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Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Egal in welcher Phase man sich befindet – Trennung, Scheidung oder beim Thema Ehevertrag: Fragen zum Unterhalt begegnen mir beinahe täglich. Und fast immer besteht dabei Aufklärungsbedarf. Grund genug, ein paar Zeilen dazu zu schreiben: Wann können Ehepartner Unterhalt verlangen, wie lange steht er ihnen zu und in welcher Höhe?

Die Grundidee ist schon sehr alt

Unsere heutigen Gesetze haben oft eine lange Reise hinter sich – viele stammen aus anderen Zeiten und tragen deren Denkweise noch immer in sich. Während heutzutage die meisten Ehen sogenannte Doppelverdiener-Ehen sind, in denen beide Partner berufstätig sind oder zumindest ein zusätzliches Teilzeit-Einkommen neben dem Einkommen des Hauptverdieners haben, sah das früher ganz anders aus. Das Bild der klassischen Hausfrauenehe hat unser Unterhaltsrecht nachhaltig geprägt – und das spürt man bis heute.

Wenn also der Partner, der das Geld verdient hat, die Ehe verlässt, soll der andere nicht mittellos dastehen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung steht der wirtschaftlich schwächeren Person daher grundsätzlich die Hälfte des Einkommens des anderen zu. Der Begriff „Ehemann“ meint in diesem Zusammenhang die klassische Rollenverteilung – heutzutage kann natürlich auch die Ehefrau die finanzstärkere Person sein.

Doch worum geht es beim Ehegattenunterhalt? Es geht um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt oder Nachehelicher Unterhalt: Was ist der Unterschied?

Der Trennungsunterhalt soll jedenfalls den ehelichen Lebensstandard vorläufig sichern – an diesen hat man sich im Laufe der Ehe gewöhnt und er sich nicht sofort drastisch verändern. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB und wird nach einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Er ist grundsätzlich immer zu zahlen (sicher auch damit keiner der Staatskasse unnötig zur Last fällt).

Der nacheheliche Unterhalt hingegen ist die Ausnahme. Denn mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gilt das Prinzip der Eigenverantwortung: Oder wie ich es gerne formuliere: „Einmal Zahnarztfrau, immer Zahnarztfrau“ – das gilt heute nicht mehr. Wer kann, soll selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

Der nacheheliche Unterhalt richtet sich hingegen nach den §§ 1569 ff. BGB. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen, z.B. Kinderbetreuung (§ 1570 BGB, mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes), Krankheit (§ 1572 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder Ausbildung/Fortbildung/Umschulung (§ 1575 BGB). Dann gibt es noch den Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB), der geschuldet ist, wenn aus sonstigen schwerwiegenden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Wie viel oder der imaginäre Topf

Stell dir vor ihr werft eure Einkommen beide in einen Topf und dürft dann die Hälfte wieder herausnehmen. So ist das ungefähr mit dem Ehegattenunterhalt. Man nennt es deshalb auch Halbteilungsgrundsatz.

Der Selbstbehalt (Eigenbedarf)

Ihr müsst aber nicht alles in den Topf werfen und euer Partner auch nicht. Wenn ihr bspw. Gehalt bekommt, müsst ihr davon nur 90 % hineinwerfen. Wenn ihr davon noch Unterhalt an eure minderjährigen Kinder zahlt, wird auch das abgezogen. Genauso ist es bei laufenden Verbindlichkeiten, die schon zur Ehezeit bestanden haben. Und wenn ihr danach unter 1.600 EUR landet, müsst ihr eurem Ehepartner nichts abgegeben bzw. nur bis zu dieser Grenze (Stand 2026). Die maßgeblichen Werte verändern sich jedes Jahr mit der Herausgabe der Düsseldorfer Tabelle.

Aber auch nach oben sind Grenzen gesetzt.

Bei verhältnismäßig hohem Einkommen (derzeit von über 11.200 € mtl.) kann Unterhalt oberhalb dieses Betrages nicht mehr nach dem Halbteilungsgrundsatz verlangt werden. Erforderlich ist dann im Streitfall, dass vom Unterhaltsberechtigten konkret nachgewiesen wird, dass während der Ehe mehr als dieser Betrag monatlich konsumiert wurde und dieses Konsumverhalten dem ehelichen Lebensniveau entsprach.

