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Scheidungstermin online in Deutschland

Scheidungstermin online in Deutschland

Scheidungstermin online: So klappt die Anhörung ohne Anreise per Video

Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung oft nur wenige Minuten. Trotzdem müssen beide Ehegatten grundsätzlich persönlich „aufgerufen“ werden. Genau hier hilft die Videoverhandlung: Der Termin bleibt offiziell, aber die Teilnahme kann online erfolgen.

Eine feste Zusage gibt es nicht. Das Gericht entscheidet, ob Video im konkreten Fall passt.

Sofern die Anreise wegen der Entfernung oder aus anderen Gründen unverhältnismäßig erscheint, kommt eine Anhörung bei einem Richter vor Ort im Wege der sog. Rechtshilfe in Betracht, § 128 Abs. 3 FamFG.

Was heißt „Anhörung“ eigentlich?
Im Scheidungsverfahren gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung und soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). „Anhörung“ heißt im Alltag: Das Gericht fragt nach dem Zeitpunkt und der Art der Trennung und ob beide Partner der Scheidung zustimmen. Dann geht es nur noch um die Einkommens- und ggf. Vermögensverhältnisse und die Ehe kann geschieden werden.

Natürlich möchte das Gericht auch nicht erleben, dass ein geladener Beteiligter einfach nicht erscheint. Wie damals in der Schule gibt es dann für das Schwänzen schnell einen Tadel, nämlich ein sog. Ordnungsgeld (von bis zu 1.000 EUR).

Doch es gibt andere Möglichkeiten, nicht anreisen zu müssen und dennoch geschieden werden zu können, nämlich bspw. die Videokonferenz oder das Verfahren der Rechtshilfe.

Kurz & klar: Video beim Scheidungstermin

  • Grundlage: §§ 113 FamFG, 128a ZPO (Teilnahme per Bild- und Tonübertragung)

  • Ablauf wie im Saal: Identitätscheck, kurze Fragen, Protokoll – keine Aufzeichnung

  • Kein Anspruch: Das Gericht entscheidet nach Eignung und Technik; die Entscheidung ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Auch dann kommt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe nach § 128 Abs. 3 FamFG aber noch in Betracht.

  • Technik: Endgerät mit Kamera/Mikro, stabile Verbindung, E-Mail für den Einladungslink

  • Kosten: Seit 19.07.2024 fällt die frühere „Videopauschale“ (15 € je angefangene 30 Min.) weg

  • Alternative: Anhörung durch einen Richter vor Ort (Rechtshilfeverfahren)

So läuft die Videoverhandlung praktisch ab

Du bekommst einen Link und eine knappe Anleitung. Viele Gerichte setzen auf browserbasierte Lösungen, oft wird der „Raum“ erst kurz vor Termin freigeschaltet. Im Termin selbst ist es wie vor Ort: Der Richter oder die Richterin stellt Fragen, das Protokoll wird geführt, und am Ende wird der Scheidungsbeschluss angekündigt bzw. ergeht später schriftlich.

Auch die Beauftragung des Anwalts kann online stattfinden

Du kannst einen Anwalt auch online mit der Scheidung beauftragen, dann musst du auch nicht zu einem Kanzleitermin erscheinen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Anwalt aus, der andere Partner kann der Scheidung selbst zustimmen. Für eine Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich, dass der Ehepartner, der die Scheidung nicht selbst einreicht, dieser zustimmt. Dann weiß das Gericht, dass es ein kurzer Termin werden wird, den es noch irgendwo „dazwischenquetschen“ kann, um die Akte schließen zu können.

Zustimmung des anderen Ehepartners: Warum eine normale E-Mail nicht reicht

Mit einer einfachen E-Mail kannst du gegenüber dem Gericht in der Regel weder wirksam erklären noch Fristen sicher wahren. Der elektronische Rechtsverkehr verlangt „sichere Übermittlungswege“. Anwältinnen und Anwälte nutzen dafür das beA. Für Bürgerinnen und Bürger gibt es „Mein Justizpostfach“ (MJP): eine sichere, verschlüsselte Kommunikation über BundID. Bei uns ist die eigene Kommunikation des Ehepartners mit dem Gericht im Vorfeld des mündlichen Scheidungstermins aber gar nicht notwendig, weil wir die Zustimmung zur Scheidung durch den anderen Ehepartner zur Unterschrift gern fertig vorbereiten und zusammen mit dem Scheidungsantrag einreichen – für ein noch schnelleres Verfahren.

