Inhaltsverzeichnis
Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?
Viele Paare stellen sich diese Frage erst, wenn es konkret wird – kurz vor der Hochzeit, beim Immobilienkauf oder wenn ein Unternehmen ins Spiel kommt. Dann suchen sie nach Klarheit. Oft stoßen sie auf Begriffe, die mehr verwirren als helfen. Dabei ist die Grundentscheidung gar nicht so kompliziert – wenn man weiß, worauf es ankommt.
Dieser Artikel erklärt, was Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft wirklich bedeuten, wo sie sich unterscheiden und warum die Wahl häufig folgenreicher ist als gedacht.
Was der Güterstand überhaupt regelt
Der Güterstand bestimmt nicht, wem was gehört. Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner während der Ehe getrennt. Wer ein Haus besitzt, besitzt es weiter. Wer Schulden hat, haftet dafür weiter allein. Aber Achtung, wenn der Gerichtsvollzieher kommt. Dann gilt nach § 1362 BGB die gesetzliche Vermutung, dass bewegliche Dinge dem Ehepartner mit den Schulden gehören. Diese Vermutung müsste dann widerlegt werden, bspw. durch ein öffentlich beglaubigtes Verzeichnis der persönlichen Gegenstände.
Was der Güterstand regelt, ist etwas anderes: Was passiert, wenn die Ehe endet – durch Scheidung oder Tod. Genau da liegt der entscheidende Unterschied.
Die gesetzliche Ausgangslage: Zugewinngemeinschaft als Normalfall
Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – geregelt in §§ 1363 ff. BGB. Das Vermögen beider Partner bleibt getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe findet ein Ausgleich statt: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat (den sogenannten Zugewinn), gleicht die Hälfte der Differenz an den anderen aus. Einfach ausgedrückt müssen beide Ehepartner ihr während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen in einen fiktiven Topf werfen und dürfen danach wieder die Hälfte entnehmen. Dabei geht es aber immer um einen Wertausgleich in Geld, es findet keine Neuordnung von Eigentumsverhältnissen statt.
Gütertrennung ist dagegen ein Wahlgüterstand. Sie tritt nicht automatisch ein, sondern muss ausdrücklich per notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart werden. Ohne diesen Vertrag gilt in Deutschland für verheiratete Paare die Zugewinngemeinschaft. Ausnahmen können vorkommen, wenn das Paar einen Auslandsbezug hat und bspw. nach der Eheschließung zunächst im Ausland gelebt hat.
Was bei der Scheidung passiert
Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder behält, was er aufgebaut hat.
Bei der Zugewinngemeinschaft ist nach dem Gesetz das Anfangs- und das Endvermögen jedes Partners zu vergleich. Der Zuwachs im Endvermögen ist der sog. Zugewinn. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Stichtag des Anfangsvermögens der Tag der standesamtlichen Heirat. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz, was auf den oben genannten, fiktiven Topf hinauskommt.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Maßanzug statt Schema F
Die Zugewinngemeinschaft kann sich aber auch modifizieren lassen. Wie sie genau modifiziert, also abgeändert wird, ist Frage des Einzelfalls. Möglich ist auch eine Modifikation bis hin zur Gütertrennung. Dann wird der Zugewinn für den Fall der Scheidung komplett ausgeschlossen. Das ist dann im Ergebnis gleichbedeutend mit der Gütertrennung. Der Unterschied liegt dann nur in der erbrechtlichen Bedeutung. Die Modifikation des Zugewinns ist für den länger lebenden Ehepartner grundsätzlich vorteilhafter und dieser Vorteil soll bei einer lebenslangen Ehe durch sie gesichert werden. Dazu gleich mehr.
Möglich ist aber auch die Herausnahme bestimmter Gegenstände aus dem Zugewinn wie bspw. Immobilienvermögen oder aber Unternehmensbeteiligungen. Auch der Wertzuwachs bei geerbten Vermögen wird gern ausgeschlossen.