Dauer der Unterhaltspflicht

Die Pflicht zum Unterhalt ist meist befristet. Sollten keine Gründe für eine kürzere Unterhaltsdauer sprechen, kann man mit 1/4 bis 1/3 der Ehedauer rechnen. War man also 20 Jahre verheiratet, ist eine Unterhaltsverpflichtung von 5 bis 7 Jahren denkbar.

Kann auf den Ehegattenunterhalt verzichtet werden?

Wie man sich leicht vorstellen kann, kann über die Voraussetzungen .einer Unterhaltspflicht gut gestritten werden, was auch jeden Tag passiert. Da liegt es nahe, den Verzicht auf den Unterhalt zwischen Ehepartnern in einem Ehevertrag vereinbaren zu wollen.

Grundsätzlich kann auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet werden. Rechtssicher geht das meist nur mit einem notariellen Ehevertrag (§ 1410 BGB) oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ein vollständiger vorweggenommener Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist hingegen unwirksam.

Kindesunterhalt ist übrigens ein Anspruch des Kindes und auf den können die Ehepartner nicht verzichten. Sie können aber dennoch Regelungen hierzu im Ehevertrag treffen, was anlässlich einer Trennung auch üblich ist.

Wichtig: Unterhalt muss gefordert werden

Wer den ihm zustehenden Unterhalt nicht fordert kann ihn rückwirkend meist nicht mehr fordern. Deshalb ist es grundsätzlich wichtig, zur Zahlung von Unterhalt aufzufordern, selbst wenn man beispielsweise bereits in einem Mediationsverfahren ist…

Ehevertrag Immobilie Eigenheim

Ehevertrag Immobilie Eigenheim

Ehevertrag und Immobilie: So schützt ihr Haus und eure Finanzierung fair

Wenn eine Immobilie im Spiel ist, wird aus „wir regeln das schon irgendwie“ schnell eine der größten Streitfragen bei Trennung oder Scheidung. Denn ein Haus oder eine Wohnung ist selten nur ein Vermögenswert. Oft hängen daran ein Kredit, Eigenleistungen, Familienplanung und die Frage, wer dort weiter wohnen kann oder soll. Ein Ehevertrag kann genau an dieser Stelle Klarheit schaffen: nicht als Misstrauensbeweis, sondern als gemeinsamer Plan, der Konflikte später deutlich unwahrscheinlicher macht.

Eine Heirat geht ja furchtbar schnell, aber die Scheidung ist immer so zeitraubend. (Brigitte Bardot)

Warum „Ehevertrag + Immobilien“ ein eigener Blick wert ist

Ohne besondere Vereinbarung lebt ein Ehepaar in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass automatisch alles „gemeinsam“ gehört, aber Wertsteigerungen und Vermögenszuwächse während der Ehe können im Scheidungsfall ausgeglichen werden. Bei Immobilien ist das besonders relevant, weil hier wenige Jahre schnell große Beträge ausmachen können, etwa durch Tilgung, Renovierungen oder steigende Marktpreise.

Dazu kommt: Viele Immobilien werden nicht aus „freiem Vermögen“ gekauft, sondern finanziert. Wer unterschreibt den Darlehensvertrag, wer ist im Grundbuch, wer bringt Eigenkapital ein, wer übernimmt Umbau und Instandhaltung, und wie wird das bewertet? Ein Ehevertrag kann diese Punkte vorab verständlich regeln, damit später nicht jede Erinnerung zur Verhandlungsposition wird.

Grundbuch, Kredit, Eigenkapital: drei Ebenen, die oft verwechselt werden

Bei Immobilien laufen in der Praxis drei Ebenen nebeneinander, die man sauber trennen sollte. Erstens: Eigentum. Das steht im Grundbuch und entscheidet, wem die Immobilie rechtlich gehört. Zweitens: Schuld und Haftung. Das steht im Darlehensvertrag und entscheidet, wer gegenüber der Bank zahlen muss, auch wenn man längst getrennt lebt. Drittens: Ausgleich zwischen den Ehegatten. Das ist die Frage, ob und wie Beiträge eines Partners später finanziell berücksichtigt werden, selbst wenn er nicht Eigentümer ist oder nicht im Kredit steht.

