen. Nur wenn Sie etwas gemeinsam erwerben, z.B. ein Grundstück, und das Miteigentum des anderen Ehegatten zu ½  in das Grundbuch eingetragen wird, sind Sie beide Eigentümer.

Kurz gesagt:  Auch nach der Heirat bleiben Sie Alleininhaber Ihres Vermögens und zwar sowohl hinsichtlich des Vermögens, das Sie vor der Eheschließung besaßen, als auch bezüglich des Vermögens, welches Sie nach der Eheschließung erworben haben.

  1. (Keine) Haftung für Schulden des anderen Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie als  Ehegatte nur für Ihre eigenen vor oder während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten bzw. Schulden, es sei denn Sie haben, z.B. im Rahmen eines Bankkredits, eine Mithaftung des anderen Ehegatten gesondert vereinbart.

  1. Der Ausgleich des Vermögens bei Scheidung in Form einer Geldzahlung

Da die Vermögensmassen getrennt bleiben, findet der Ausgleich nur in Form eines Zahlungsbetrags statt. Sie haben keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, z.B. an Immobilien oder an Wertgegenständen. Der Erwerb von Wertgegenständen und Immobilien durch einen Ehegatten während der Ehe wird aber im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs wertmäßig berücksichtigt. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe vermindert hat. In einem solchen Fall gibt es u.U. keinen Zugewinn und damit keinen Vermögenszuwachs, der im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen wäre. Einen negativen Zugewinn bzw. negatives Vermögen gibt es jedoch nicht.

Ein vereinfachtes Beispiel ohne Bewertung anhand der Verbraucherpreisindizes:

2.1. Das Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte zu Beginn der Ehe besitzt. Die Ehefrau geht mit 100.000 € in die Ehe und der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Hochzeit 300.000 €. Betrachtet wird dabei nicht nur das Barvermögen und das Bankguthaben, sondern es werden alle Vermögenswerte, wie z.B. Aktien, Immobilien, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde, Fahrzeuge etc. einbezogen.

2.2. Das Endvermögen

Das Endvermögen bezeichnet das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB i.V.m § 261 Abs. 1 ZPO). Auch hier zählen alle Gegenstände, die einen Vermögenswert besitzen hinzu, also z.B. der während der Ehe erworbene Sportwagen. Die Ehefrau kann Barvermögen, Bankguthaben und Sachwerte in Höhe von 600.000 € ihr eigen nenne und der Ehemann Bankguthaben, Aktien und eine Immobilie im Wert von insgesamt 500.000 €.

2.3. Die Berechnung des Zugewinns

Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ergibt den Zugewinn an Vermögen während der Ehezeit. Die Ehefrau hat in unserem Beispiel einen Zugewinn von 500.000 € und der Ehemann von 200.000 € erzielt.

2.4. Die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Zum Ausgleich herangezogen werden kann der Ehegatte, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat. In dem Beispiel ist die Ehefrau ausgleichspflichtig, da sie einen höheren Zugewinn (500.000 €) als der Ehemann (300.000 €) erwirtschaftet hat.

Der Zugewinnausgleichsanspruch knüpft hierbei nicht an das bloße Endvermögen und daran damit an, wer am Ende der Ehe „mehr“ hat. Sondern es soll der tatsächliche Wertzuwachs während der Ehe ausgeglichen werden. Hintergrund ist das gesetzliche Leitbild, das davon ausgeht, dass an einem Vermögenszuwachs während der Ehezeit beide Ehegatten ihren Anteil geleistet haben.

Da nur der Wertzuwachs des Vermögens ausgeglichen wird, kann es beispielsweise sein, dass der im Grunde vermögendere Ehegatte, der mit 1.000.000 € in die Ehe geht und als Endvermögen weiterhin 1.000.000 € hat, von seinem Ehegatten der mit 0 € in die Ehe geht und zum Ende der Ehe einen Betrag von 500.000 € erwirtschaftet hat, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen kann.

2.5. Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Betrag des Zugewinns beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten. Der Ehegatte, der den größeren Wertzuwachs verzeichnen kann, schuldet dem anderen dann die Hälfte des Zuwachses. Im Beispiel der Ehefrau mit 100.000 € Anfangs- und 600.000 € Endvermögen beträgt der Zugewinn 500.000 €. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 200.000 €.

Aufgrund des höheren Wertzuwachses ist die Ehefrau im Zugewinnausgleich ausgleichspflichtig.

Dem Ehemann steht als Ausgleichsforderung der hälftige Differenzbetrag aus den beiden Zugewinnbeträgen zu: Der Differenzbetrag beläuft sich auf 300.000 € (500.000 € – 200.000 €) = 300.000 €. Die Hälfte des Differenzbetrages, und damit also 150.000 € würde dem ausgleichsberechtigten Ehemann als Zugewinnausgleichsanspruch zustehen.