Erbschaften und Schenkungen seitens der Verwandtschaft – wie verhält es sich damit eigentlich bei einer Zugewinngemeinschaft? Diese fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Der rechnerische Weg ist, dass sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Steigen die geerbten Gegenstände während der Ehe aber im Wert, fällt der Wertzuwachs wiederum in den Zugewinn. Dann muss das geerbte Haus im Zweifel nur wegen dieses Wertzuwachses bewertete werden und zwar zum Zeitpunkt des Empfangs und zum Zeitpunkt des Endvermögens. Das wird mit dem Ehevertrag gern vermieden.
Oft übersehen bei der Gütertrennung: Der Erbfall
Hier liegt der eigentliche Knackpunkt. Viele Paare denken beim Güterstand nur an die Scheidung. Der Erbfall wird vergessen – und das kann teuer für den länger lebenden Ehepartner werden.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Damit erbt er oder sie neben gemeinsamen Kindern typischerweise die Hälfte, wenn es kein Testament gibt.
Bei Gütertrennung entfällt diese pauschale Erhöhung. Der überlebende Partner erbt dann neben zwei Kindern zum Beispiel nur ein Drittel und bei drei Kindern nur ein Viertel – statt der Hälfte. Bei einem Nachlass von 800.000 Euro ist das ein Unterschied von 200.000 Euro.
Außerdem fällt bei der Gütertrennung ein steuerlicher Vorteil weg: Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, kann im Erbfall nach dem Versterben des anderen Ehepartners den Zugewinnausgleich mit dem Ergebnis geltend machen, dass der Teil des Erbes, der dem Zugewinn entspricht, steuerfrei ist (§ 5 ErbStG). Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Erbteil des Ehepartners mehr als den Schenkungssteuerfreibetrag (§ 16 ErbStG) und der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) (zusammen derzeit 756.000 EUR) ausmacht, wobei auch lebzeitige Schenkungen den noch zur Verfügung stehenden Freibetrag schon reduziert haben können.
Natürlich lässt das Finanzamt nicht jeden Vortrag gelten, sondern verlangt eine nachvollziehbare Berechnung des Zugewinns, wenn dieser steuerlich geltend gemacht wird.
Bei Gütertrennung kann der Steuervorteil des Zugewinnausgleichs jedoch von Vorneherein nicht geltend gemacht werden. Der hinterbliebene Partner muss das gesamte Erbe abzüglich der allgemeinen Freibeträge versteuern.
Typische Missverständnisse im Überblick
- Der Güterstand regelt nicht das Eigentum während der Ehe, sondern den Ausgleich bei deren Ende
- Gütertrennung tritt nicht automatisch ein – sie braucht immer einen notariellen Ehevertrag
- Zugewinngemeinschaft bedeutet keine gemeinsame Haftung für Schulden des anderen. Aber Achtung, wenn der Gerichtsvollzieher kommt und das gilt auch bei Gütertrennung!
- Auch die Zugewinngemeinschaft lässt sich per Ehevertrag modifizieren, sodass im Prinzip eine Gütertrennung besteht – erbrechtliche und steuerliche Vorteile werden so aber meist besser gewahrt
- Im Erbfall ist Gütertrennung für den überlebenden Ehepartner häufig nachteilig gegenüber der Zugewinngemeinschaft
- Der steuerliche Vorteil nach § 5 ErbStG gilt nur bei bestehender Zugewinngemeinschaft
Wer einen Ehevertrag oder eine Anpassung des Güterstands in Betracht zieht, findet auf unserer Seite zum Ehevertrag weitere Informationen zum Ablauf einer Beratung. Eine passgenaue Gestaltung ist insofern wichtig, weil nur ein passender Ehevertrag die Lastenverteilung innerhalb der Ehe richtig berücksichtigen und damit auch Streit im Scheidungsfall vermeiden kann.


0 Kommentare