Genau diese Trennung ist häufig der Schlüssel zu fairen Lösungen. Ein Ehevertrag kann zum Beispiel anknüpfen an das, was ihr wirklich wollt: Eigentum soll klar bleiben, Beiträge sollen aber angemessen berücksichtigt werden. Oder umgekehrt: Eigentum soll gemeinsam sein, dafür soll im Trennungsfall ein schneller, planbarer Mechanismus greifen, etwa Verkauf, Übernahme gegen Ausgleich oder eine befristete Nutzung.

Typische Konstellationen und was daran im Trennungsfall „wehtut“

Kauft ein Partner die Immobilie schon vor der Ehe, bleibt sie grundsätzlich sein Eigentum. Trotzdem kann sich während der Ehe ein erheblicher Wertzuwachs ergeben, und auch die gemeinsame Lebensgestaltung spielt wirtschaftlich hinein. Häufig entstehen dann Diskussionen darüber, ob Tilgungen aus gemeinsamen Mitteln oder Renovierungen „mitgezählt“ werden und wie man das sauber abgrenzt.

Wird während der Ehe gekauft und nur ein Partner steht im Grundbuch, fühlen sich viele Paare zunächst sicher, weil „das Eigentum doch eindeutig ist“. Später zeigt sich aber, dass der andere Partner vielleicht jahrelang finanziell oder durch Arbeit am Haus mitgetragen hat. Ohne klare Regeln kommt dann oft die schwierige Frage: War das „gemeinsames Leben“ oder war das ein Beitrag, der einen Ausgleich verdient?

Stehen beide im Grundbuch, wirkt das romantisch und fair, aber im Trennungsfall kann es lähmen. Wenn beide Eigentümer sind, müssen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Ist die Kommunikation schlecht, können Verkauf, Vermietung oder Übernahme blockieren, während Kreditraten weiterlaufen. Ein Ehevertrag kann hier einen „Plan B“ festlegen, der Handlungsfähigkeit schafft, ohne dass gleich Streit eskaliert.

Was ein Ehevertrag bei Immobilien konkret regeln kann

Ein Ehevertrag kann den güterrechtlichen Rahmen so gestalten, dass Immobilien nicht zum Zankapfel werden. Häufig geht es darum, eine Immobilie ganz oder teilweise aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen oder Wertveränderungen nach einem nachvollziehbaren Maßstab zu behandeln. Ebenso wichtig sind Vereinbarungen zu Eigenkapital: Wurde Geld aus einer Erbschaft, aus einer Schenkung oder aus vorbestehendem Vermögen eingesetzt, kann man festhalten, wie das im Trennungsfall berücksichtigt wird.

Bei gemeinsam finanzierten Immobilien ist auch der Umgang mit dem Kredit zentral. Ein Ehevertrag kann nicht die Bank binden, aber er kann zwischen euch regeln, wer im Innenverhältnis welche Raten tragen soll, wie Ausgleichszahlungen gedacht sind und welche Schritte ihr im Trennungsfall vorrangig gehen wollt. Das nimmt Druck aus einer Situation, in der sonst oft binnen Wochen Entscheidungen über Lebens- und Vermögenswerte fallen müssen.

Wenn Kinder da sind oder geplant werden, spielt außerdem die Frage der Nutzung eine Rolle. Wer bleibt vorübergehend in der Immobilie, wie lange, wer trägt in dieser Zeit laufende Kosten, und wie wird das später ausgeglichen? Solche Regelungen sind nicht „unromantisch“, sondern schützen gerade denjenigen, der sonst im Trennungsfall zwischen Wohnsituation, Betreuung und finanzieller Überforderung zerrieben wird.

Fairness und Wirksamkeit: Warum „zu hart“ später zum Risiko werden kann

Viele wünschen sich beim Thema Immobilie eine einfache Formel: „Das Haus bleibt meins, Punkt.“ In der Realität kann eine allzu einseitige Regelung später angreifbar werden oder zumindest zu erheblichen Konflikten führen, weil sie Lebensrisiken und gemeinsame Beiträge nicht angemessen abbildet. Gerade bei Immobilien ist ein Ehevertrag dann besonders stabil, wenn er nachvollziehbar begründet ist, die Lebensplanung mitdenkt und nicht auf einen Partner „abgewälzt“ wirkt.