Zusammenfassung

Die persönliche Anhörung ist Pflicht beim Scheidungstermin, diese kann aber häufig auch per Video erfüllt werden. Der Termin läuft dann wie im Gerichtssaal – nur ohne Anreise. Entscheidend sind die gerichtliche Gestattung, ausreichende Technik und sichere Kommunikationswege statt normaler E-Mail. Auch der Anwalt kann online beauftragt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann man sich die Kosten für einen Anwalt teilen, der andere Ehepartner kann selbst sicher über das MJP mit dem Gericht korrespondieren, was aber bei einvernehmlichen Scheidungen mit uns nicht notwendig ist.

Typische Stolperstellen

  • Online-Verhandlung wird nicht gestattet, dann kommt die Rechtshilfe noch in Frage (s.o.)

  • Ungeeigneter Ort: Hintergrundgeräusche, schlechte Verbindung, fehlender Ausweis

  • Fristsachen per normaler E-Mail geschickt statt über sicheren Übermittlungsweg

Key Take-aways

  • Anhörung ist der kurze Pflicht-Check vor der Scheidung (§ 128 FamFG)

  • Video ist möglich, aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts (§ 128a ZPO)

  • Keine Aufzeichnung, sondern Protokoll wie üblich

  • Normale E-Mails sind im Gerichtskontakt meist nicht „rechtssicher“

  • MJP kann den Austausch und Zustellungen deutlich beschleunigen, ist aber unnötig, wenn der die Scheidung einreichende Anwalt auch gleich die schriftliche Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung mit dem Scheidungsantrag einreicht

  • Seit 19.07.2024 keine extra Gerichtsgebühr nur wegen Video

Eine Videoverhandlung ist oft eine pragmatische Lösung, wenn der Termin kurz ist und die Anreise unverhältnismäßig wäre. Im Ergebnis zählt eine saubere Organisation, damit der Termin erfolgreich ist.

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt

Egal in welcher Phase man sich befindet – Trennung, Scheidung oder beim Thema Ehevertrag: Fragen zum Unterhalt begegnen mir beinahe täglich. Und fast immer besteht dabei Aufklärungsbedarf. Grund genug, ein paar Zeilen dazu zu schreiben: Wann können Ehepartner Unterhalt verlangen, wie lange steht er ihnen zu und in welcher Höhe?

Die Grundidee ist schon sehr alt

Unsere heutigen Gesetze haben oft eine lange Reise hinter sich – viele stammen aus anderen Zeiten und tragen deren Denkweise noch immer in sich. Während heutzutage die meisten Ehen sogenannte Doppelverdiener-Ehen sind, in denen beide Partner berufstätig sind oder zumindest ein zusätzliches Teilzeit-Einkommen neben dem Einkommen des Hauptverdieners haben, sah das früher ganz anders aus. Das Bild der klassischen Hausfrauenehe hat unser Unterhaltsrecht nachhaltig geprägt – und das spürt man bis heute.

Wenn also der Partner, der das Geld verdient hat, die Ehe verlässt, soll der andere nicht mittellos dastehen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung steht der wirtschaftlich schwächeren Person daher grundsätzlich die Hälfte des Einkommens des anderen zu. Der Begriff „Ehemann“ meint in diesem Zusammenhang die klassische Rollenverteilung – heutzutage kann natürlich auch die Ehefrau die finanzstärkere Person sein.

Doch worum geht es beim Ehegattenunterhalt? Es geht um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt oder Nachehelicher Unterhalt: Was ist der Unterschied?

Der Trennungsunterhalt soll jedenfalls den ehelichen Lebensstandard vorläufig sichern – an diesen hat man sich im Laufe der Ehe gewöhnt und er sich nicht sofort drastisch verändern. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB und wird nach einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Er ist grundsätzlich immer zu zahlen (sicher auch damit keiner der Staatskasse unnötig zur Last fällt).

Der nacheheliche Unterhalt hingegen ist die Ausnahme. Denn mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gilt das Prinzip der Eigenverantwortung: Oder wie ich es gerne formuliere: „Einmal Zahnarztfrau, immer Zahnarztfrau“ – das gilt heute nicht mehr. Wer kann, soll selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

Der nacheheliche Unterhalt richtet sich hingegen nach den §§ 1569 ff. BGB. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen, z.B. Kinderbetreuung (§ 1570 BGB, mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes), Krankheit (§ 1572 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder Ausbildung/Fortbildung/Umschulung (§ 1575 BGB). Dann gibt es noch den Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB), der geschuldet ist, wenn aus sonstigen schwerwiegenden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Wie viel oder der imaginäre Topf

Stell dir vor ihr werft eure Einkommen beide in einen Topf und dürft dann die Hälfte wieder herausnehmen. So ist das ungefähr mit dem Ehegattenunterhalt. Man nennt es deshalb auch Halbteilungsgrundsatz.

