Ehevertrag Gütertrennung – warum das meist keine gute Idee ist
Viele denken beim Stichwort „Ehevertrag“ automatisch an die Gütertrennung. Das klingt zunächst vernünftig: klare Verhältnisse, Unabhängigkeit, kein Streit ums Geld. Doch was gut gemeint ist, kann sich in der Praxis als steuerlicher und rechtlicher Nachteil entpuppen. Denn: Mit der Gütertrennung verzichten Paare auf Vorteile, die die Zugewinngemeinschaft mit sich bringt – ganz ohne die gefürchteten Risiken.
Was bedeutet Gütertrennung?
Bei der Gütertrennung im Ehevertrag gilt: Jeder Ehepartner behält sein Vermögen – vor, während und nach der Ehe. Im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls findet kein Zugewinnausgleich statt. Klingt nach fairer Trennung, doch der Teufel steckt im Detail:
👉 Kein steuerlicher Vorteil im Erbfall
👉 Keine Flexibilität wie bei der Zugewinngemeinschaft
Besser statt Gütertrennung im Ehevertrag: Zugewinnausschluss nur für den Scheidungsfall
Wer sich für den Trennungsfall absichern möchte, muss nicht auf die steuerlichen Vorteile im Erbfall verzichten. Die Lösung: Ein Ehevertrag mit Zugewinnausschluss nur für die Scheidung.
Das bedeutet:
✔ Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung – wie bei der Gütertrennung
✔ Aber voller Erhalt der Zugewinngemeinschaft im Erbfall
Wichtig: Nur in der Zugewinngemeinschaft ist ein steuerfreier tatsächlicher Zugewinnausgleich im Todesfall möglich (§ 5 ErbStG). Die zivilrechtliche Erhöhung des Erbteils (§ 1371 BGB) zählt steuerlich nicht – nur der berechnete Zugewinn.
Rechenbeispiel für den Todesfall (inklusive Witwenrente)
Szenario:
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Frau ist 62 Jahre alt, Ehemann verstirbt.
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Nachlass (Vermögen): 1.000.000 €
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Kapitalwert der Witwenrente: 250.000 €
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Erbschaftsteuer-Freibetrag Ehegatten: 500.000 €
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Versorgungsfreibetrag: 256.000 €
Die Witwenrente selbst ist nicht erbschaftsteuerpflichtig, wird aber auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet gemäß ErbStG § 17.
📌 Berechnung des Versorgungsfreibetrags
Versorgungsfreibetrag 256.000 €
– abzgl. Witwenrente 250.000 €
= 6.000 € verbleibender Freibetrag
→ Dieser 6.000 €-Rest wird zusätzlich zum regulären 500.000 €-Freibetrag abgezogen.
a) Gütertrennung
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Erbe: €1.000.000
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Abzug: 500.000 € + 6.000 € = 506.000 €
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Steuerpflichtig: 494.000 €
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Bei 11 % Steuersatz → ≈ 54.340 € Steuer
b) Zugewinngemeinschaft mit Zugewinn von 400.000 €
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Zugewinnausgleich: 400.000 € – steuerfrei nach § 5 ErbStG
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Verbleibendes Erbe: 600.000 €
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Abzug: 500.000 € + 6.000 € = 506.000 €
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Steuerpflichtig: 94.000 €
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Steuer (11 %): ≈ 10.340 €
→ Steuervorteil: rund 44.000 €
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Muster-Klausel für die Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag:
Wer trotz der geschilderten Nachteile die Gütertrennung vereinbaren möchte, kann folgende Klausel in seinem Ehevertrag verwenden, die auf die erwähnten (und andere Nachteile für den länger lebenden Ehepartner) hinweist:
Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung
a) jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
b) beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerstversterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
c) bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
d) die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.
2. Auf den Ausgleich eines etwa bisher entstandenen Zugewinnes wird gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.
Anmerkung: Absatz 2 ist ratsam, wenn die Gütertrennung erst nach Eingehung der Ehe vereinbart wird (und vorher der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt).
Die Güterstandsschaukel – legal und steuerfrei Vermögen übertragen
Ein großer Vorteil der Zugewinngemeinschaft ist die sogenannte Güterstandsschaukel:
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Das Paar lebt in Zugewinngemeinschaft.
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Es wechselt vertraglich in die Gütertrennung.
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Dabei wird der bisher entstandene Zugewinn tatsächlich ausgeglichen – steuerfrei gemäß § 5 ErbStG.
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Anschließend kehrt das Paar zurück in die Zugewinngemeinschaft.
So lassen sich hohe Vermögenswerte steuerfrei zwischen Ehepartnern übertragen, ohne Schenkungssteuer und ohne den Freibetrag zu belasten. Dieser Weg steht nur offen, wenn keine dauerhafte Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart wurde.
Familienheimschaukel – auch bei Gütertrennung möglich
Das eigene Zuhause kann unter Ehegatten unabhängig vom Güterstand steuerfrei übertragen (und nach einer Anstandsfrist zurückgekauft!) werden – dank § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Die sogenannte Familienheimschaukel funktioniert also auch bei Eheverträgen mit Gütertrennung. Letztlich wird damit der Kaufpreis bei Rückübertragung „schenkweise“ zugewendet.
Doch wer zusätzlich die Vorteile der Güterstandsschaukel nutzen möchte, sollte sich durch voreilige Entscheidungen keine Türen verschließen.
Schenkungssteuerfreibeträge – zusätzlicher Gestaltungsspielraum
Ehegatten steht ein Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 € alle zehn Jahre zu – unabhängig vom Güterstand. In Kombination mit dem steuerfreien Zugewinnausgleich bietet die Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag erheblichen Spielraum zur Vermögensgestaltung.
Fazit: Warum ein Ehevertrag mit Gütertrennung oft ein Fehler ist
Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann in vielen Fällen nachteilig sein:
❌ Kein steuerfreier Zugewinnausgleich
❌ Keine Nutzung der Güterstandsschaukel
❌ Eingeschränkte Gestaltungsoptionen
Die clevere Alternative: Zugewinnausschluss nur im Scheidungsfall. So bleibt das Vermögen im Trennungsfall geschützt – und die steuerlichen Vorteile im Erbfall erhalten.
Wer noch mehr aus dem Ehevertrag holen möchte, setzt zusätzlich auf:
✔ Die Güterstandsschaukel für steuerfreie Vermögensübertragungen
✔ Die Familienheimschaukel für das Eigenheim
✔ Die steuerlichen Schenkungsfreibeträge – unabhängig vom Güterstand
Tipp: Lass dich nicht vorschnell zur Gütertrennung verleiten. Wer vorausschauend plant, nutzt die Vorteile eines klug gestalteten Ehevertrags.