  1. Die Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Die Ausgleichsforderung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte beziffert geltend machen. Das Gericht wird bei der Scheidung ansonsten keinen Vermögensausgleich vornehmen.

3.1. Die Auskunftspflicht, § 1379 BGB

Um herauszufinden, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht, haben die Ehegatten die Pflicht einander Auskunft zu erteilen. Auf Aufforderung sind auch Belege vorzulegen.

3.2. Zeitpunkt der Geltendmachung

Zugewinnausgleichsanspruch wird üblicherweise im Zuge der Ehescheidung geltend gemacht. Die Ausgleichsforderung selbst entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung. Von diesem Zeitpunkt an ist der Zugewinnausgleichsanspruch vererblich und übertragbar. Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs beträgt drei Jahre. Sie können also, wenn Sie beispielsweise im Juni 2017 rechtskräftig geschieden wurden, den Ausgleichsanspruch bis zum 31.12.2020 geltend machen.

  1. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch, § 1385 BGB

In besonderen Fällen kann sogar ein sogenannter vorzeitiger Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Dies gilt für den Fall, dass vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten bei einer geplanten, aber noch nicht gerichtlich beantragten Scheidung zu befürchten sind oder sie beispielsweise den anderen Ehegatten nicht mehr an einem Vermögenszuwachs teilhaben lassen wollen. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch spielt nur für die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten eine Rolle.

Lassen Sie sich am besten von fachkundigen Rechtsanwälten im Familienrecht beraten.

 

Die Beispielsberechnung mit den Vermögenswerten in Tabellenform:

 

                          Ehefrau                    Ehemann
Anfangsvermögen                          100.000,00 €                300.000,00 €
Endvermögen                          600.000,00 €                500.000,00 €
Zugewinn                          500.000,00 €                200.000,00 €
Differenz: 300.000,00 €  

Ausgleichsanspruch:                                                                                                                                          150.000,00 €

 

 

Wie lange dauert das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr bei der Scheidung: Es muss ein ganzes Jahr vergehen.

Um gerichtlich geschieden werden zu können, muss das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag Ihrer Trennung und endet nach dem Ablauf von zwölf Monaten bzw. 365 Tage später.

Beispiel: Sie haben sich am 15.6.2018 getrennt. Das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr endet dann mit Ablauf des 15.6.2019. Sie können also ab dem 16.6.2019 gerichtlich geschieden werden.

FAZIT: Trennungsjahr bedeutet der Ablauf eines ganzen Jahres (12 Monate und in der Regel 365 Tage).

Praxistipp: Wenn Sie so schnell wie möglich geschieden werden wollen, kann ein Antrag auf Scheidung auch schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Denn die Gerichte haben eine Vorlaufzeit bei der Terminvergabe und auch das Verfahren mit den notwendigen Zustellungen an die Ehegatten nimmt einige Zeit in Anspruch. Ihr Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin im Familienrecht wird Sie beraten und Ihnen sagen, wann der richtige Zeitpunkt ist, den Antrag auf Scheidung bei Gericht einzureichen!


Das Trennungsjahr steuerlich (Ehegattensplitting): Das Kalenderjahr ist maßgeblich!

Wenn sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden und somit den Splittingvorteil für Ehegatten nutzen, sollten Sie bei einer Trennung folgendes beachten:  

Bei der Zusammenveranlagung und dem damit verbundenen Vorteil des Ehegattensplittings, läuft das Trennungsjahr mit dem 31.12. des Jahres ab, in das das Trennungsdatum fällt.

Beispiel: Wenn die Trennung am 01.06.2018 erfolgte, endet das Trennungsjahr steuerlich bereits mit Ablauf des 31.12.2018. Für das Jahr 2019 ist eine gemeinsame Veranlagung im Regelfall nicht mehr möglich. Damit ist aus steuerrechtlicher Sicht der Zeitraum des „Trennungsjahres“ meist kürzer als die 12 Monate (in unserem Beispiel 6 Monate lang). Eine gemeinsame Veranlagung ist danach regelmäßig nicht mehr möglich.

FAZIT: Steuerlich endet das Trennungsjahr bereits mit dem Ende des Jahres, in das die Trennung fällt.