Der Selbstbehalt (Eigenbedarf)

Ihr müsst aber nicht alles in den Topf werfen und euer Partner auch nicht. Wenn ihr bspw. Gehalt bekommt, müsst ihr davon nur 90 % hineinwerfen. Wenn ihr davon noch Unterhalt an eure minderjährigen Kinder zahlt, wird auch das abgezogen. Genauso ist es bei laufenden Verbindlichkeiten, die schon zur Ehezeit bestanden haben. Und wenn ihr danach unter 1.600 EUR landet, müsst ihr eurem Ehepartner nichts abgegeben bzw. nur bis zu dieser Grenze (Stand 2026). Die maßgeblichen Werte verändern sich jedes Jahr mit der Herausgabe der Düsseldorfer Tabelle.

Aber auch nach oben sind Grenzen gesetzt.

Bei verhältnismäßig hohem Einkommen (derzeit von über 11.200 € mtl.) kann Unterhalt oberhalb dieses Betrages nicht mehr nach dem Halbteilungsgrundsatz verlangt werden. Erforderlich ist dann im Streitfall, dass vom Unterhaltsberechtigten konkret nachgewiesen wird, dass während der Ehe mehr als dieser Betrag monatlich konsumiert wurde und dieses Konsumverhalten dem ehelichen Lebensniveau entsprach.

Dauer der Unterhaltspflicht

Die Pflicht zum Unterhalt ist meist befristet. Sollten keine Gründe für eine kürzere Unterhaltsdauer sprechen, kann man mit 1/4 bis 1/3 der Ehedauer rechnen. War man also 20 Jahre verheiratet, ist eine Unterhaltsverpflichtung von 5 bis 7 Jahren denkbar.

Kann auf den Ehegattenunterhalt verzichtet werden?

Wie man sich leicht vorstellen kann, kann über die Voraussetzungen .einer Unterhaltspflicht gut gestritten werden, was auch jeden Tag passiert. Da liegt es nahe, den Verzicht auf den Unterhalt zwischen Ehepartnern in einem Ehevertrag vereinbaren zu wollen.

Grundsätzlich kann auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet werden. Rechtssicher geht das meist nur mit einem notariellen Ehevertrag (§ 1410 BGB) oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ein vollständiger vorweggenommener Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist hingegen unwirksam.

Kindesunterhalt ist übrigens ein Anspruch des Kindes und auf den können die Ehepartner nicht verzichten. Sie können aber dennoch Regelungen hierzu im Ehevertrag treffen, was anlässlich einer Trennung auch üblich ist.

Wichtig: Unterhalt muss gefordert werden

Wer den ihm zustehenden Unterhalt nicht fordert kann ihn rückwirkend meist nicht mehr fordern. Deshalb ist es grundsätzlich wichtig, zur Zahlung von Unterhalt aufzufordern, selbst wenn man beispielsweise bereits in einem Mediationsverfahren ist…

Ehevertrag Immobilie Eigenheim

Ehevertrag Immobilie Eigenheim

Ehevertrag und Immobilie: So schützt ihr Haus und eure Finanzierung fair

Wenn eine Immobilie im Spiel ist, wird aus „wir regeln das schon irgendwie“ schnell eine der größten Streitfragen bei Trennung oder Scheidung. Denn ein Haus oder eine Wohnung ist selten nur ein Vermögenswert. Oft hängen daran ein Kredit, Eigenleistungen, Familienplanung und die Frage, wer dort weiter wohnen kann oder soll. Ein Ehevertrag kann genau an dieser Stelle Klarheit schaffen: nicht als Misstrauensbeweis, sondern als gemeinsamer Plan, der Konflikte später deutlich unwahrscheinlicher macht.

Eine Heirat geht ja furchtbar schnell, aber die Scheidung ist immer so zeitraubend. (Brigitte Bardot)

Warum „Ehevertrag + Immobilien“ ein eigener Blick wert ist

Ohne besondere Vereinbarung lebt ein Ehepaar in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass automatisch alles „gemeinsam“ gehört, aber Wertsteigerungen und Vermögenszuwächse während der Ehe können im Scheidungsfall ausgeglichen werden. Bei Immobilien ist das besonders relevant, weil hier wenige Jahre schnell große Beträge ausmachen können, etwa durch Tilgung, Renovierungen oder steigende Marktpreise.