Wichtig ist außerdem: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Und bevor es zum Notartermin geht, lohnt sich oft eine saubere inhaltliche Vorbereitung, weil die Immobilie selten isoliert steht. Häufig hängen Unterhalt, Altersvorsorge, unternehmerische Risiken oder Erbschaften mit dran. Wer das Gesamtbild einmal sauber sortiert, vermeidet spätere „Nebenkriegsschauplätze“.

Wenn ihr euch generell fragt, wie man einen Ehevertrag sinnvoll aufbaut und welche Bausteine typischerweise zusammengehören, kann ein Blick in den Überblick zum individuellen Ehevertrag auf der Kanzlei-Seite helfen, um das Thema strukturiert anzugehen.

Beruhigende Einordnung: Ein Ehevertrag ist keine Trennungsplanung, sondern Konfliktvermeidung

Die meisten Paare schließen einen Ehevertrag nicht ab, weil sie an Trennung glauben, sondern weil sie Verantwortung übernehmen wollen. Gerade bei Immobilien beruhigt es, wenn klar ist, was passiert, falls das Leben anders läuft als gedacht: Wer darf bleiben, wie wird ausgeglichen, wie verhindert man finanzielle Schieflagen, und wie bleibt man handlungsfähig gegenüber Bank, Grundbuch und Alltag.

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn viel Eigenkapital im Spiel ist, wenn ein Partner deutlich mehr verdient, wenn eine Immobilie vor der Ehe vorhanden war oder wenn die Finanzierung eng kalkuliert ist. Dann kann eine maßgeschneiderte Regelung viel Geld, Zeit und Nerven sparen, ohne dass ihr euch „schlechter“ vertraut, sondern schlicht besser vorbereitet seid.

Das Ehegattentestament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ohne
ein Testament greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge: ein Ehepartner
würde nur dann zum Alleinerben, wenn es neben ihm keine anderen gesetzlich
festgelegten Erben also Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers
mehr gibt.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments:

Die erste Besonderheit kennen Sie bereits: ein
gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 BGB können nur
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner richten. Eine weitere Besonderheit
besteht in dem Wesen der Gemeinschaftlichkeit, d.h. dass der Entschluss zur Errichtung
von beiden Ehegatten ausgehen muss. Wie ein herkömmliches Testament kann das gemeinschaftliche
Testament bzw. Ehegattentestament privatschriftlich oder öffentlich, d. h. zur
Niederschrift eines Notars, errichtet werden.

Formerleichterung nach § 2267 BGB bei Erfassen nur einer
Urkunde:

Wenn sich die Ehegatten für die privatschriftliche Form
entscheiden, reicht es gemäß der Vorschrift des § 2267 BGB aus, wenn nur einer
der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wichtig ist, dass der
mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und
Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Möglichkeit der Errichtung durch zwei getrennte Urkunden:

Es ist aber auch möglich, zwei getrennte Testamente und diese
sogar in zeitlichem Abstand voneinander zu verfassen. Entscheiden Sie sich für
diese Variante, also für zwei privatschriftliche Einzeltestamente, muss jeder
Ehegatte seine eigene letztwillige Verfügung vollständig und eigenhändig
schreiben sowie unterschreiben oder aber einen Notar mit der Beurkundung
beauftragen. Zusätzlich muss sich dann auch noch der Wille beider Ehegatten zum
gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden ergeben.

Praxistipp:

Ein notariell errichtetes Testament ist nicht unbedingt
notwendig, aber in der Regel zu empfehlen. Auf jeden Fall aber sollten Sie sich
vor der Errichtung eines Testaments von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt
beraten lassen. Nicht alle Notare haben die notwendigen Spezialkenntnisse oder
nehmen sich die notwendige Zeit für eine durchdachte Regelung. Durch nicht
eindeutige Testamente entstehen den Erben oftmals zahlreiche Probleme, die
durch eine gründliche Beratung leicht zu vermeiden sind. Dies dient natürlich
auch dem Andenken des Testators, wenn er den Erben Zeit, Geld und Nerven für erbrechtliche
Auseinandersetzungen erspart.