Praxistipp: Haben Sie während der Trennung einen Versöhnungsversuch gestartet, kann auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung eine gemeinsame Veranlagung erfolgen. Dies gilt nach Auffassung einiger Gerichte bei einem ernsthaften Versöhnungsversuch, der mindestens vier Wochen andauerte.  Auch sollten die Ehegatten hierfür wieder einen gemeinsamen Wohnsitz beibehalten bzw. wieder angemeldet haben. Sie sollten zudem auch Ihren Steuerberater von der Trennung und etwaigen Versöhnungen informieren!

Erben trotz Scheidung?

Wird eine Ehe geschieden, erbt der oder die Ex meist nichts.

Es gibt allerdings Ausnahmen auch von dieser Regel. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen. Folgende Fälle sind grds. zu beachten:

 

  1. Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.
  2. Es existieren letztwillige Verfügungen (z.B. ein Testament).
  3. Es sind gemeinsame Kinder der Ehegatten vorhanden.

Fall 1: Die Scheidung ist noch nicht vollzogen, wurde aber eingeleitet.

Ob während der Trennung bis zur Scheidung ein Ehegatte erbt, hängt im Wesentlichen davon ab, wer den Scheidungsantrag gestellt hat.

Relativ eindeutig ist der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erlischt gemäß § 1933 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat.

Wenn allerdings der überlebende Ehegatte die Scheidung eingereicht und der Verstorbene bis zu seinem Tod noch nicht zugestimmt hat, behält der überlebende Ehegatte seinen Erbanspruch trotz seines Scheidungsantrags. Dies lässt sich nur durch eine gesonderte Vereinbarung ausschließen!

Fall 2: Testament und Erbvertrag bei Scheidung

Wenn während der Ehezeit eine letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, geht das Gesetz im Falle des Todes eines Ehegatten (widerleglich) davon aus, dass diese Verfügung mit der Scheidung unwirksam werden sollte und der Ex-Partner daher auch nicht Erbe wird.

Hiervon gibt es aber (wiederum) Ausnahmen:

Die Regelungen in §§ 2077 Abs. 3 und 2268 Abs. 2 BGB besagen, dass wenn sich der Wille des Erblassers, sein Vermögen an den (Ex-)Partner auch nach einer Scheidung zu vererben, nachweisen lässt, dieser Wille beachtlich und die letztwillige Verfügung (trotz der Scheidung) nicht zwingend unwirksam sein muss. Sollen diese Ausnahmen von der Regel angenommen und damit der überlebende Ex-Partner Erbe sein, muss der  überlebende Ex-Ehegatte beweisen, dass ihn der Verstorbene im Todesfall trotz der Scheidung als Erben einsetzen wollte.

Existieren letztwillige Verfügungen, sollten Sie Unklarheiten und Streit vorbeugen und sich nicht auf die Vermutungsregeln im Gesetz verlassen. Bestimmen Sie durch ein Testament selbst, was im Todesfall und Scheidung passieren soll.

Errichtet der verstorbene Ex-Ehepartner nach der Scheidung ein Testament, ist dieses nach den allgemeinen Regeln gültig. Denn das Testament wurde ja in Kenntnis der Scheidung errichtet. Das gilt auch für den Erbvertrag. Die Möglichkeit des Ehegattentestaments entfällt hingegen durch die Scheidung.

Fall 3: Gemeinsames Kind beerbt geschiedenen Ehegatten

Auch ein geschiedener Ehegatte kann das gemeinsame Kind beerben. Kommt es zu dem zum Glück seltenen Fall, dass das gemeinsame Kind nur einen Elternteil überlebt, erbt der länger lebende Elternteil das Vermögen des Kindes. In diesem Fall kann es sein, dass das Vermögen des geschiedenen Ehepartners über den Umweg des Kindes im Vermögen des länger lebenden Ex landet. Diese unerwünschte Rechtsfolge lässt sich allerdings ausschließen. Das gemeinsame Kind kann als Vorerbe unter gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben eingesetzt werden. Sollte das Kind nun vor dem Elternteil versterben, erhält der zuvor bestimmte Nacherbe und nicht der Ex-Ehegatte das Sondervermögen der Nacherbschaft.

Was ist mit dem Pflichtteil?

Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Für ihn gibt es also grds. keinen Pflichtteil. Das Gesetz ist hier eindeutig: Sobald die Scheidung rechtskräftig ist oder der Antrag auf Scheidung vom Erblasser gestellt wurde, erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933 BGB. Da das gesetzliche Erbrecht jedoch die Grundlage aller Pflichtteilsansprüche ist, entfällt für den geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit, einen Pflichtteil fordern zu können. Ein Pflichtteilsanspruch kommt daher nur infrage, wenn die Voraussetzungen wie in Fall 1 für eine gesetzliche Erbenstellung durch das Scheidungsverfahren noch nicht entfallen sind (s.o.).