Dazu kommt: Viele Immobilien werden nicht aus „freiem Vermögen“ gekauft, sondern finanziert. Wer unterschreibt den Darlehensvertrag, wer ist im Grundbuch, wer bringt Eigenkapital ein, wer übernimmt Umbau und Instandhaltung, und wie wird das bewertet? Ein Ehevertrag kann diese Punkte vorab verständlich regeln, damit später nicht jede Erinnerung zur Verhandlungsposition wird.

Grundbuch, Kredit, Eigenkapital: drei Ebenen, die oft verwechselt werden

Bei Immobilien laufen in der Praxis drei Ebenen nebeneinander, die man sauber trennen sollte. Erstens: Eigentum. Das steht im Grundbuch und entscheidet, wem die Immobilie rechtlich gehört. Zweitens: Schuld und Haftung. Das steht im Darlehensvertrag und entscheidet, wer gegenüber der Bank zahlen muss, auch wenn man längst getrennt lebt. Drittens: Ausgleich zwischen den Ehegatten. Das ist die Frage, ob und wie Beiträge eines Partners später finanziell berücksichtigt werden, selbst wenn er nicht Eigentümer ist oder nicht im Kredit steht.

Genau diese Trennung ist häufig der Schlüssel zu fairen Lösungen. Ein Ehevertrag kann zum Beispiel anknüpfen an das, was ihr wirklich wollt: Eigentum soll klar bleiben, Beiträge sollen aber angemessen berücksichtigt werden. Oder umgekehrt: Eigentum soll gemeinsam sein, dafür soll im Trennungsfall ein schneller, planbarer Mechanismus greifen, etwa Verkauf, Übernahme gegen Ausgleich oder eine befristete Nutzung.

Typische Konstellationen und was daran im Trennungsfall „wehtut“

Kauft ein Partner die Immobilie schon vor der Ehe, bleibt sie grundsätzlich sein Eigentum. Trotzdem kann sich während der Ehe ein erheblicher Wertzuwachs ergeben, und auch die gemeinsame Lebensgestaltung spielt wirtschaftlich hinein. Häufig entstehen dann Diskussionen darüber, ob Tilgungen aus gemeinsamen Mitteln oder Renovierungen „mitgezählt“ werden und wie man das sauber abgrenzt.

Wird während der Ehe gekauft und nur ein Partner steht im Grundbuch, fühlen sich viele Paare zunächst sicher, weil „das Eigentum doch eindeutig ist“. Später zeigt sich aber, dass der andere Partner vielleicht jahrelang finanziell oder durch Arbeit am Haus mitgetragen hat. Ohne klare Regeln kommt dann oft die schwierige Frage: War das „gemeinsames Leben“ oder war das ein Beitrag, der einen Ausgleich verdient?

Stehen beide im Grundbuch, wirkt das romantisch und fair, aber im Trennungsfall kann es lähmen. Wenn beide Eigentümer sind, müssen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Ist die Kommunikation schlecht, können Verkauf, Vermietung oder Übernahme blockieren, während Kreditraten weiterlaufen. Ein Ehevertrag kann hier einen „Plan B“ festlegen, der Handlungsfähigkeit schafft, ohne dass gleich Streit eskaliert.

Was ein Ehevertrag bei Immobilien konkret regeln kann

Ein Ehevertrag kann den güterrechtlichen Rahmen so gestalten, dass Immobilien nicht zum Zankapfel werden. Häufig geht es darum, eine Immobilie ganz oder teilweise aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen oder Wertveränderungen nach einem nachvollziehbaren Maßstab zu behandeln. Ebenso wichtig sind Vereinbarungen zu Eigenkapital: Wurde Geld aus einer Erbschaft, aus einer Schenkung oder aus vorbestehendem Vermögen eingesetzt, kann man festhalten, wie das im Trennungsfall berücksichtigt wird.

Bei gemeinsam finanzierten Immobilien ist auch der Umgang mit dem Kredit zentral. Ein Ehevertrag kann nicht die Bank binden, aber er kann zwischen euch regeln, wer im Innenverhältnis welche Raten tragen soll, wie Ausgleichszahlungen gedacht sind und welche Schritte ihr im Trennungsfall vorrangig gehen wollt. Das nimmt Druck aus einer Situation, in der sonst oft binnen Wochen Entscheidungen über Lebens- und Vermögenswerte fallen müssen.