Ehegattentestament und Scheidung:

Im Falle der Ehescheidung wird ein Ehegattentestament gemäß
§ 2268 i. V. M. 2077 BGB seinem ganzen nach Inhalt in der Regel unwirksam.
Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die ursprünglich gemeinsam
getroffene letztwillige Verfügung auch nach der Ehescheidung Bestand haben soll.
Beweisen muss den sog. Aufrechterhaltungswillen der Ehegatte, der sich auf die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament beruft. Heiraten sich geschiedene
Eheleute einander erneut, wird ihr zuvor gemeinschaftlich errichtetes Testament
übrigens nicht allein deshalb wieder wirksam.

Abänderung eines Ehegattentestaments bezüglich einseitiger
und wechselseitiger Anordnungen:

Zu Lebzeiten beider Eheleute können Änderungen, die beide
wünschen, problemlos vorgenommen werden. Denken Sie hierbei daran, die Änderung
formwirksam (handschriftlich oder notariell) vorzunehmen und mit Datum und Ort zu
versehen. Möchte nur ein Ehegatte Änderungen oder insgesamt vom
Ehegattentestament Abstand nehmen, geht das durch Widerruf, jedoch häufig nur
zu Lebzeiten des anderen Ehegatten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

 Der Vermögensausgleich bei Scheidung

Mit einer Heirat leben die Ehegatten aus rechtlicher Sicht automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen. Ihnen gehört also nichts gemeinsam. Sie bleiben Alleineigentümer der Ihnen vor und während der Ehe gehörenden Sachen. Nur wenn Sie etwas gemeinsam erwerben, z.B. ein Grundstück, und das Miteigentum des anderen Ehegatten zu ½  in das Grundbuch eingetragen wird, sind Sie beide Eigentümer.

Kurz gesagt:  Auch nach der Heirat bleiben Sie Alleininhaber Ihres Vermögens und zwar sowohl hinsichtlich des Vermögens, das Sie vor der Eheschließung besaßen, als auch bezüglich des Vermögens, welches Sie nach der Eheschließung erworben haben.

  1. (Keine) Haftung für Schulden des anderen Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie als  Ehegatte nur für Ihre eigenen vor oder während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten bzw. Schulden, es sei denn Sie haben, z.B. im Rahmen eines Bankkredits, eine Mithaftung des anderen Ehegatten gesondert vereinbart.

  1. Der Ausgleich des Vermögens bei Scheidung in Form einer Geldzahlung

Da die Vermögensmassen getrennt bleiben, findet der Ausgleich nur in Form eines Zahlungsbetrags statt. Sie haben keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, z.B. an Immobilien oder an Wertgegenständen. Der Erwerb von Wertgegenständen und Immobilien durch einen Ehegatten während der Ehe wird aber im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs wertmäßig berücksichtigt. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe vermindert hat. In einem solchen Fall gibt es u.U. keinen Zugewinn und damit keinen Vermögenszuwachs, der im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen wäre. Einen negativen Zugewinn bzw. negatives Vermögen gibt es jedoch nicht.

Ein vereinfachtes Beispiel ohne Bewertung anhand der Verbraucherpreisindizes:

2.1. Das Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte zu Beginn der Ehe besitzt. Die Ehefrau geht mit 100.000 € in die Ehe und der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Hochzeit 300.000 €. Betrachtet wird dabei nicht nur das Barvermögen und das Bankguthaben, sondern es werden alle Vermögenswerte, wie z.B. Aktien, Immobilien, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde, Fahrzeuge etc. einbezogen.

2.2. Das Endvermögen

Das Endvermögen bezeichnet das Vermögen, das der jeweilige Ehegatte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB i.V.m § 261 Abs. 1 ZPO). Auch hier zählen alle Gegenstände, die einen Vermögenswert besitzen hinzu, also z.B. der während der Ehe erworbene Sportwagen. Die Ehefrau kann Barvermögen, Bankguthaben und Sachwerte in Höhe von 600.000 € ihr eigen nenne und der Ehemann Bankguthaben, Aktien und eine Immobilie im Wert von insgesamt 500.000 €.