Wenn Kinder da sind oder geplant werden, spielt außerdem die Frage der Nutzung eine Rolle. Wer bleibt vorübergehend in der Immobilie, wie lange, wer trägt in dieser Zeit laufende Kosten, und wie wird das später ausgeglichen? Solche Regelungen sind nicht „unromantisch“, sondern schützen gerade denjenigen, der sonst im Trennungsfall zwischen Wohnsituation, Betreuung und finanzieller Überforderung zerrieben wird.

Fairness und Wirksamkeit: Warum „zu hart“ später zum Risiko werden kann

Viele wünschen sich beim Thema Immobilie eine einfache Formel: „Das Haus bleibt meins, Punkt.“ In der Realität kann eine allzu einseitige Regelung später angreifbar werden oder zumindest zu erheblichen Konflikten führen, weil sie Lebensrisiken und gemeinsame Beiträge nicht angemessen abbildet. Gerade bei Immobilien ist ein Ehevertrag dann besonders stabil, wenn er nachvollziehbar begründet ist, die Lebensplanung mitdenkt und nicht auf einen Partner „abgewälzt“ wirkt.

Wichtig ist außerdem: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Und bevor es zum Notartermin geht, lohnt sich oft eine saubere inhaltliche Vorbereitung, weil die Immobilie selten isoliert steht. Häufig hängen Unterhalt, Altersvorsorge, unternehmerische Risiken oder Erbschaften mit dran. Wer das Gesamtbild einmal sauber sortiert, vermeidet spätere „Nebenkriegsschauplätze“.

Wenn ihr euch generell fragt, wie man einen Ehevertrag sinnvoll aufbaut und welche Bausteine typischerweise zusammengehören, kann ein Blick in den Überblick zum individuellen Ehevertrag auf der Kanzlei-Seite helfen, um das Thema strukturiert anzugehen.

Beruhigende Einordnung: Ein Ehevertrag ist keine Trennungsplanung, sondern Konfliktvermeidung

Die meisten Paare schließen einen Ehevertrag nicht ab, weil sie an Trennung glauben, sondern weil sie Verantwortung übernehmen wollen. Gerade bei Immobilien beruhigt es, wenn klar ist, was passiert, falls das Leben anders läuft als gedacht: Wer darf bleiben, wie wird ausgeglichen, wie verhindert man finanzielle Schieflagen, und wie bleibt man handlungsfähig gegenüber Bank, Grundbuch und Alltag.

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn viel Eigenkapital im Spiel ist, wenn ein Partner deutlich mehr verdient, wenn eine Immobilie vor der Ehe vorhanden war oder wenn die Finanzierung eng kalkuliert ist. Dann kann eine maßgeschneiderte Regelung viel Geld, Zeit und Nerven sparen, ohne dass ihr euch „schlechter“ vertraut, sondern schlicht besser vorbereitet seid.

Ehevertrag Gütertrennung

Ehevertrag Gütertrennung

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?

Viele Paare stellen sich diese Frage erst, wenn es konkret wird – kurz vor der Hochzeit, beim Immobilienkauf oder wenn ein Unternehmen ins Spiel kommt. Dann suchen sie nach Klarheit. Oft stoßen sie auf Begriffe, die mehr verwirren als helfen. Dabei ist die Grundentscheidung gar nicht so kompliziert – wenn man weiß, worauf es ankommt.

Dieser Artikel erklärt, was Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft wirklich bedeuten, wo sie sich unterscheiden und warum die Wahl häufig folgenreicher ist als gedacht.

Was der Güterstand überhaupt regelt

Der Güterstand bestimmt nicht, wem was gehört. Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner während der Ehe getrennt. Wer ein Haus besitzt, besitzt es weiter. Wer Schulden hat, haftet dafür weiter allein. Aber Achtung, wenn der Gerichtsvollzieher kommt. Dann gilt nach § 1362 BGB die gesetzliche Vermutung, dass bewegliche Dinge dem Ehepartner mit den Schulden gehören. Diese Vermutung müsste dann widerlegt werden, bspw. durch ein öffentlich beglaubigtes Verzeichnis der persönlichen Gegenstände.

Was der Güterstand regelt, ist etwas anderes: Was passiert, wenn die Ehe endet – durch Scheidung oder Tod. Genau da liegt der entscheidende Unterschied.

Die gesetzliche Ausgangslage: Zugewinngemeinschaft als Normalfall

Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – geregelt in §§ 1363 ff. BGB. Das Vermögen beider Partner bleibt getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe findet ein Ausgleich statt: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat (den sogenannten Zugewinn), gleicht die Hälfte der Differenz an den anderen aus. Einfach ausgedrückt müssen beide Ehepartner ihr während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen in einen fiktiven Topf werfen und dürfen danach wieder die Hälfte entnehmen. Dabei geht es aber immer um einen Wertausgleich in Geld, es findet keine Neuordnung von Eigentumsverhältnissen statt.

Gütertrennung ist dagegen ein Wahlgüterstand. Sie tritt nicht automatisch ein, sondern muss ausdrücklich per notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart werden. Ohne diesen Vertrag gilt in Deutschland für verheiratete Paare die Zugewinngemeinschaft. Ausnahmen können vorkommen, wenn das Paar einen Auslandsbezug hat und bspw. nach der Eheschließung zunächst im Ausland gelebt hat.

Was bei der Scheidung passiert

Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder behält, was er aufgebaut hat.

Bei der Zugewinngemeinschaft ist nach dem Gesetz das Anfangs- und das Endvermögen jedes Partners zu vergleich. Der Zuwachs im Endvermögen ist der sog. Zugewinn. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Stichtag des Anfangsvermögens der Tag der standesamtlichen Heirat. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz, was auf den oben genannten, fiktiven Topf hinauskommt.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Maßanzug statt Schema F

Die Zugewinngemeinschaft kann sich aber auch modifizieren lassen. Wie sie genau modifiziert, also abgeändert wird, ist Frage des Einzelfalls. Möglich ist auch eine Modifikation bis hin zur Gütertrennung. Dann wird der Zugewinn für den Fall der Scheidung komplett ausgeschlossen. Das ist dann im Ergebnis gleichbedeutend mit der Gütertrennung. Der Unterschied liegt dann nur in der erbrechtlichen Bedeutung. Die Modifikation des Zugewinns ist für den länger lebenden Ehepartner grundsätzlich vorteilhafter und dieser Vorteil soll bei einer lebenslangen Ehe durch sie gesichert werden. Dazu gleich mehr.

Möglich ist aber auch die Herausnahme bestimmter Gegenstände aus dem Zugewinn wie bspw. Immobilienvermögen oder aber Unternehmensbeteiligungen. Auch der Wertzuwachs bei geerbten Vermögen wird gern ausgeschlossen.

Erbschaften und Schenkungen seitens der Verwandtschaft – wie verhält es sich damit eigentlich bei einer Zugewinngemeinschaft? Diese fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Der rechnerische Weg ist, dass sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Steigen die geerbten Gegenstände während der Ehe aber im Wert, fällt der Wertzuwachs wiederum in den Zugewinn. Dann muss das geerbte Haus im Zweifel nur wegen dieses Wertzuwachses bewertete werden und zwar zum Zeitpunkt des Empfangs und zum Zeitpunkt des Endvermögens. Das wird mit dem Ehevertrag gern vermieden.

Oft übersehen bei der Gütertrennung: Der Erbfall

Hier liegt der eigentliche Knackpunkt. Viele Paare denken beim Güterstand nur an die Scheidung. Der Erbfall wird vergessen – und das kann teuer für den länger lebenden Ehepartner werden.

Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Damit erbt er oder sie neben gemeinsamen Kindern typischerweise die Hälfte, wenn es kein Testament gibt.

Bei Gütertrennung entfällt diese pauschale Erhöhung. Der überlebende Partner erbt dann neben zwei Kindern zum Beispiel nur ein Drittel und bei drei Kindern nur ein Viertel – statt der Hälfte. Bei einem Nachlass von 800.000 Euro ist das ein Unterschied von 200.000 Euro.

Außerdem fällt bei der Gütertrennung ein steuerlicher Vorteil weg: Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, kann im Erbfall nach dem Versterben des anderen Ehepartners den Zugewinnausgleich mit dem Ergebnis geltend machen, dass der Teil des Erbes, der dem Zugewinn entspricht, steuerfrei ist (§ 5 ErbStG). Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Erbteil des Ehepartners mehr als den Schenkungssteuerfreibetrag (§ 16 ErbStG) und der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) (zusammen derzeit 756.000 EUR) ausmacht, wobei auch lebzeitige Schenkungen den noch zur Verfügung stehenden Freibetrag schon reduziert haben können.