2.3. Die Berechnung des Zugewinns

Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ergibt den Zugewinn an Vermögen während der Ehezeit. Die Ehefrau hat in unserem Beispiel einen Zugewinn von 500.000 € und der Ehemann von 200.000 € erzielt.

2.4. Die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Zum Ausgleich herangezogen werden kann der Ehegatte, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat. In dem Beispiel ist die Ehefrau ausgleichspflichtig, da sie einen höheren Zugewinn (500.000 €) als der Ehemann (300.000 €) erwirtschaftet hat.

Der Zugewinnausgleichsanspruch knüpft hierbei nicht an das bloße Endvermögen und daran damit an, wer am Ende der Ehe „mehr“ hat. Sondern es soll der tatsächliche Wertzuwachs während der Ehe ausgeglichen werden. Hintergrund ist das gesetzliche Leitbild, das davon ausgeht, dass an einem Vermögenszuwachs während der Ehezeit beide Ehegatten ihren Anteil geleistet haben.

Da nur der Wertzuwachs des Vermögens ausgeglichen wird, kann es beispielsweise sein, dass der im Grunde vermögendere Ehegatte, der mit 1.000.000 € in die Ehe geht und als Endvermögen weiterhin 1.000.000 € hat, von seinem Ehegatten der mit 0 € in die Ehe geht und zum Ende der Ehe einen Betrag von 500.000 € erwirtschaftet hat, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen kann.

2.5. Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Betrag des Zugewinns beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten. Der Ehegatte, der den größeren Wertzuwachs verzeichnen kann, schuldet dem anderen dann die Hälfte des Zuwachses. Im Beispiel der Ehefrau mit 100.000 € Anfangs- und 600.000 € Endvermögen beträgt der Zugewinn 500.000 €. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 200.000 €.

Aufgrund des höheren Wertzuwachses ist die Ehefrau im Zugewinnausgleich ausgleichspflichtig.

Dem Ehemann steht als Ausgleichsforderung der hälftige Differenzbetrag aus den beiden Zugewinnbeträgen zu: Der Differenzbetrag beläuft sich auf 300.000 € (500.000 € – 200.000 €) = 300.000 €. Die Hälfte des Differenzbetrages, und damit also 150.000 € würde dem ausgleichsberechtigten Ehemann als Zugewinnausgleichsanspruch zustehen.

  1. Die Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Die Ausgleichsforderung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte beziffert geltend machen. Das Gericht wird bei der Scheidung ansonsten keinen Vermögensausgleich vornehmen.

3.1. Die Auskunftspflicht, § 1379 BGB

Um herauszufinden, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht, haben die Ehegatten die Pflicht einander Auskunft zu erteilen. Auf Aufforderung sind auch Belege vorzulegen.

3.2. Zeitpunkt der Geltendmachung

Zugewinnausgleichsanspruch wird üblicherweise im Zuge der Ehescheidung geltend gemacht. Die Ausgleichsforderung selbst entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung. Von diesem Zeitpunkt an ist der Zugewinnausgleichsanspruch vererblich und übertragbar. Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs beträgt drei Jahre. Sie können also, wenn Sie beispielsweise im Juni 2017 rechtskräftig geschieden wurden, den Ausgleichsanspruch bis zum 31.12.2020 geltend machen.

  1. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch, § 1385 BGB

In besonderen Fällen kann sogar ein sogenannter vorzeitiger Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Dies gilt für den Fall, dass vermögensmindernde Manipulationen eines Ehegatten bei einer geplanten, aber noch nicht gerichtlich beantragten Scheidung zu befürchten sind oder sie beispielsweise den anderen Ehegatten nicht mehr an einem Vermögenszuwachs teilhaben lassen wollen. Der vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch spielt nur für die Zeit vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten eine Rolle.

Lassen Sie sich am besten von fachkundigen Rechtsanwälten im Familienrecht beraten.

 

Die Beispielsberechnung mit den Vermögenswerten in Tabellenform:

 

                          Ehefrau                    Ehemann
Anfangsvermögen                          100.000,00 €                300.000,00 €
Endvermögen                          600.000,00 €                500.000,00 €
Zugewinn                          500.000,00 €                200.000,00 €
Differenz: 300.000,00 €  

Ausgleichsanspruch:                                                                                                                                          150.000,00 €