Natürlich lässt das Finanzamt nicht jeden Vortrag gelten, sondern verlangt eine nachvollziehbare Berechnung des Zugewinns, wenn dieser steuerlich geltend gemacht wird.

Bei Gütertrennung kann der Steuervorteil des Zugewinnausgleichs jedoch von Vorneherein nicht geltend gemacht werden. Der hinterbliebene Partner muss das gesamte Erbe abzüglich der allgemeinen Freibeträge versteuern.

Typische Missverständnisse im Überblick

  • Der Güterstand regelt nicht das Eigentum während der Ehe, sondern den Ausgleich bei deren Ende
  • Gütertrennung tritt nicht automatisch ein – sie braucht immer einen notariellen Ehevertrag
  • Zugewinngemeinschaft bedeutet keine gemeinsame Haftung für Schulden des anderen. Aber Achtung, wenn der Gerichtsvollzieher kommt und das gilt auch bei Gütertrennung!
  • Auch die Zugewinngemeinschaft lässt sich per Ehevertrag modifizieren, sodass im Prinzip eine Gütertrennung besteht – erbrechtliche und steuerliche Vorteile werden so aber meist besser gewahrt
  • Im Erbfall ist Gütertrennung für den überlebenden Ehepartner häufig nachteilig gegenüber der Zugewinngemeinschaft
  • Der steuerliche Vorteil nach § 5 ErbStG gilt nur bei bestehender Zugewinngemeinschaft

 

Wer einen Ehevertrag oder eine Anpassung des Güterstands in Betracht zieht, findet auf unserer Seite zum Ehevertrag weitere Informationen zum Ablauf einer Beratung. Eine passgenaue Gestaltung ist insofern wichtig, weil nur ein passender Ehevertrag die Lastenverteilung innerhalb der Ehe richtig berücksichtigen und damit auch Streit im Scheidungsfall vermeiden kann.

 

Preisnachlass für eine einvernehmliche Scheidung?

Was hält das Versprechen, dass die einvernehmliche (Online-)Scheidung günstiger ist?

Eine Gebührensenkung durch eine Reduzierung des Streitwerts um 20 bis 30 % bei einer einvernehmlichen Scheidung wird von manchen Kanzleien als Möglichkeit angepriesen, Kosten zu sparen. Doch ist dies realistisch oder lediglich eine Marketingstrategie?

Keine Sonderregeln für die sog. Online-Scheidung.

Es gibt keine besonderen Gebühren für die Online-Scheidung. Eine reine Online-Scheidung ohne Gerichtstermin, bei dem die Ehepartner erscheinen müssen, gibt es (bislang) in Deutschland auch nicht. Man kann daher sagen, dass es eine Online-Scheidung nicht gibt und auch diese Vokabel, wie die angebliche Möglichkeit, Geld sparen zu können, eher Marketingsprech ist, als alles andere. Eine Online-Scheidung meint bislang schlicht: Der Auftrag für die Einreichung des Scheidungsantrags wird dem Anwalt online erteilt, ohne die Kanzlei von innen gesehen zu haben.

Ist eine einvernehmliche Scheidung kostengünstiger als eine streitige?

Informationen fraglicher Anbieter von sog. Online-Scheidungen zufolge werden auf verschiedenen Internetseiten Möglichkeiten zur Reduzierung des Verfahrenswerts bei einer einvernehmlichen Scheidungen beworben. Es wird oft empfohlen, einen entsprechenden Antrag bereits im Scheidungsantrag zu stellen, um die Kosten und auch bereits den Gerichtskostenvorschuss zu senken. Doch seien Sie nicht zu sehr enttäuscht: Nur, weil Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, hat das noch keinen Einfluss auf den Verfahrenswert, der für die Kosten des Gerichtsverfahrens bestimmend ist und der letztlich vom Gericht festgesetzt wird. Wer anderes behauptet, bleibt meist die Begründung schuldig und wenn nicht, könnte diese sicherlich nicht überzeugen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.201610 WF 71/15

Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht.
(amtlicher Leitsatz, OLG Brandenburg aaO; Rn. 34 aaO)

Eine Streitwertreduzierung ist nach dem Gesetz für den Fall der Einvernehmlichkeit einer Scheidung weder vorgesehen, noch Gerichtspraxis. Das OLG Brandenburg hat dem obergerichtlich auch ausdrücklich eine Absage erteilt und Gerichtsentscheidungen, die anderes nahelegen, sind hier nicht bekannt. Hier können Sie die Entscheidung im Volltext lesen (klick).

Halten Sie sich vor Augen: Bei der Scheidung geht es wirklich nur um die Scheidung selbst. Streitig wäre eine Scheidung daher nur, wenn bspw. strittig ist, ob die Ehe gescheitert ist. Finanzielle Fragen wie Unterhalt und Zugewinn spielen dabei keine Rolle, diese bringen ihre eigenen Verfahrenswerte mit sich, sofern sie im Verbund verhandelt werden. Was soll daher eine Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigen? Dass Sie sich nicht über den Trennungszeitpunkt streiten und auch nicht darüber, ob Sie geschieden werden sollten? Das fällt weder rechtlich, noch tatsächlich für die Bedeutung der Angelegenheit ins Gewicht. Das OLG Brandenburg hat zudem festgehalten, dass die einverständliche Scheidung heutzutage den Regelfall darstelle (aaO, Rn. 34). Diskussionen, ob streitige Scheidungen den Verfahrenswert erhöhen, werden andererseits nicht geführt, könnte man ergänzen.

Maßgeblich ist der Verfahrenswert, der vom Gericht bestimmt wird

Die Höhe der Gerichtskosten und der Mindestgebühr für den Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgesetzt wird. Der Verfahrenswert ist zwar bei einer einvernehmlichen Scheidung günstiger, als wenn auch noch über Folgesachen wie z.B. den Zugewinn im Verbund entschieden werden muss. An der Höhe des Verfahrenswerts für die reine Scheidung (ohne Klärung etwaiger Folgesachen wie den Zugewinn) ändert sich hierdurch aber rein gar nichts.

Wenn überhaupt, wird der Verfahrenswert durch das Gericht auf Antrag daher bei einer einvernehmlichen Scheidung aus Billigkeitserwägungen reduziert. Darauf sollte man sich aber lieber nicht verlassen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung wird daher mit oder ohne fragwürdigen Marketingversprechen gleich hoch ausfallen, wenn der Rechtsanwalt die Scheidung für die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehene Mindestgebühr für das gerichtliche Verfahren einreicht. Höhere Gebühren können auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung anfallen.

Gut zu wissen:  Unsere Kanzlei rechnet bei einer einvernehmlichen Scheidung übrigens nur die gesetzliche Mindestgebühr nach dem RVG ab, wir sind daher nicht teurer oder günstiger, als Anbieter der sog. Online-Scheidung. 

Wann sollte eine Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts gestellt werden?

Wenn überhaupt, sollte der Antrag auf Reduzierung der Verfahrenskosten erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt werden, da er auf diese Weise das Verfahren nicht verzögern kann.

Es wird sogar dringend davon abgeraten, bereits im Scheidungsantrag eine Verfahrenswertreduzierung zu beantragen, da dies zu Verzögerungen führen könnte. Denn wenn sich das Gericht mit der Berechnung der Verfahrenskosten in der Antragsschrift des Rechtsanwalts schwertut und die Gerichtskosten ggf. gleich in regulärer Höhe anfordern will, landet die Akte vielleicht erst einmal auf dem Stapel der „schwierigen Fälle“. Die Erfolgsaussichten des Antrags sind darüber hinaus auch aus dem genannten Grund gering, weil es, wie gesagt, keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenreduktion nur aufgrund der Einvernehmlichkeit einer Scheidung gibt.

Eine endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt üblicherweise erst im Scheidungstermin, wenn alle relevanten Punkte berücksichtigt werden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sollte daher auch erst ein Antrag auf eine Reduzierung des Verfahrenswerts aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung beantragt werden. Ggf. hat man bei seinem Richter Glück und auch er freut sich darüber, wenn Sie Gebühren sparen können. Auf diese Hoffnung bauen kann man aber leider meist nicht.

Fazit:

Natürlich spart jeder gern Geld. Die Reduzierung der Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens durch die Einvernehmlichkeit einer Scheidung bleibt aber die absolute Ausnahme, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Eine Werbung von Rechtsanwälten, eine Kostenreduktion mit Sicherheit erreichen zu können, wäre nicht seriös. Diese Garantie wird auch meist nicht abgegeben und die fraglichen Verfahrensbevollmächtigten werden sich, wenn es schief geht, später aller Voraussicht nach darauf berufen, dass dieses Gericht anders als andere Gerichte eben nicht mitgespielt habe und die Schuld von sich weisen. Sie persönlich zahlen aber keinen Cent weniger für Ihre Scheidung und diese wird bei einer verfrühten Stellung des Antrags auf Kostenreduktion unter Umständen auch noch verzögert.